{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-12-01_1_StR_535_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-12-01","aktenzeichen":"1 StR 535/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 535/81 URTEIL\nAlyı\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Ludwig Peter B EB aus Pi.\ngeboren am «mn 1921 in mE,\n\nwegen fortgesetzter aktiver Angestelltenbestechung\n\n74\n\n24\n\n- 2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Dezember 1981 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter\n\nStaatsanwalt EM in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. @&B bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus \"WB in Vertretung\n\nfür Rechtsanwalt Dr. EEE als Verteidiger,\n\nJustizangestellter @P in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär 1 bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom 31. März 1981\nwird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen des\n\nAngeklagten trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 - 74\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter aktiver Angestelltenbestechung zur Geldstrafe\nvon 180 Tagessätzen von jeweils 45,- DM verurteilt. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der\nSachbeschwerde die Bemessung des Tagessatzes. Das vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer ist bei der Bemessung des Tagessatzes zutreffend davon ausgegangen, daß sie das Höchstmaß der Geldstrafe von 10.000,- DM nach § 27 Abs. 2 ziftf.\n1 StGB a.F. zu beachten hatte.\n\nDie fortgesetzte Tat hat der Angeklagte in der Zeit\nvom 23. Januar 1969 bis zum 1. Juni 1974 begangen. Nach\nder Beendigung dieser Tat und vor der strafgerichtlichen\nAhndung sind die Vorschriften über die Geldstrafe geändert\nworden. Nach Art. 299 Abs. 1 EGStGB gelten die Vorschriften\ndes neuen Rechts (§§ 4O bis 43 StGB) auch für die vor dem\n1. Januar 1975 begangenen Taten, jedoch darf gemäß Art. 299\nAbs. 2 Satz 1 EGStGB die Geldstrafe nach Zahl und Höhe\nder Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (§ 27 Abs. 2 Ziff. 1 StGB a.F. in\nVerbindung mit § 12 UWG a.F.) betrug das Höchstmaß der\nGeldstrafe 10.000,- DM. Dieses Höchstmaß konnte nur unter\nbestimmten Voraussetzungen (§§ 27a, 27b StGB a.F.), die\nhier indes nicht vorliegen (UA S. 6), überschritten werden.\nBei einer Verurteilung des Angeklagten vor dem 1. Januar\n1975 hätte die Geldstrafe höchstens 10.000,- DM betragen\ndürfen. Die Strafkamner hat daher mit Recht die Geldstrafe nicht mehr - wie früher - in einer Summe, sondern\n- insoweit in Anwendung des neuen Rechts - nach dem jetzt\ngeltenden Tagessatzsystem verhängt, hierbei aber das zur\nTatzeit verbindliche Höchstmaß der Geldstrafe beachtet.\n\n2. Schließlich halten auch die Erwägungen, aus denen\ndas Landgericht im vorliegenden Fall das zu beachtende\nHöchstmaß der Geldstrafe rechnerisch nicht voll ausgeschöpft hat (UA S. 8), im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung\nstand (vgl. BGHSt 26, 325, 231).\n\n3. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auch\nim übrigen unbegründet. Sie war daher entsprechend dem\nAntrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-01/1-str-535-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 299","ref_norm":"299","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-01/1-str-535-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.724699+00:00"}}