{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-12-15_1_StR_733_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-12-15","aktenzeichen":"1 StR 733/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"3.77\n2 nF . * m -\n\nStPO 1975 § 244 Abs. 3; EuRHÜbk Art. 12;\nStGB 1975 §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1, 211, 212 Abs. 1\n\na) Genießt ein im Ausland lebender Zeuge, dessen Namen\nund Anschrift bekannt sind, Strafverfolgungsschutz\nnach Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 EuRHÜbk, darf er nicht\nvon vornherein wegen Tatbeteiligung als unerreichbar\nangesehen werden.\n\nb) Ob jemand zum Mord oder zum Totschlag anzustiften\nversuchte, ist nach den Vorstellungen zu beurteilen,\ndie er von den Tatumständen des von ihm gewollten\nTötungsdelikts hatte.","text_plain":"dd\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\n3.77\n2 nF . * m -\n\nStPO 1975 § 244 Abs. 3; EuRHÜbk Art. 12;\nStGB 1975 §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1, 211, 212 Abs. 1\n\na) Genießt ein im Ausland lebender Zeuge, dessen Namen\nund Anschrift bekannt sind, Strafverfolgungsschutz\nnach Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 EuRHÜbk, darf er nicht\nvon vornherein wegen Tatbeteiligung als unerreichbar\nangesehen werden.\n\nb) Ob jemand zum Mord oder zum Totschlag anzustiften\nversuchte, ist nach den Vorstellungen zu beurteilen,\ndie er von den Tatumständen des von ihm gewollten\nTötungsdelikts hatte.\n\nBGH, Urt. v. 15. Dezember 1981 - 1 StR 733/81 - SchwG Traunstein\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 733/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAbdulkadir AED aus To geboren an\nEEE 1945 in DEM (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Anstiftung zum Mord u.a.\n\nBGG\n\nLa\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 15. Dezember 1981, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. BB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EM pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Udo BB aus LB\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ag» wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n12. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Urteil diesen Angeklagten\nbetrifft.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nals Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nkr\n\n#0\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte A@® is: reren uneriaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln und zweier rechtlich zusammentreffender\nVerbrechen der Anstiftung zum Mora z:r je:amtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt w.rien. Er rügt Verletzung forwzilen und materiellen Rechts. Seine Revision\nhat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde\n\n1. Der Angeklagte rügt, daß der Antrag, Halil Sg»\nund Abdullah SGB zu vernehmen, von vornherein wegen\nUnerreichbarkeit der Zeugen abgelehnt worden ist. Er trägt\nin der Revisionsbegründung weder die konkreten Beweisbehauptungen vor, für welche die Zeugen benannt worden sind,\nnoch gibt er die Ablehnungsgründe so wieder, daß die\nWiedergabe ihren wesentlichen Inhalt erschöpft.\n\na) Dennoch scheitert die Rüge nicht an unzulänglicher\nErfüllung der Begründ:ngserfordernisse, die sich aus der\nVorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergeben. Der\nAblehnungsgrund der Unerreichbarkeit gestattet es, von\nder Angabe des Beweisthemas abzusehen (BCH LM StPO Nr. 9\nzu § 244 Abs. 3). Zwar ist die Einschränkung angebracht,\ndaß in Fällen der Tatmehrheit durch Wiedergabe oder Umschreibung der Beweisthematik wenigstens verdeutlicht\nwerden muß, auf welchen Taivorwurf der Beweisamtrag\nsich bezogen hat. Aber insoweit ist die Revisionsbegründung ausreichend. Sie läßt kei:r.:n Zweifel daran, daß\nder Beweisamtrag \"den Rauschgiftschmuggel\" betroffen hat.\n\nDas Verlangen nach erschöpfender Darlegung der wesentlichen Ablehnungsgründe (vgl. BGHSt 3, 213, 214;\nBGH, Urt. vom 7. April 1970 - 5 StR 308/69 - bei Dallinger MDR 1970, 899) ist in diesem Falle ohne Belang,\n\nweil diese Gründe auch im Urteil umfassend wiedergegeben worden sind (UA S. 26, 27) und der Angeklagte\nauf diese Wiedergabe Bezu; nehmen durfte (BayObLGSt\n1954, 20 = NJW 1955, 563; Sarstedt, Die Revision in\nStrafsachen 4. Aufl. S. 186 Anm. 13) und Bezug genommen hat.\n\nb) Die Rüge ist auch begründet und führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln. Zwar ist die Auffassung des Tatgerichts, daß die Vernehmung der Zeugen durch den ersuchten Richter keinen Beweiswert habe, nicht zu beanstanden. Aber seine Ansicht, daß die beiden Zeugen von\nvornherein als für das erkennende Gericht unerreichbar\nangesehen werden durften, weil sie dringend verdächtig seien, sich am Betäubungsmittelschmuggel beteiligt zu haben, beruht auf Erwägungen, die das geltende\nRechtshilferecht und die dazu ergangene Rechtsprechung außer acht lassen und die deshalb rechtsfehlerhaft sind.\n\nBei den Zeugen handelt es sich um in der Türkei\nwohnende türkische Staatsangehörige. Für die Türkei\nist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen am 22. September 1969 in Kraft\ngetreten (BGBl. 1976 II S. 1800), für die Bundesrepublik am 1. Januar 1977 (BGBl. 1976 II S. 1799).\nArt. 12 des Übereinkommens schließt es aus, einen in\nder Türkei wohnenden Zeugen deshalb von vornherein\nals für das erkennende Gericht unerreichbar anzusehen,\nweil er der Tatbeteiligung verdächtig ist (BGH NJW 1979,\n1788 = MDR 1979, 597). Auch ein solcher Zeuge ist im\nWege der Rechtshilfe zu laden. Die Ladung muß einen Hinweis auf den Strafverfolgungsschutz nach Art. 12 Abs. 5\ndes Übereinkommens enthalten, wenn - wie im Falle des\nVerdachts der Tatbeteiligung - ein solcher Hinweis\n\n-5- Pd\n\ngeboten ist (BGH, Beschl. vom 8. Januar 1980 - 5 StR\n716/79 - bei Holtz MDR 1980, 456). Erst nach erfolgloser\nordnungsgemäßer Ladung und Belehrung kann auf Grund von\nUmständen, wie sie das Tatgericht dargelegt hat, die\nFolgerung gezogen werden, daß der Zeuge für das erkennende Gericht nicht erreichbar sei. Selbst nach erfolgloser\nLadung ist diese Folgerung allerdings verfrüht, wenn\nbegründete Aussicht dafür besteht, daß der Zeuge (etwa\nmit Hilfe des ersuchten Staates - vgl. Art. 10 des Übereinkommens) noch beigebracht werden kann.\n\nEs kann nicht in Frage gestellt werden, daß das angefochtene Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags beruht.\n\n2. Die weiteren formellen Rügen bedürfen auf Grund\ndes Erfolgs der (unter 1.) erörterten Verfahrensrüge\nund deshalb, weil die Sachrüge durchgreift, soweit der\nAngeklagte wegen zwei rechtlich zusammentreffenden Verbrechen der versuchten Anstiftung zum Mord verurteilt\nworden ist, keiner Betrachtung.\n\nII. Die Sachbeschwerde\n\n1. Soweit der Angeklagte mit der Sachrüge die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nangreift, ist sein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Sachrüge ist begründet, scweit sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der versuchten Anstiftung zum\nMord wendet,\n\nNach den Feststellungen übergab er einem vor der Entlassung stehenden Mitgefangenen einen Brief an einen als \"äl-\n\nteren Bruder \" bezeichneten Verwandten, in dem er den Adressaten aufforderte, einen Mann oder zwei Männer \"zu finden\", und durch den Mann oder die Männcr die zwei Söhne\n\ndes ihn belastenden Mitangeklagten “mbringen zu lassen.\n\nZur Motivierung seines Anliegens führte der Angeklagte im\nBrief aus, daß der Mitangeklagte seine Kinder vaterlos\ngemacht und bewirkt habe, daß seine Frau allein sei. Im Gefängnis könne er nur noch ein Jahr leben. Die Schwurgerichtskammer ist der Auffassung, daß der Brief des Angeklagten \"Rachegesinnung erkennen läßt\" (UA S. 30).\n\nDie Feststellungen und die Folgerung des Tatgerichts\nreichen nicht aus, um die Tat, deren Begehung der Angeklagte wollte, als Mord zu qualifizieren. Ihre Rechtsnatur (Mord oder Totschlag) ist nach den Vorstellungen zu\nbeurteilen, die der Angeklagte von den Tatumständen der\nvon ihm angestrebten Tötungsdelikte hatte (BGHSt 2, 251,\n255; 4, 17, 18; 6, 308, 309; BGH NJW 1951, 666). Über diese\nVorstellungen ist den Urteiisgründen nichts zu entnehmen.\n\nOb der Angeitlagte seinen Bestimmungsversuch aus niedrigen Beweggründen vornahm - eine andere Mordqualifikation\nkommt in Bezug auf sein eigenes Handeln wohl kaum in Betracht - ist eine Frage, die für den Schuldspruch keine\nBedeutung hat. Sie ist aber von Relevanz für den Strafausspruch. Von ihrer Beantwortung hängt ab, welcher Strafrahmen zur Anwendung kommt, wenn der Angeklagte sich\nvorgestellt hat, daß durch den (oder die) Täter Mordmerkmale verwirklicht werden, die - wie die niedrigen Beweggründe oder die Habgier - besondere persönliche Merkmale\nim Sinne von § 28 Abs. 1 StGB sind (vgl. BGHSt 22, 375,\n377; 25, 287, 289; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 64).\nDenn im Falle einer solchen Vorstellung kommt es zur\nStrafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB, wenn der Angeklagte selbst ein gleichartiges (vgl. BGHSt 23, 39, 40)\ntäterbezogenes Merkmal nicht verwirklicht hat (Jähnke aa0).\nAußerdem ist die Strafe nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB zu\n\n-7- SV\n\nmildern, Wenn der Angeklagte sich Mordmerkmale vorstellte,\ndie tatbezogen sind (z.B. annahm, da3 die von ihm gewollten\nTötungshandlungen heimtückisch begangen werden), tritt\neine Strafrahmenmilderung nur nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StoB\nein. Die Verwirklichung oder Nichtverwirklichung eines\ntäterbezogenen Merkmals durch den Angeklagten selbst ist\nin diesem Falle lediglich eine Strafzumessungstatsache innerhalb des sich aus § 30 Abs. 1 Satz 2 1.V.m. § 49 Abs. 1\nStGB ergebenden Strafrahmens (vgl. BGHSt 1, 368, 370;\n\n2, 251, 255; 6, 308, 309; 22, 375, 377/378; Jähnke aa0).\nAus \"Rachegesinnung\" des Angeklagten kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß niedrige Beweggründe sein\nHandeln bestimmten. Erforderlich ist eine Würdigung der\ngesamten Motivation (vgl. BGH, Beschlüsse vom ?, April\n1980 - 3 StR 130/80 - bei Holtz MDR 1980, 629 und vom\n\n25. Juni 1980 - 3 StR 223/80 - bei Holtz MDR 1980 , 985).\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nMaul ‚ Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-15/1-str-733-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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