{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-12-15_1_StR_724_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-12-15","aktenzeichen":"1 StR 724/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Verlesung des Anklagesatzes ist - wie nach\nfrüherem Recht die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses - ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, daß die Unterlassung im allgemeinen\ndie Revision begründet. Das Beruhen des Schuldspruchs auf dem Gesetzesverstoß kann jedoch\n\nin einfach gelagerten Fällen ausgeschlossen sein.","text_plain":"Afı\n\n77\n\nNachschlagewerk: Ja\n\nBGHSt: nein\n\nStPO 1975 §§ 243 Abs. 3 5.1, 274\n\nDie Verlesung des Anklagesatzes ist - wie nach\nfrüherem Recht die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses - ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, daß die Unterlassung im allgemeinen\ndie Revision begründet. Das Beruhen des Schuldspruchs auf dem Gesetzesverstoß kann jedoch\n\nin einfach gelagerten Fällen ausgeschlossen sein.\n\nBGH, Urt. v. 15. Dezember 1981 - 1 StR 724/81 - SchwG Nürnberg-Fürth\n\n25\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 724/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Mehmet C MED zus FEED,\n\ngeboren am GENEEEED 1950 in Sum Te, Kreis\nBeil> (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n-2- | 27\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Dezember 1981, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt BEER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt >. EEE.\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 9\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 44. Mai 1981\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels\nund die durch das Rechtsmittel dem Nebenkläger\n\nerwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGc-ünde:\n\nDas Schwurgericht hai ren Angeklagten wege: versuchten\nTotschlags zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine auf zwei Verfahrensbeschwerden und die\nallgemein erhobene Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet.\n\ni. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO sei verle:rt,\nbleibt ohne Erfolg.\n\na) Das Protokoll über die Hauptverhandlung weist in\nder ursprünglichen, am 15. Mai 1981 gefertigten Fassung\nnicht aus, daß der Anklagevertreter den Anklagesatz verlesen hat. Es ist lediglich vermerkt:\n\n\"Es wurde festgestellt, daß der Angeklagte am 6. April\n1980 polizeilich festgenommen wurde (Bl. 15 d.A.) und\ndaß er sich aufgrund Haftbefehis des Amtsgerichts Fürth\nvom 7. April 1980 (Bl. 129 d.A.), seit dem 7. April\n1980 in dieser Sache in Untersuchungshaft in der\n\nJVA Nürnberg befindet (Bl. 142 d.A.).\n\nEs wurde festgestellt, daß gegen den Angeklagten vorliegt eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei\ndem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 7. Januar 1981.\n\nEs wurde weiter festgestellt, daß durch Beschluß der\n\n5. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n3, April 1981 (Bl. 217 d.A.) die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 1981 zur Hauptverhandlung\nzugelassen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft das\nHauptverfahren vor dem Schwurgericht des Landgerichts\nNürnberg-Fürth unter Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten eröffnet wurde.\n\nDer Angeklagte erklärte, er habe eine Anklageschrift\nin türkischer Sprache zugestellt erhalten.\"\n\nDie Revisionsbegründung mit der formellen Rüge der\nVerletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO ist am 50. Juli 1981\neingegangen (Bd. III Bl. 321). Am 31. Juli 1981 ist das\nProtokoll durch den vorsitzenden Richter und den Urkundsbeamten -u.a. aufgrund dienstlicher Erklärung und vorhandener Aufzeichnungen - dahin berichtigt worden, daß\nim Anschluß an den oben mitgeteilten Text einzufügen ist:\n\n\"Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den\n\nAnklagesatz aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft\n\nbeim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 7. Januar 1981 (Bl.\n170 der Akten).\"\n\nDer Anklagesatz lautet (Bd. II Bl. 170):\n\n\"Der Angeschuldigte verletzte am 6. April 1980 gegen\n19.45 Uhr in der Gaststätte \"IB zB\" in\nFED, KEBr1atz 1, mit einem Küchenmesser, dessen\nKlingenlänge 15,5 cm betrug, den Gast Robert Sg»\ndurch einen Stich in die rechte Brustseite, der den\n8. Zwischenrippenraum durchsetzte und Leber und\nZwerchfell durchtrennte. Die Verletzung war lebensgefährlich. Der Angeschuldigte nahm eine Tötung seines\nOpers zumindest billigend in Kauf.\"\n\nb) Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den\nwesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung (§ 273\nStPO), deren Beachtung durch das Protokoll bewiesen wird\n(§ 274 StPO). Die Beweiskraft des Protokolls entfällt nur,\nwenn es erkennbare Mängel wie offensichtliche Widersprüche\noder Lücken aufweist (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\nStPO, 23. Aufl., § 274, Rdn. 25 bis 26; Kleinknecht, StPO,\n35. Aufl., § 274, Rdn. 3; jeweils mit weiteren Nachweisen).\n\n29\n\nDer Senat läßt cffen, ob das am 15. Mai 1981 gefertigte\nProtokoll in diesem Sinne lückenhaft ist und daher der\nwirkliche Verhandlungsablauf im Wege des Freibeweises zu\nermitteln ist. Es bedarf ferner keiner Erörterung, ob eine\nzulässige Protokollberichtigung, die - wie hier - einer\nbereits erhobenen Verfahrensrüge nachträglich den Boden\nentziehen würde (vgl. hierzu Gollwitzer, aa0., § 271, Rdn. 55,\n56, mit weiteren Nachweisen), vom Revisionsgericht stets\naußer Acht gelassen werden muß.\n\nc) Jedenfalls beruht hier das Urteil nicht auf eixer\nunterlassenen Verlesung des Anklagesatzes.\n\nEine Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO gehört\nnicht zu den in § 338 StPO aufgeführten Gesetzesverstößen.\nZwar ist die Verlesung des Anklagesatzes -\nwie nach früherem Recht die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses\n(vgl. hierzu RG GA 38, 430, 432; BGHSt 8, 283) - ein so\nwesentliches Verfahrenserfordernis, daß die Unterlassung\nim allgemeinen die Revision begründet. Von diesem Grundsatz\nist aber bei besonderen Umständen eine Ausnahme zu machen.\nDer Zweck der Verlesung des Anklagesatzes geht dahin, die\nTeilnehmer an der Hauptverhandlung mit dem Gegenstand der\nVerhandlung und mit den Grenzen, in denen sich diese und\ndie Urteilsfindung zu bewegen hat, bekannt zu machen. Es\nsollen die mitwirkenden Richter darüber unterichtet werden,\nauf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht, und den Prozeßbeteiligten soll Gewißheit darliber vermittelt werden, auf welche Tat sie ihr Angriffs- und Verteidigungsvorbringen einzurichten haben. In Fällen, in denen\nder Zweck der Verlesung des Anklagesatzes durch die Unterlassung nicht beeinträchtigt worden ist, bildet die Unterlassung keinen Revisionsgrund; denn das Urteil beruht nicht\nauf dem Gesetzesverstoß.\n\nSo liegt es hier.\n\nDas Protokoll weist aus, daß dem Angeklagten der\nAnklagevorwurf in vollem Umfang bekannt war. Nach Sachlage ist davon auszugehen, «aß dies auch für den Verteidiger,\nden Arıklagevertreter, den vorsitzenden Richter und für den\nbeisitzenden Richter, der als Berichterstatter eingesetzt\nwar, sowie für den Nebenkläger zutrifft. Nach dem Inhalt\ndes knappen Anklagesatzes handelte es sich um einen\ntatsächlich und rechtlich einfach liegenden Sachverhalt,\nder auch für die weiteren Mitglieder der Richterbank, die keine\nAktenkenntnis hatten, schon durch den im Sitzungsprotokoll\nwiedergegebenen Gang der Vernehmung des Angeklagten zur\nSache deutlich geworden ist. Es kann hier ausgeschlossen\nwerden, daß sie im Hinblick auf eine unterlassene Verlesung\ndes Anklagesatzes außer Stande waren, schon während der\nVerhandlung, insbesondere der Vernehmung des Angeklagten\nund der Zeugen ihr Augenmerk auf das zu richten, auf was\nes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankam. Daran\nändert nichts, daß eir nitwirkender Schöffe - worauf die\nRevision ablıebt - erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung\nvereidigt worden ist.\n\n2. Die Rüge, durch die Einsetzung des Dolmetschers\nRecep Bage sei § 74 StPO verletzt, genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Den Inhalt des\nAblehnungsamtrages und der Gründe, aus denen er zurückgewiesen worden ist, hat der Beschwerdeführer nicht\nmitgeteilt.\n\nSoweit die Revision \"die erforderliche Eignung\nund Erfahrung\" des beigezogenen Dolmetschers bezweifelt,\nist der Angriff unbegründet, Die Auswahl des Dolmetschers\nsteht dem Gericht zu, das auch darüber zu befinden hat, ob\njemand befähigt ist, den Dienst des Dolmetschers der\nfremden Sprache wahrzunehmen. Die Strafkammer hat im\neinzelnen dargelegt, weshalb keine Zweifel an der Befähigung des Dolmetschers bestehen.\n\nIl. Sachrüge\n\nAuf die allgemein erhobene Sachrüge hat der Senat\ndas Urteil in vollem Umfange nachgeprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ist nicht aufgedeckt\nworden.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-15/1-str-724-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-15/1-str-724-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.246882+00:00"}}