{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-12-08_1_StR_648_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-12-08","aktenzeichen":"1 StR 648/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"In\nStGB 1975 § 51 Abs. 4 Satz 2\n\nZur Frage der Anrechnung einer im Ausland\nverhängten und bezahlten Geldstrafe auf\neine in Deutschland ausgesprochene\nFreiheitsstrafe.","text_plain":"7\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nIn\nStGB 1975 § 51 Abs. 4 Satz 2\n\nZur Frage der Anrechnung einer im Ausland\nverhängten und bezahlten Geldstrafe auf\neine in Deutschland ausgesprochene\nFreiheitsstrafe.\n\nBGH, Beschl. v. 8. Dezember 1981 - 1 StR 648/81 - LG Stuttgart\n\n72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 648/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hci K gm aus vum,\ngeboren am Bw 1955 in se (Türkei),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n- 2 - 77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und - soweit er nach § 349 Abs. 2\nStPO entscheidet - auf dessen Antrag und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 8. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 26. März 1981 im\nAusspruch über die Anrechnung der in Jugoslawien\nbezahlten Geldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu 4 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen derselben Tat hatte zuvor\nein jugoslawisches Gericht gegen den Angeklagten 2 Jahre Freiheitsstrafe verhängt. Die Strafe war dann in eine Geldstrafe\nvon umgerechnet DM 30.000,-- umgewandelt worden, die der Angeklagte bezahlt hat. Das Landgericht hat diese Geldstrafe\nin der Weise angerechnet, daß ein Jahr Freiheitsstrafe als\nverbüßt gelten soll. Zur Begründung verweist das Landgericht auf die Einkommensverhältnisse des Angeklagten und\ndarauf, daß eine Freiheitsstrafe schwerer wiege als eine\nGeldstrafe.\n\nDiese Erwägungen reichen nicht aus, dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Strafkamnmer ihr\nErmessen fehlerfrei ausgeübt hat.\n\nDie Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, wonach der\nRichter, wenn er ausländische Strafe auf deutsche Strafe\nanrechnet, den Maßstab nach seinem Ermessen bestimmt, beruht auf der Rechtsmeinung, die sich zu § 7 StGB in der\nbis 31. August 1969 geltenden Fassung gebildet hatte (RGSt 35,\n41; Niethammer bei Olshausen, StGB, 12. Aufl., § 7 Anm. 4).\nAusgeübt wird das Ermessen durch \"Schätzung des im Ausland\nerlittenen Strafübels und .... Umsetzung desselben in ein\ndem inländischen Strafsystem zu entnehmendes Äquivalent\"\n\n(RG aa0 S. 43). Der Richter hat \"zu erwägen, wie schwer\n\ndas Übel wiegt, das dem Verurteilten durch den ausländischen\nStrafvollzug widerfahren ist, und wieviel dieses Übel von\ndemjenigen schon vorweggenommen hat, mit dem das inländische Urteil den Verurteilten belasten will; dabei ist der\nMaßstab zu berücksichtigen, der sich aus dem Vergleich der\nausländischen mit der inländischen Strafenordnung ergibt\"\n(Niethamner aa0).\n\nDie Ausführungen des Landgerichts lassen nicht hinreichend erkennen, ob es diese Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Daß Freiheitsstrafe schwerer wiegt als Geldstrafe, ist zwar eine allgemeine Erwägung im Rahmen der\nStrafzumessung, soweit es darum geht, die zu verhängende\nStrafart zu bestimmen. Sie kann aber zu der Frage, wie eine\nGeldstrafe - nachdem sie einmal verhängt ist - auf eine\nFreiheitsstrafe anzurechnen sei, jedenfalls nach deutschem\nRecht unmittelbar nichts aussagen. Wird inländische Geldstrafe auf Freiheitsstrafe angerechnet, so entspricht ein\nTag Freiheitsentziehung einem Tagessatz (§ 51 Abs. 4 Satz 1\nStGB). Gleiches galt auch schon für Geldstrafen vor Einführung des Tagessatzsystems; in diesem Fall war die Ersatzfreiheitsstrafe fester Umrechnungsmaßstab (vgl. BGH NJW 197\",\n290; BayObLG JR 1977, 477). Mit der Festsetzung der Geldstrafe und ihres Äquivalents an Freiheitsentzug_ steht\nalso der Maßstab für eine spätere Anrechnung fest; das\ngrößere Gewicht der einen oder der anderen Strafart\n\nspielt keine Rolle mehr.\n\nBei ausländischer Geldstrafe kann das anders sein,\nzumal dann, wenn sie auf dem Wege der Umwandlung einer\nzunächst verhängten Freiheitsstrafe entstand und nicht\nersichtlich ist, ob bei der Umwandlung die Freiheitsstrafe\nals Ersatzstrafe erhalten blieb. Das angefochtene Urteil\nläßt aber nicht erkennen, ob die Erwägung, Freiheitsstrafe\nwiege schwerer als Geldstrafe, gerade die gegen den Angeklagten in Jugoslawien verhängte Geldstrafe zu inländischer\nFreiheitsstrafe in Beziehung setzt; der Ausdruck, \"eine\nFreiheitsstrafe\" wiege schwerer als \"eine Geldstrafe\",\n\n(UA S. 9), deutet eher darauf hin, die Strafkammer habe\nhier den schon erwähnten allgemeinen Grundsatz ausgesprochen.\n\nAuch der Hinweis auf die Einkommensverhältnisse des\nAngeklagten zeigt nicht auf, daß das Landgericht hierbei\ndie besonderen Umstände der Anrechnung einer im Ausland\nverhängten Geldstrafe im Auge gehabt hätte.\n\nDas Landgericht wird daher die Anrechnung der in\nJugoslawien bezahlten Geldstrafe nach den eingangs genannten\nGrundsätzen neu zu überprüfen haben. Hierbei wird nicht\naußer Betracht bleiben können, wie die jugoslawische\nBehörde die von ihr festgesetzte Geldstrafe wertet; ein\nMaßstab hierfür kann das Maß der Freiheitsstrafe sein, die\ndurch die Geldstrafe ersetzt wurde (vgl. Tröndle in LK,\n\n10. Aufl., § 51 Rdn. 73). Voraussetzung ist freilich, daß\nes sich um eine wirkliche \"Umwandlung\" handelte, daß also\ndie jugoslawische Behörde durch die Geldstrafe - abgesehen\ndavon, daß es sich hierbei um die allgemein mildere Strafart handelt - keine weitere Milderung beabsichtigte, vielmehr die Freiheitsstrafe in ihrem vollen Umfang ersetzen\nwollte. Für die Auffassung, die Geldstrafe habe die Freiheitsstrafe in ihrem vollen Umfang ersetzen sollen, könnte\n\nsprechen, daß rechnerisch an die Stelle von einem Tag\nFreiheitsstrafe ein Betrag von umgerechnet etwa DM 41,--\ntrat; der Angeklagte ist Arbeiter, verdiente in Deutschland\nbis zu seiner Festnahme monatlich etwa DM 1.400,-- netto,\nhat eine berufstätige Ehefrau und zwei Kinder im Alter\n\nvon 7 und 2 Jahren. Falls bei der Umwandlung zugleich -\nüber die bloße Wahl der anderen Strafart hinaus - die\nSchwere des verhängten Übels gemildert worden sein sollte,\nkönnte eine solche wertende Betrachtung nicht mehr ohne\nweiteres angestellt werden.Die Strafkammer wird sich hierzu\neine Überzeugung bilden müssen.\n\nDer aufgezeigte Mangel berührt weder die Schuldfrage\nnoch den Strafausspruch im übrigen. Da insoweit die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler ergeben hat, kann sich die Aufhebung\nauf den Ausspruch über die Anrechnung der in Jugoslawien\nbezahlten Geldstrafe beschränken,\n\nPikart Woesner Kuhn\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-08/1-str-648-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-08/1-str-648-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.005889+00:00"}}