{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-12-01_1_StR_499_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-12-01","aktenzeichen":"1 StR 499/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 499/81 URTEIL\nAn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Taxiunternehmer Michael Km zus vB,\ngeboren am ip 19. in rege,\n\nwegen Begünstigung\n\n73\n\n23\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Dezember 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. @&W bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\ndie Rechtsanwälte I | und | aus M |)\nals Verteidiger,\nJustizangestellter & in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär EB bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n26. Februar 1981 wird verworfen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\ngenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Revisionsführer verurteilt\nworden ist.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\n73\n\ndie Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n4. Die Kosten der Revision der Anklagebehörde und\ndie durch das Rechtsmittel dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Begünstigung zur Freiheitsstrafe\nvon neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Anklagebehörde erstrebt\nmit der Sachbeschwerde die Aufhebung des tatrichterlichen\nUrteils zum Nachteil des Angeklagten, der seinerseits die\nVerurteilung mit der Verfahrens- und mit der Sachbeschwerde\nangreift. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite\nsind nicht widersprüchlich. Der Angeklagte kann die Absicht gehabt haben, das Geld für NB> an einem sichereren Ort zu verwahren und N alle weiteren Dispositionen zu überlassen. Aus dieser Absicht folgt nicht\nnotwendig, daß es dem Angeklagten auch darauf ankam, daß\ndas Geld in Verkehr gebracht wird.\n\n2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kam\neine Verurteilung des Angeklagten nach § 146 Abs. 1 StGB\n\n- uh-\n\nnicht in Betracht. Durch den Wechsel des Verstecks hat\nder Angeklagte das Falschgeld schon deshalb nicht sich\nverschafft, weil er nur in der Rolle des Verwahrungsgehilfen den Gewahrsam für NP ausüben wollte (vgl. dazu BGHSt 3, 154, 156; Herdegen in LK 10. Aufl. § 146\nRan. 20). Wegen Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 146\nAbs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB konnte der Angeklagte nicht\nverurteilt werden, weil die Haupttat des Sichverschaffens\n(§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) abgeschlossen (vollendet und\nbeendet) war und weil eine vom Angeklagten geförderte\nHaupttat nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht begangen\noder versucht, jedenfalls nicht nachgewiesen worden ist.\n\n3. Eine Verurteilung des Angeklagten nach § 138\nAbs. 1 Nr. 4 StGB scheitert schon daran, daß er möglicherweise selbst an der anzeigepflichtigen Tat beteiligt ist\n(VA S. 17). Bleibt offen, ob Verletzung der Anzeigepflicht\noder Tatbeteiligung vorliegt, ist Freispruch geboten\n(BGH, Urt. vom 27. März 1979 - 1 StR 481/78 - bei Holtz\nMDR 1979, 635).\n\n4, Auch sonst weist das angefochtene Urteil keine\nRechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.\n\nII. Die Revision des Angeklagten:\n\n1. Die Aufklärungsrügen des Angeklagten können unerörtert bleiben, weil die Sachrüge durchgreift.\n\n2. Schuld- und Strafausspruch und die Feststellungen,\nauf welchen die Verurteilung beruht, können keinen Bestand\nhaben, weil das Ergebnis der Beweiswürdigung auf einer\nErwägung beruht, die nichtssagend ist und deshalb dieses\nErgebnis nicht zu begründen vermag.\n\n22\n\nNach den festgestellten Beweisanzeichen kommen der\nAngeklagte und seine Ehefrau als Täter gleichermaßen in\nBetracht. Der Ausschluß der Täterschaft der Ehefrau wird\nvom Tatgericht wie folgt gerechtfertigt: Es \"besteht kein\nAnhalt dafür, daß es die Ehefrau gewesen sein könnte.\nVielmehr handelt es sich bei der Sache um typisches Männerwerk, so daß für die Kammer kein Zweifel besteht, daß\nes der Angeklagte war\" (UA S. 10).\n\nDas typische Männerwerk, von dem die Strafkammer\nspricht, bestand in der Herausnahme einer \"Metall-Teeschachtel\" mit Falschgeld aus dem Räucherkamin des Hauses, einem Verwahrungsort, der vom Dachboden aus ohne\nweiteres zugänglich war und in dem erneuten Verstecken\ndes Behältnisses auf dem Dachboden unter losen Bohlen\ndes Fußbodens, wenige Meter vom ersten Versteck entfernt (UA S. 5/6). Nichts in den Feststellungen deutet\ndarauf hin, daß die Ehefrau des Angeklagten, Ng>\nCousine, zu dieser Handlung physisch oder psychisch\nnicht in der Lage gewesen wäre. Allein mit der floskelhaften Berufung auf \"typisches Männerwerk\" kann sie infolgedessen nicht als Täterin ausgeschieden werden.\n\nDer Senat bemerkt, daß er mit seinen Darlegungen nicht\nin die freie Beweiswürdigung eingreift. Er bekräftigt\nlediglich den sich von selbst verstehenden Grundsatz, daS,\nwenn mehrere Möglichkeiten gleichermaßen in Betracht\nkommen, Gründe für die vom Tatgericht angenommene Möglichkeit aufgezeigt werden müssen, die es gestatten, ihr\nden Vorzug zu geben (vgl. BGHSt 12, 311, 316; 25, 365,\n\n367; BGH, Urt. vom 5. März 1980 - 3 StR 18/80 - bei Holtz\nMDR 1980, 631). Die Berufung der Strafkammer auf \"typisches\nMännerwerk\" umschreibt nach dem Sachverhalt weder eine\n\nBeweistatsache noch einen Beweisgrund. Sie ist infolgedessen keine \"tragfähige tatrichterliche Erwägung\" (vgl.\nBGH bei Holtz aa0).\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-01/1-str-499-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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