{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-12-22_1_StR_698_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-12-22","aktenzeichen":"1 StR 698/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 698/81 URTEIL\nNm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Jürgen WEB aus L@W, geboren an EB 155.\nin Mm,\n\n2. Stefan KB aus LB-SEB, geboren am\nGEB :36 in ve,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a,\n\n-2- 23\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Dezember 1981, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt «a\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEW aus REM als Verteidiger\n\ndes Angeklagten @B,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nOffenburg vom 12. Juni 1981 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die den\nAngeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vB wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten,\nden Angeklagten KB wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis-Harz und Marihuana unter Einbeziehung\nder Verurteilung des Amtsgerichts Offenburg vom 15. November 1979 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der\nStaatsanwaltschaft, mit der Verletzung sachlichen Rechts\ngerügt wird, hat keinen Erfolg.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Angeklagten wegen ihrer Tat gegen Hubert B@@® nicht auch\nwegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323 c StGB) verurteilt worden sind. Die von B@@B erlittene Verletzung\n(Calottenfraktur) müsse als Unglücksfall angesehen werden;\nfür die Frage, ob Hilfe erforderlich sei, komme es auf\nden Zeitpunkt an, zu dem der Hilfspflichtige von dem Unglücksfall erfährt.\n\nBei diesen Ausführungen beachtet die Staatsanwaltschaft jedoch nicht, daß § 323 c StGB nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen Gesetzeskonkurrenz grundsätzlich nicht gegen den Täter anwendbar\nist, der durch eine Begehungstat den Unglücksfall verursacht hat (BGHSt 3, 65, 68; 14, 282, 285; BGH MDR 1980,\n769). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn dem Verletzten ein über den gewollten Verletzungserfolg hinausgehender Schaden droht, so der Tod in einem Fall, in dem\nder Täter nur eine Körperverletzung gewollt hat (BGHSt 14,\n282, 286). Für eine dem Verletzten Hubert Be als Folge\nunterlassener Hilfeleistung drohende Todesgefahr lassen\n\nsich aus dem landgerichtlichen Urteil Jedoch keine\nAnhaltspunkte entnehmen; nach den dazu getroffenen\nFeststellungen hatte sich B@® von den Folgen des ihm\nzugefügten Schlages wenig später schon so erholt, daß\ner wieder selbständig gehen konnte und orientiert war\n(VA S. 29).\n\nBei dieser Sachlage kommt auch eine Verurteilung der\nAngeklagten wegen Aussetzung (§ 221 Abs. 1 2. Alternative\nStGB) nicht in Betracht. Be war zwar durch den ihm zugefügten Schlag zunächst benommen (UA S. 16) und damit möglicherweise hilflos. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür,\ndaß sich aus der nur kurzdauernden Hilflosigkeit (UA S. 16,\n29) für den Verletzten eine Lage ergeben hatte, in der er\nschutzlos konkreten Lebens- oder Leibesgefahren preisgegeben\nwar, falls ihm nicht ein rettender Zufall zu Hilfe kam (vgl.\nBGHSt 21, 44, 45). Das Landgericht hat daher auch von einer\nVerurteilung nach § 221 Abs. 1 2. Alternative StGB zu Recht\nabgesehen.\n\nPikart Woesner Kuhn\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-22/1-str-698-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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