{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-12-15_1_StR_735_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-12-15","aktenzeichen":"1 StR 735/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Pd\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 735/81 URTEIL\nAm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Taxifahrer Klaus-Heinrich ZW aus meilB,\n\ngeboren am EEE 1953 ir re,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n®- 1\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Dezember 1981, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. @&D in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus mE 215 Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n15. Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n9 yZ\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\naus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen\nwendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie tatrichterliche Beweiswürdigung ist, wie die\nRevision zu Recht aufzeigt, nicht frei von Widersprüchen\nund Verstößen gegen die Denkgesetze.\n\nDem Angeklagten liegt zur Last, dem deshalb bereits\nrechtskräftig verurteilten Zeugen Manfred voB> 2,5 kg\nHaschisch zum Preis von 17.500 DM verkauft zu haben. Die\ndem Umsatz zugrundeliegende Absprache soll am Sonntag,\n\n28. Dezember 1980 in Herzogenaurach-Haundorf, die Übergabe der Ware am 29. Dezember 1980 in Erlangen stattgefunden haben. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Der\nZeuge vom» hat den Angeklagten im Sinne der Anklage\nbelastet. Das Landgericht sah sich nicht in der Lage,\nletzte Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage zu überwinden, weil der Zeitpunkt des angeblichen Zusammentreffens vom 28. Dezember 1980 kontrovers geblieben sei: Der\nZeuge VB habe hierfür den Zeitraum zwischen 9 und 11\nUhr angegeben; dagegen habe die vom Angeklagten benannte\nZeugin Maria IM bekundet, der Angeklagte sei an diesem\nTage schon gegen 9 Uhr, spätestens um 9.30 Uhr zu ihr\nnach Bräunigshof gekommen; für die Strecke von der Wohnung\ndes Zeugen VB in Haundorf bis zur damaligen Wohnung\nder Zeugin I in Bräunigshof benötige man ca. 20 bis\n30 Autominuten.\n\nBei der Abwägung und Gegenüberstellung beider Aussagen erscheint schon der Ausgangspunkt des Landgerichts\nzweifelhaft, der Zeuge VW habe konkludent 9 Uhr als\nden frühestmöglichen Zeitpunkt der Begegnung mit dem\n\nAngeklagten genannt (UA S. 7); nach dem im Urteil mitgeteilten Inhalt seiner Aussage konnte sich vom» an\nden Zeitraum nicht mehr genau erinnern (UA S. 4). Dies\nmag dahinstehen. Auch wenn er erst um 9 Uhr mit dem\nAngeklagten zusammengetroffen ist, kann dieser schon\n\num 9.30 Uhr bei der Zeugin Li» gewesen sein: wenn\nnämlich sein Aufenthalt in Haundorf nur kurz bemessen\nwar und die Fahrt nach Bräunigshof nur die Mindestzeit\nvon 20 Minuten in Anspruch genommen hat. Unter diesen\nVoraussetzungen würden sich die Angaben beider Zeugen\nnicht widersprechen. Das Landgericht hat diese Möglichkeit gesehen (UA S. 7/8), jedoch nicht dargelegt, warum\nes diesen Geschehensablauf für ausgeschlossen gehalten\nund die Angaben der Zeugen deshalb als unvereinbar angesehen hat. Dieser Mangel fällt insbesondere deshalb ins\nGewicht, weil auch der Zeuge FB bekundet hat, er\nhabe den Angeklagten am 28. Dezember 1980 \"kurz zu dem\nZeugen (VB) kommen sehen\" (UA S. 5). Der von ihm\nangegebene Zeitpunkt, es sei \"noch\" hell gewesen, bedarf\nallerdings weiterer Erörterung.\n\nDas gleiche gilt für andere Umstände, die für die\nGlaubwürdigkeit des Zeugen voii» von Bedeutung sein\nkönnen, wie die Konstanz seiner Aussage (UA S. 3/4, 7)\nund das Fehlen eines erkennbaren Motivs für eine Falschaussage. Auffällig erscheint auch, daß der Angeklagte\ndie Alibizeugin L@B erstmals in der Hauptverhandlung\nbenannt hat (UA S. 5) und daß sich diese Zeugin heute\nnoch so genau an den Blick auf die Uhr und die damals\nabgelesene Zeit erinnern will (UA S. 6). Alle diese Gesichtspunkte werden im Urteil bei der Gegenüberstellung\nder Zeugenaussagen nicht angesprochen, geschweige denn\ngewertet. Auch hierin ist ein Rechtsfehler des Urteils\nzu erkennen.\n\n-5- IT\n\nDa schon die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils\nführt, braucht auf die geltendgemachten Verfahrensrügen\nnicht mehr eingegangen zu werden. Die Staatsanwaltschaft\nwird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die\nihr erforderlich scheinenden Anträge zu stellen und die\nbisher offen gebliebenen Fragen klären zu lassen.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-15/1-str-735-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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