{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-12-08_1_StR_416_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-12-08","aktenzeichen":"1 StR 416/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGHSt 1\nzu I a : ja\n\nIm\nStGB 1975 § 302 a\n\nÜber die Voraussetzungen des Mietwuchers bei Vermietung von Schlafstellen an Asylbewerber.","text_plain":"P4G\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt 1\nzu I a : ja\n\nIm\nStGB 1975 § 302 a\n\nÜber die Voraussetzungen des Mietwuchers bei Vermietung von Schlafstellen an Asylbewerber.\n\nBGH, Urt. v. 8. Dezember 1981 - 1 StR 416/81 - LG Stuttgart\n\n7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 416/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Walter R > au: SED,\ngeboren am EEE 19.0 in UM (Ungarn),\n\nwegen Betruges u,a.\n\n.2- JE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Dezember 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nKuhn,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n6. Februar 1981 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGriinde:s\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Wuchers\nund wegen Betruges in 12 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren neun Monaten verurteilt. Die zum Nachteil\ndes Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nicht\nvertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich\nmit der Sachbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Mietwuchers und hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges (Fall II C, Kautionen) gegen den Rechtsfolgenausspruch. Die Beschwerdeführerin meint, die Strafkammer habe zur ortsüblichen Vergleichsmiete und danit\nzum Merkmal des auffälligen Mißverhältnisses rechtsfehlerhafte Feststellungen getroffen. Das habe sich auf die Annahme des Schuldumfangs und auf das Strafmaß ausgewirkt,\ndas auch aus anderen Gründen rechtlich zu beanstanden\nsei. Das Landgericht habe bei der Strafzumessung zu Unrecht Gesichtspunkte mildernd berücksichtigt, die nicht\nin diesem Sinne hätten wirken dürfen oder sogar zur\nStrafverschärfung hätten führen müssen. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Der Tatbestand des fortgesetzten Mietwuchers\n(88 502 a Abs, 1, 52 StGB).\n\n1. Das Landgericht stellt dazu u.a. fest: Im Jahre 1979\nwar die Lage auf dem Stuttgarter Wohnungsmarkt in hohem Maße\nangespannt, weil eine große Anzahl von Asylbewerbern, insbesondere aus Asien, dort eingetroffen war und Wohnraum\nsuchte. Der Angeklagte entschloß sich im Juni 1979, Häuser\nund Wohnungen im Raume Stuttgart anzumieten und sie an\nAsylbewerber weiter zu vermieten, Er hoffte, aus der Vermietung so hohe laufende Einnahmen erzielen zu können, daß\nsich seine wirtschaftliche Situation zumindest nicht ver-\n\nschlechtern werde. Es kam ihm nicht in erster Hinsicht\ndarauf an, aus der Wweitervermietung selbst hohen Gewinn\nzu erzielen, vielmehr hot te =7, als Folge der Vermietung\nan Asylanten von diesen in größerem Umfang mit der Geltendmachung von Lohnsteuerjahresausgleichsansprüchen\nbeauftragt zu werden und seinen Kundenkreis £tir Versicherungsverträge zu erweitern. Er stattetedie von\n\nihm gemieteten Zimmer mit Bettstellen aus und vermietete\ndie Schlafplätze zum Preis von je 165,-- DM bis 250,-- DM.\nDie Zimmer enthielten entsprechend ihrer Größe mehrere\nSchlafstätten. Die Mieten überstiegen die im Raum Stuttgart übliche Vergleichsmiete \"um weit mehr als 50 Kt,\nTrotz der Höhe der Mieteinnahmen und der Kautionen von\nJeweils 600 bis 1000 DM, die der Angeklagte zusätzlich\nerhielt, war es möglich, daß er keinen Gewinn erzielte,\nweil er selbst überhöhte Mieten bezahlen mußte und weil\nihm erhebliche Aufwendungen für Ausstattung und Instandsetzung entstanden, Er verlangte die überhöhten Mieten,\nweil er wußte, daß die Asylanten mangels anderer Unterkunftsmöglichkeit gezwungen waren, sie zu bezahlen.\n\n2. Diese Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\na) Die Asylbewerber, an die der Angeklagte vermietete, befanden sich in einer Notlage. Sie waren\naußerdem in deutschen Wohnungsangelegenheiten unerfahren. Der Angeklagte beutete ihre Notlage und ihre\nUnkenntnis dadurch aus, daß er sich für die Vermietung\nvon Wohnräumen Vermögensvorteile gewähren ließ, die in\nauffälligem Mißverhältnis zu seiner eigenen Leistung\nstanden. Bei Mietwucher ist ein solches Mißverhältnis\ngegeben, wenn bei preisbindungsfreien Räumen die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde für die Vermietung\n\nH\n\nvon Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt werden, auffällig überschritten werden (LG Darusi2it NW 1975, 549 Nr, 17, bestätigt durch Beschluß des 5CH vom 11. Oktober 1974 -\n\n2 StR 5/74; OLG Düsseldorf GA 1975, 311; OLG Köln NJW\n1976, 119 Nr. 19; vgl. OLG Stuttgart NW 1981, 2365\n\nNr. 15 zu § 5 WiStrG). Das ist hier der Fall. Die vom\nAngeklagten festgesetzten und von den Geschädigten gezahlten Mieten überstiegen die vom Landgericht ohnehin\nhoch angesetzten üblichen Vergleichsmieten \"um weit mehr\nals 50 %\", in Einzelfällen bis zu 247 %,\n\nDabei ist für die rechtliche Würdigung unerheblich,\ndaß der Angeklagte infolge hoher Gestehungskosten, insbesondere überhöhter Hauptmieten, aus der Vermietung\nselbst möglicherweise keinen Gewinn erzielte. Die sogenannte Kostenmiete, d.h. die zur Deckung der laufenden\nAufwendungen des Vermieters erforderliche Miete (vgl.\n§§ 8, 8a, 8b WoBindG v. 5.8.1980, BGBl. IS, 1121), ist\nals Berechnungsgrundlage für den Vergleich der beiderseitigen Leistungen ungeeignet, weil sie dazu führen\nwürde, daß der Vermieter unter Ausnutzung einer starken\nWohnungsnachfrage die Kosten unwirtschaftlich erlangter\nMietobjekte voll auf den Mieter abwälzen könnte, ohne\nsich strafrechtlichen Sanktionen auszusetzen (LG Darnstadt aa0; OLG Köln aa0). Maßgebend ist danach nicht,\nwelcher Mietzins auf Grund der Gestehungskosten, insbesondere der Hauptmiete, in konkretem Fall noch angemessen ist (so für den früheren Rechtszustand BGHSt 11,\n182, 184), sondern ob die üblichen Entgelte, die in\nder in Betracht kommenden Gemeinde für vergleichbare\nRäume gezahlt werden, in auffälligem Maße überschritten\nsind. Der Vermieter, der so hohe eigene Aufwendungen hat,\ndaß er die ortsübliche Vergleichsmiete in derartigem\n\nAusmaß überschreiten müßte, um zu einem wirtschaftlichen\nAusgleich zu gelangen, muß entweder unter Inkaufnahnme\nvon Verlusten zu üblichen Bedineungen vermieten oder eine\nWeitervermietung unterlassen. Nu: diese Auslegunz bietet\nden vom Gesetzgeber erstrebten licken.oser. Rechtsschutz\ngegen wesentlich überhöhte (§ 5 Wi StrG) und gegen auffällig übersetzte (§ 302 a Abs, 1 Nr. 1 StGB) Mietforderungen (im Ergebnis übereinstimmend Schönke-Schröder,\nStGB 20. Aufl. § 302 a Rdn. 13).\n\nDie innere Tatseite ist rechtsirrtumsfrei dargelegt\n(UA S. 19, 20).\n\nb) Die gegen einzelne Feststellungen gerichteten\nAngriffe der Revision gehen fehl.\n\nKein Widerspruch, sondern ein Schreibfehler liegt\ndarin, daß die Strafkammer einerseits Franz HD als\nEigentümer des Hauses NllBstraße 15 bezeichnet\n(UA S. 26), während sie an anderer Stelle den Zeugen\nFE a1s Vermieter desselben Hauses benennt (UA\nS. 48). Der Urteilszusammenhang ergibt zweifelsfrei,\ndaß auch an dieser Stelle das Haus Hille: trase 61\ngemeint ist. Für beide Wohnhäuser gilt im übrigen hinsichtlich des geschätzten Zuschlags für erhöhte Abnützung (100 % der Grundmiete) das gleiche.\n\nEntgegen der Annahme der Revision ist rechtlich\nnicht zu beanstanden, daß das Landgericht für das Risiko\neiner erhöhten Abnützung der Wohnräume durch die asiatischen Asylbewerber einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete\nangesetzt hat (UA S. 22, 27, 48, 49; ebenso Dreher-Tröndle\nStGB 40. Aufl. § 302 a Rdn. 23).\n\n-7- P/G\n\n3. Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen\ndie Erwägungen der Strafkammer, die zur Verhängung der\nEinzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten geführt haben.\n\nDas Landgericht berücksichtigt zu Gunsten des\nAngeklagten kein Tatbestandsmerkmal des § 302 a StGB,\nsondern die Tatsachen, daß der Angeklagte auch \"als\nPrivatmann ohne Haus- und Grundbesitz das Wohnungsproblem der Asylanten lösen wollte\" und daB \"dies nur\nauf illegale, d.h. hier i.V.m. Mietwucher strafbarer\nWeise geschehen\" konnte (UA S. 54). Auch sonst ist\neine Ermessensüberschreitung bei der Findung des Strafmaßes nicht ersichtlich. Die Strafkammer war nach § 267\nAbs. 3 StPO lediglich gehalten, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände im angefochtenen Urteil\nanzuführen. Daraus, daß einige Umstände nicht ausdrücklich bezeichnet sind, ist nicht zu schließen, daß sie\nnicht berücksichtigt wurden.\n\nII. Die Strafzumessung im Betrugsfall II C,\n\nDie Ausführungen zu I 3 gelten entsprechend für\ndie Strafzumessungserwägungen im Betrugsfall II C,\nDie Strafkammer war rechtlich nicht gehindert, im\nFall der Kautionen zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, \"daß die Tat insgesamt im engen Zusammenhang mit der als Mietwucher bestraften Vermietung von Schlafstellen\" stand (UA S. 57). Das Landgericht trägt dabei ersichtlich der Tatsache Rechnung,\ndaß gegen den Angeklagten wegen eines im engen Zusammenhang stehenden Sachverhalts bereits eine weitere Strafe\nverhängt werden mußte, die sich auf die Bildung der\nGesamtstrafe auswirkt. Auch unter den festgestellten\n\nUmständen war eine Strafmilderung im Fall II C rechtlich deshalb möglich, weil einige Zinzelakte der fortgesetzten Handlung nur als Yersuchstaten zu werten sind.\nDie verhängte Einzelfreihei‘sstrafe von einem Jahr für\nden Betrugsfall II C steht auch nicht vöilig außer Verhältnis zum Schuldgehalt der Tat,\n\nIII. Die Gesamtstrafe\n\nDie Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren neun Monaten bietet keinen Anlaß zu rechtlicher\nBeanstandung.\n\nDie Strafkammer wertet u.a. zugunsten des Angeklagten, daß \"in allen größeren Städten des Landes insbesondere Altbauwohnungen leer standen und leer stehen,\nnur weil aus rechtlichen oder faktischen Gründen die\nspekulative Zweckentfremdung durch die Eigentüner nicht\nwirksam unterbunden werden kann\" (UA S. 59). Damit will\ndas Landgericht zum Ausdruck bringen, daß das Verhalten\nanderer das Entstehen der strafbaren Handlungen des\nAngeklagten begünstigte. Diese Erwägung ist rechtsfehlerfrei. Liegen Bedingungen vor, die für den Täter die Ver-\n\n-9 - | y/4\n\nsuchung zu kriminellem Verhalten erhöhen, so darf der\nTatrichter den Unrechtsgehalt der Tat geringer einstufen\nals wenn der Täter von sich aus die wesentlichen Tatvoraussetzungen schafft.\n\nPikart Woesner Kuhn\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-08/1-str-416-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 8b","ref_norm":"8b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-08/1-str-416-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.984295+00:00"}}