{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-11-26_1_StR_730_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-11-26","aktenzeichen":"1 StR 730/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"71\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_730/81 BESCHLUSS\nim\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Werner WB aus SW, dort geboren\n\nam GEB 1957, zur zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\n-2- 71\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts und -\nsoweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet - auf dessen\nAntrag am 26. November 1981 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom 20. Juli 1981 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nI. Die Nachprüfung des Urteils des Landgerichts\nRegensburg vom 20. Juli 1981 auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben, soweit sein Rechtsmittel sich gegen\nden Schuldspruch richtet.\n\nII. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann\njedoch keinen Bestand haben. Nach den Besonderheiten des\nSachverhalts (beischlafähnliche Bewegungen ohne Entblößung\nüber dem Körper des bekleideten Opfers; erhebliche alkoholische\nEnthemmung des Angeklagten, der nach dem erzwungenen Abbruch\ndes Tatgeschehens nicht flüchtete, sondern sich der Polizei\nmit einer übertriebenen Selbstbezichtigung stellte und\ndadurch rasche Hilfe für das Opfer ermöglichte; umfassendes\nGeständnis des Angeklagten auch in der Hauptverhandlung) genügte es nicht, einen minder schweren Fall (§ 177 Abs. 2,\n\n§ 178 Abs. 2 StGB) lediglich mit der Begründung zu verneinen,\n\ndie Kammer sehe zu seiner Annahme \"keinen Anlaß\" (UA S. 14)\nAuch die Frage, ob die versuchte Vergewaltigung in Anwendung der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB milder zu bestrafen ist, bedarf nochmaliger Prüfung. Das Tatgericht hat\nnicht berücksichtigt, daß der Abbruch des Geschehens in\neinem Stadium erfolgte, das über den ersten Anfang der\nAusführung nicht hinausgelangte und nach der Vorstellung\ndes Angeklagten erst nach einer örtlichen Veränderung zum\nBeischlaf führen sollte.\n\nPikart Woesner Herdegen\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-26/1-str-730-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-26/1-str-730-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.610478+00:00"}}