{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-12-08_1_StR_706_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-12-08","aktenzeichen":"1 StR 706/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ihr\n\nStGB 1975 § 265 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a\n\na) § 265 d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB verstößt nicht\ngegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot\n(Art. 103 Abs. 2 GG).\n\nb) Zur Frage der Erheblichkeit unrichtiger Angaben\nin den einem Kreditantrag beigefügten Bilanzen.","text_plain":"7\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt; ja\n\nIhr\n\nStGB 1975 § 265 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a\n\na) § 265 d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB verstößt nicht\ngegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot\n(Art. 103 Abs. 2 GG).\n\nb) Zur Frage der Erheblichkeit unrichtiger Angaben\nin den einem Kreditantrag beigefügten Bilanzen.\n\nBGH, Urt. v. 8. Dezember 1981 - 1 StR 706/81 - LG Würzburg\n\n7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 706/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuerberater Günther L EsEEE> aus wei,\ngeboren am Em 1929 in SEEN,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n-2- 74\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Dezember 1981, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Woesner,\nKuhn,\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt m zus veiEEEEp\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 21. Mai 1981, soweit der\nAngeklagte LO» vom Anklagevorwurf des Betruges und\nKreditbetruges freigesprochen wurde, mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3 - ZI\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. vom Vorwurf\ndes Betruges und des Kreditbetruges (§ 265 b StGB) freigesprochen. Die hierauf beschränkte, vom Generalbundesanwalt\nvertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der\nSachbeschwerde Erfolg.\n\nDer Angeklagte, von Beruf Steuerberater, war\nKommanditist und zugleich steuerlicher Berater einer\nMineralölfirma; er fertigte für sie die Bilanzen. In\nden Handelsbilanzen für 1974 und 1975 wies er bewußt\nüberhöhte Forderungen gegenüber Kunden und zu niedrige\nVerbindlichkeiten gegenüber Lieferanten aus, wodurch\njede der beiden Bilanzen ein gegenüber der Wirklichkeit\num etwa 1,4 Millionen DM günstigeres Bild bot. Die\nBilanzen übergab der Angeklagte dem Geschäftsführer\nder Firma, der sie, wie der Angeklagte wußte, zusammen\nmit einem Kreditantrag einer Bank vorlegte. Zweck der\nBilanzverfälschung war, die Bank zu veranlassen, einen\nschon gewährten Kredit zu verlängern und auszuweiten.\nTatsächlich gewährte die Bank weiteren Kredit, wenn auch\nnicht in dem gewünschten Umfang. In dem bald darauf eröffneten Konkursverfahren der Firma fiel die Bank mit\nihrer Forderung in voller Höhe aus.\n\nII. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen\nBetruges (oder Betrugsversuchs) deshalb nicht verurteilt,\nweil er darauf vertraut hatte, die Bank werde, auch wenn\ndie Firma den Kredit nicht zurückzahlen könne, keinen\nSchaden erleiden; sie werde sich dann in voller Höhe\nan den Sicherheiten (Grundschulden und Bürgschaft) befriedigen, die ein früherer - mit der Firma noch immer\nzusammenarbeitender - Geschäftsführer der Firma der Bank\ngewährt hatte. Tatsächlich war eine solche Befriedigung,\nals es dazu kommen sollte, aus vom Angeklagten nicht zu\nvertretenden Gründen nicht möglich.\n\nInsoweit ist ein Rechtsfehler - auch nach Meinung\nder Staatsanwaltschaft und des Generalbundesanwalts -\nnicht zu erkennen; der bisher festgestellte Sachverhalt\nrechtfertigt die rechtliche Wertung. Durchgreifende Bedenken erweckt das Urteil jedoch, soweit eine Strafbarkeit\nnach § 265 b StGB verneint wird.\n\nIII. 1. Die Regelung des § 265 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst.a' Stop\nwiderspricht - entgegen der Meinung der Verteidigung - nicht den\nverfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit gesetzlicher\nVorschriften (Art. 103 Abs. 2 GG); eine Vorlage an das\nBundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG kommt nicht\nin Betracht. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten,\n§ 265 b StGB verstoße wegen ungenügender gesetzlicher\nBestimmtheit einzelner Tatbestandsmerkmale (\"unrichtig\",\n\"unvollständig\", \"erheblich\") gegen Art. 103 Abs. 2 GG\noder erwecke jedenfalls verfassungsrechtliche Bedenken\n(Lampe, Der Kreditbetrug, S. 50, 54 f; Haft ZStW 88 (1976),\n369; Bundesverband der Deutschen Industrie, Protokolle des\nSonderausschusses 7/2624). Der Senat teilt diese Auffassung\nnicht.\n\nEs ist anerkannt, daß das Strafrecht nicht darauf\nverzichten kann, allgemeine Begriffe zu verwendeh, die\nin besonderem Maße einer Deutung durch den Richter bedürfen. \"Ohne derartige Begriffe könnte der Gesetzgeber\nder Vielgestaltigkeit des Lebens nicht Rechnung tragen\"\n(BVerfGE 4, 352, 357; ähnlich BVerfGE 14, 245; 28, 175;\n. 37, 201). Welchen Grad an Bestimmtheit der einzelne Tatbestand haben muß, 1äßt sich allgemein nicht sagen; das\nhängt von der Besonderheit des jeweiligen Tatbestandes\nund von den Umständen ab, die zu der gesetzlichen Regelung\ngeführt haben. Eine Rolle kann hierbei spielen, ob die\nvom Gesetzgeber verwendeten Begriffe völlig neu sind\noder an schon: bisher benutzte und durch die Rechtsprechung\numschriebene und präzisierte Begriffe anknüpfen können\n(BVerfGE 28, 175, 183).\n\n-5- 27\n\n2. Ob Bilanzen (oder die sonst in § 265 b Abs. 1\nNr. 1 Buchst.a StGB genannten Unterlagen) \"unrichtig\" oder \"unvollständig\" sind, mag im Einzelfall zweifelhaft und nur schwer\nfestzustellen sein, besonders wenn es um Fragen der Bewertung\ngeht; in diesem Fall trägt die Feststellung des Tatbestandsmerkmals selbst wertenden Charakter. Doch ist\ndieser Umstand nichts den Merkmalen des § 265 b StGB Eigentümliches. Ob eine sexuelle Handlung \"von einiger Erheblichkeit\" (§ 184c StGB), ein Übel \"empfindlich\" (§ 240 StGB) oder\nein Werkzeug \"gefährlich\" (§ 223 a StGB) ist, ob ein\nVerletzter \"in erheblicher Weise\" entstellt wird (§ 224 StGB)\noder eine Behandlung das Leben gefährdet (§ 223 a StGB),\nist ebenfalls das Ergebnis einer Bewertung. Gleiches eilt,\nwenn es darauf ankommt, ob der Täter bei einem Gewässer\n\"dessen Eigenschaften nachteilig verändert\" (§ 324 StGB),\nob Abfälle \"geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer ....\nzu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern\" (§ 326\nStGB), und bei der Anwendung vieler anderer Strafbestimmungen.\n\nIn allen diesen Fällen muß der Bürger sein Handeln\nan der allgemeinen Rechtsüberzeugung und - soweit es um\nTatbestände geht, die besondere Lebensbereiche betreffen -\nan den für diese Bereiche bestehenden besonderen Anschauungen messen; hierbei sind die von Rechtsprechung und\nSchrifttum gesetzten Maßstäbe von besonderer Bedeutung.\n\nSo beraten, ist der Bürger in der Lage, mit hinreichender\nSicherheit zu beurteilen, ob das von ihm ins Auge gefaßte\nHandeln die Voraussetzungen eines Straftatbestandes\nerfüllt. Verkennt er ausnahmsweise doch dessen Grenzen,\nso ist der subjektive Tatbestand geeignet, Fälle, in\ndenen infolge Irrtums strafrechtliche Schuld nicht vorliegt, abzugrenzen und auszuscheiden.\n\nSoweit Tiedemann (in LK, 10. Aufl., Rdn. 54; ebenso\nLenkner in Schönke-Schröder 20. Aufl. Rdn. 2 a,jeweils\nzu § 265 b StGB) darauf hinweist, dem Bestimmtheitsgebot\n\ndes Art. 103 Abs. 2 GG sei in der Weise Rechnung zu tragen,\ndaß § 265 b StGB nur bei \"eindeutig feststehender Unrichtigkeit\" anzuwenden sei, dann nämlich, wenn eine gegenteilige Auffassung \"schlechterdings nicht mehr vertretbar\nerscheint\", betont er im Grunde nur, was für alle Tatbestandsmerkmale gilt, bei solchen wertenden Merkmalen\nfreilich besonderen Hinweis und besondere Beachtung verdient: daß sie vorliegen, muß nach richterlicher Überzeugung feststehen, nicht nur wahrscheinlich sein (vgl.\nSarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. S. 240/\n241).\n\nDie strafrechtliche Beurteilung von Bilanzen war\nschon unter der Geltung des Strafgesetzbuchs für den\nNorddeutschen Bund und des Reichsstrafgesetzbuchs in\nseiner ursprünglichen Fassung (§§ 281, 283), später der\nKonkursordnung (§§ 209, 210 bzw. 239, 240) von Bedeutung\nund ist es heute im Hinblick auf §§ 283 ff StGB 1975,\nmögen auch die Begriffe \"Unrichtigkeit\" und \"Unvollständigkeit\" im Gesetzestext nicht auftauchen. Schon\nfrühzeitig war anerkannt, daß strafbare unordentliche\nBuchführung auch vorliegen kann, wenn vorhandene Vermögenswerte mit einem anderen als dem ihnen zukommenden\nWert in die Bilanz eingestellt (RGSt 13, 354), wenn\nVermögensstücke willkürlich oder gar bewußt falsch bewertet werden (RGSt 39, 222). Die Rechtsprechung zu § 265 b\nStGB kann daher auf bewährte und gefestigte Grundsätze\nzurückgreifen.\n\n3. Nicht viel anders liegt es bei der Frage, ob eine\nunrichtige oder unvollständige Angabe \"für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich\" ist.\n\nDamit soll nicht in erster Linie ein Ausmaß gekennzeichnet\nwerden (wie etwa in § 63 StGB - \"erhebliche rechtswidrige\nTaten\"; in § 184 c StGB; in § 224 StGB - \"in erheblicher\n\n-7- 7\n\nWeise dauernd entstellt\"; in § 283 Abs. 1 Nr. 3 StCB -\n\"erheblich unter ihrem Wert\"), sondern es soll zum\nAusdruck kommen, daß eine strafbare Handlung nur vorliegt, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit\nals mögliche Ursache oder Mitursache der erstrebten\nKreditentscheidung in Betracht kommt.\n\nInsoweit unterscheidet sich § 265 b StGB nicht von\nanderen Gefährdungstatbeständen. Beim Verletzungsdelikt gehört die Ursächlichkeit zwischen Handeln und\nErfolg zum Tatbestand; daß sie vorliegen muß, versteht\nsich von selbst und bedarf keiner besonderen Erwähnung in\nder Strafvorschrift. Beim Gefährdungsdelikt hingegen kann\nder mögliche Ursachenzusammenhang zwischen gefährlichen\nTun und zu mißbilligendem Erfolg von Bedeutung sein; er\nbietet einen Weg, die Strafbarkeit einzuschränken. Was\nvon vornherein keine Gefahr für das zu schützende Gut mit\nsich bringen kann, verdient keine Bestrafung. Nichts\nanderes will der Begriff der Erheblichkeit in § 265 b StGB\nbesagen.\n\n§ 48 KWG, der bis zur Neufassung des Gesetzes über\ndas Kreditwesen am 10. Juli 1961 die Einreichung unwahrer\nBilanzen bei einem Kreditinstitut zur Erlangung eines\nKredits unter Strafe stellte, enthielt kein entsprechendes\nMerkmal, doch war bezeichnenderweise auch damals anerkannt,\ndaß die Abweichung der Bilanzangaben von den tatsächlichen Verhältnissen für die Kreditentscheidung \"von Bedeutung\" sein\nmüsse (Reichardt, KWG, § 48 Anm. 5).\n\n4. Auch das Landgericht hält § 265 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst.\na StGB nicht für verfassungswidrig, meint jedoch, die Bestimmung\nsei nur dann mit Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren, wenn bei\nPrüfung der Erheblichkeit darauf abgestellt werde, ob\n\"nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die vorgelegten Bilanzen für den Kreditgeber wesentlich waren\",\n\nob die unrichtigen Bilanzangaben also für die Entscheidung\ndes Kreditgebers tatsächlich ursächlich geworden sind\n(UA S. 40).\n\nDer Senat teilt aus den genannten und in anderem\nZusammenhang noch näher darzulegenden Gründen diese\nAuffassung nicht. Wie nahe sich die Prüfung der Erheblichkeit\nSinne der genannten Vorschrift am Einzelfall ausrichten muß,\nwird letztlich - wie auch bei anderen Gefährdungsdelikten -\ndie Rechtsprechung zu entscheiden haben. Verfassungsrechtliche\nBedenken hiergegen bestehen auch dann nicht, wenn die\nStrafbarkeit nicht von der konkreten Ursächlichkeit der\nin der Bilanz enthaltenen Unrichtigkeit für die Kreditentscheidung abhängt, sondern - wie noch herauszustellen\nist - von der generellen Eignung unrichtiger BIlanzangaben, ”\ndie Entscheidung über einen Kreditantrag zugunsten des\nAntragstellers zu beeinflussen.\n\nIV. 1. Aus seiner Sicht folgerichtig, verneint das\nLandgericht hier die Strafbarkeit, \"weil die ..... vorgelegten Handelsbilanzen 1974 und 1975 für die Kreditentscheidung ..... nicht erheblich im Sinne des § 265 b\nwaren\" (UA S. 39/40). Die Bank hatte sich, wie die Kammer\nfeststellt, bei ihrer Entscheidung \"ausschließlich an\nden in ihren Händen befindlichen Grundschulden\" und der\nschon erwähnten Bürgschaft orientiert (UA S. 26). Den\nBilanzen dagegen hatte der Kreditsachbearbeiter der Bank\n\"jegliches Gütesiegel\" abgesprochen, weil deren Unterlagen allein von der Auftraggeberin zusammengestellt\nworden waren (UA aa0).\n\n2, Die Ansicht der Strafkammer beruht jedoch auf\neiner unzutreffenden Gesetzesauslegung. Der Tatbestand\ndes § 265 b StGB ist vollendet, sobald die Bilanzen oder\nsonstigen Unterlagen dem Kreditgeber vorliegen. Das war\nim Gesetzgebungsverfahren nie zweifelhaft (vgl. Bericht\n\n-9- ZA\n\ndes Sonderausschusses Bundestagsdrucksache 7/5291 S. 16),\nkommt im Gesetzeswortlaut deutlich zum Ausdruck - was nicht\nzuletzt eine Gegenüberstellung mit der Vorschrift des § 263\nStGB zeigt - und ist im Schrifttum nicht umstritten\n(Dreher-Tröndle, 40. Aufl., Rdn. 6; Tiedemann aa0., Rdn. 49;\nLenkner aa0., Rdn. 49). Im Zeitpunkt der Vollendung der\n\nTat aber muß feststehen, ob die Tatbestandsmerkmale gegeben sind; die Strafbarkeit kann insoweit nicht von\n\neiner später zu fassenden oder gefaßten Entscheidung\n\neines Beteiligten abhängen (Samson in SK, StGB, § 265 b\nRdn. 22).\n\nSchon aus diesem Grund kann das angefochtene Urteil\nkeinen Bestand haben. Ob die vorgelegten Bilanzen die\nergangene Kreditentscheidung tatsächlich beeinflußt\nhaben, ist für § 265 b StGB ohne Belang. Erforderlich\nist auf jeden Fall eine Bewertung für den Zeitpunkt der Vorlage,\nein \"Ex-ante-Urteil\" (Lenkner aaO. Rdn. 22).\n\n3. Damit ist freilich noch nicht entschieden, von\nwelchen Umständen es abhängt, ob vorgelegte Bilanzen\n\"erheblich\" im Sinne von § 265 b Abs. 1 Nr. 1 StGB sind;\nob es auf die \"konkreten Umstände des Einzelfalles\"\n\n(UA S. 40) in der Weise ankommt, daß hypothetisch zu\nprüfen ist, ob und wie nach der tatsächlichen Lage\n\ndieses Falles die vorgelegten Bilanzen sich auf die\nEntscheidung des Kreditgebers voraussichtlich ausgewirkt haben würden (die später tatsächlich er-\n\ngangene Kreditentscheidung könnte hierfür ein Indiz sein),\noder ob eine mehr allgemeine und generalisierende\nBetrachtung geboten ist.\n\n4. Im Gesetzgebungsverfahren bestand Einigkeit\ndarüber, das Merkmal der Erheblichkeit sei objektiv\naufzufassen. Nach dem Regierungsentwurf sollte das\ndurch die Formulierung \"für die Entscheidung über den\n\n- 10 -\n\nAntrag erheblich sein können\" ausgedrückt werden (Bundestagsdrucksache 7/3441 S. 5, 31), in den Beratungen des\nSonderausschusses wurde die jetzt geltende Fassung \"für\ndie Entscheidung über einen solchen Antrag\" gewählt, um\ndeutlich zu machen, daß es nicht auf die besondere Beurteilung des Einzelfalles durch die Parteien, sondern\n\nauf eine abstrahierende und generalisierende Betrachtung\nankomme (Wilts, Eyrich in Protokollen des Sonderausschusses\nfür die Strafrechtsreform, 7/2770 £). Ausschlaggebend sei,\n\"was nach der Art des Geschäfts im konkreten Fall von einem\nverständigen, durchschnittlich vorsichtigen Dritten für\nerforderlich gehalten wird\" (Bericht und Antrag des Sonderausschusses, Bundestagsdrucksache 7/5291 S. 16).\n\nWie sich diese angestrebte, im Gesetzeswortlaut zum\nAusdruck gekommene Objektivierung im Einzelfall auswirkt,\nist im Schrifttum umstritten. Insbesondere wird hierbei\nauf den Grundsatz der Vertragsfreiheit hingewiesen; den\nParteien müsse freistehen, von welchen Umständen sie den\nVertragsabschluß einverständlich abhängig machen und welche\nanderen Umstände sie als unerheblich bezeichnen wollten\n(Tiedemann aaO. Rdn. 69; Dreher-Tröndle aa0. Rdn. 23;\nLenkner aaO. Rdn. 42; vgl. auch Göhler, Protokolle des\nSonderausschusses aa0. S. 2754; Wilts, Eyrich ebenda S,\n2770). Erforderlich sei jedenfalls, daß der eine den\nanderen mit falschen Unterlagen über einen wahren Sachverhalt\ntäuschen wolle (Göhler aa0.). Im übrigen besteht Einigkeit\ndarüber, daß \"unwesentliche Abweichungen\", \"Bagatellunrichtigkeiten\" nicht unter § 265 b Abs. 1 Nr 1 Buchst. a StGB fallen\n(Bundestagsdrucksache 7/3441 S. 31; Dreher-Tröndle aa0.;\nTiedemann aa0.).\n\n5. Der vorliegende Fall nötigt nicht dazu, allgemein\nzu entscheiden und abzugrenzen, welche Unrichtigkeiten für\ndie Entscheidung über einen Kreditantrag erheblich im Sinne\nvon § 265 b Abs. 1 Nr. 1 a StGB sind. Eine allgemein gültige\nAussage wäre ohnedies kaum möglich; entscheidend sind die\nUmstände des Einzelfalles. Die Informationen, die einer\n\n- 11 _\n\nn werden können, sind vielfältig (vgl etwa\nHarrmann, Bilan analyse auf Grund veröffentlichter Bilanzen\nDer Betrieb 1972, 1685 Schedlbauer,\n\nPraxis,\n\n- 12 -\n\nKreditsachbearbeiter der Bank die Bilanzen später als\nungeeignet bewertete, ist ohne Belang.\n\nVieles spricht dafür, die vom Angeklagten vorgenommenen Verfälschungen als erheblich im Sinne von\n8 265 b Abs. 1 Nr. 1Buchst. a StGB zu bewerten. Dennoch sieht\nsich der Senat nicht in der Lage, diese - wesentlich dem\nTatgericht obliegende - Entscheidung zu treffen und einen\nSchuldspruch zu fällen. Zwar lassen die im Urteil mitgeteilten Zahlen das Verhältnis der Unrichtigkeit bei Außenständen und Verbindlichkeiten zu deren absoluten Betrag\nerkennen, doch fehlt eine Gesamtschau der Bilanz und damit\neine Wertung des Ausmaßes und Gewichtes der Unrichtigkeiten.\nBeides ist für die Schuldfrage, aber auch - wenn es zum\nSchuldspruch kommt - für den Umfang der Schuld und damit\nfür die Straffrage von Bedeutung. Da das Landgericht aus\nanderem Grund freisprach, hatte es keinen Anlaß, hierzu\nerschöpfende Feststellungen zu treffen. Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, das nachzuholen.\n\nV. Die Aufhebung umfaßt, da es sich insoweit um\ndieselbe Tat handelt, auch den Freispruch vom Vorwurf\ndes Betruges.\n\nPikert Woesner Kuhn\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-08/1-str-706-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265b","ref_norm":"265b","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265d","ref_norm":"265d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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