{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-11-26_1_StR_572_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-11-26","aktenzeichen":"1 StR 572/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":">44\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 572/81 BESCHLUSS\n\nkm\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Meineids u.a.\n\n70\n\n56}\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 26. November 1981\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nkuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ellwangen vom ?!. Juli 1981\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\n\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI. Die von den Angeklagten erhobene Sachbeschwerde\ngreift durch.\n\n1. Der Zeuge T@&® hatte (wie das Landgericht feststellt) bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben,\nam Abend des Tages, an dem der Scheck von den Angeklagten\nausgefüllt und bei der DB Bank eingereicht worden\nsei, habe er, T@®, zusammen mit dem Angeklagten Te\neine Gaststätte in Nördlingen besucht; Ti habe anäßlich der geglückten Tat die Zeche bezahlt. Das Landgericht hält es für \"nicht wahrscheinlich\", daß diese\nAussage richtig war. Es könne ein Irrtum, eine Übertreibung,\naber auch eine falsche Aussage vorliegen (UA S. 17).\nEine weitere Erörterung dieses Punktes läßt das Urteil\nvermissen.\n\nDas ist fehlerhaft. Im Hinblick auf die ausschlaggebende Bedeutung des Belastungszeugen TB» und die im\nUrteil sonst erwähnten Besonderheiten seiner Aussage\ndurfte nicht unerörtert bleiben, wie es sich mit den\nBekundungen in diesem Punkt verhielt. Falls es sich\n(was die Urteilsgründe offenlassen) um eine bewußt falsche\nAussage gehandelt haben sollte, wäre zu prüfen gewesen,\nwas den Zeugen hierzu bewogen haben könnte und ob die\n\nhierfür maßgeblichen Gründe auch bei anderen Teilen der\nAussage des Zeugen vorgelegen haben könnten. Das Urteil\n1äßt aber nicht einmal erkennen, ob der Zeuge in der\nHauptverhandlung zu diesem Punkt erneut befragt wurde;\n\nie Strafkammer begnügt sich mit der Wiedergabe seiner\nAngaben bei der Polizei.\n\n2. Das Landgericht wertet als auffällig, daß der\nZeuge WB sich \"zum Teil erst auf Vorhalt an die\nEinzelheiten des Geschehensablaufs im Juli 1977\" erinnern\nkonnte. Das sei letztlich aber verständlich, da inzwischen\nfast vier Jahre verstrichen seien (vA S. 16).\n\nHieran ist zunächst zu bemängeln, daß die Strafkammer\nhier wie auch an anderer Stelle von den Ereignissen im\nJuli 1977 spricht, obwohl sie bei der Schilderung des\nSachverhalts als Tattag den 13. Juli 1978 nennt (vA S. 10);\ndas hat zur Folge, daß die Zeitspanne von vier Jahren\nfragwürdig erscheint. Indes würde dies den Ausschlag nicht\ngeben; hier kann ein bloßes Versehen ohne Einfluß auf\nden sachlichen Inhalt des Urteils vorliegen.\n\nNicht in Rücksicht gezogen hat das Landgericht hier\njedoch den Umstand, daß der Zeuge TB in Zusammenhang\nmit seinen Erklärungen vom 26. März/2. April 1979 sich\nzwangsläufig die damaligen Vorgänge wieder ins Gedächtnis\ngerufen haben muß. Wird das bedacht, so ergibt sich ein\nwesentlich anderes Bild. Bei einer Tatzeit im Juli 1978,\neiner gedanklichen Beschäftigung mit der Tat im März/April.\n1979 und der Hauptverhandlung im Juni/Juli 1981 1äßt sich\ndie Erklärung des Landgerichts, die Erinnerungslücken beruhten auf der inzwischen verstrichenen Zeitspanne von fast\nvier Jahren, so nicht halten, Hinzu kommt, daß das Landgericht nicht mitteilt, welcher Einzelheiten der Zeuge\nsich nicht mehr ohne Vorhalt entsinnen konnte.\n\n3. Der Zeuge TB hat die Informationen, welche die\nAngeklagten belasteten, an den Geschädigten Kam für\n\n-u- 70\n\nDM 500 \"verkauft\" (UA S. 17, 20). Ob die Auffassung des\nLandgerichts, hieraus könne die Unglaubwürdigkeit des\nZeugen nicht abgeleitet werden, rechtlicher Nachprüfung\nstandhält, kann nicht abschließend beurteilt werden, weil\ndas Landgericht die näheren Umstände dieses \"Verkaufs\"\nnicht mitteilt; das wäre erforderlich gewesen.\n\n4, Auf der Aussage des Zeugen TB beruht die\nVerurteilung aller drei Angeklagter in vollem Umfang;\ndie Sache muß insgesamt neu verhandelt werden.\n\nII. Weil die Sachrüge durchgreift, kann dahinstehen,\nob die Vereidigung des Zeugen T® - was die Revision\ndes Angeklagten TED bezweifelt - mit § 60 Nr. 2 StPO\nin Einklang stand. Sollte sich in der neuen Verhandlung\ndiese Frage wieder stellen, wird zu bedenken sein, daß\nBegünstigung (§ 257 StGB) nur begeht, wer eine geeignete\nBeistandshandlung vornimmt, sich die beabsichtigte Vorlage einer \"Eidesstattlichen Erklärung\" im Zivilrechtsstreit aber nicht ohne weiteres als solche darstellt;\ndaß andererseits die Erklärung des Zeugen, er sei bereit,\ndie - nach Überzeugung des Landgerichts falsche - Aussage\n\"yor jedem Gericht zu wiederholen\", (UA S. 18), die Möglichkeit einer versuchten Strafvereitelung (§ 258 StGB) offen\n\nläßt. Jedenfalls wird § 60 Nr. 2 StPO eingehend zu prüfen\n\nsein.\n\nPikart Woesner\nSchikora\n\nHerdegen\nFoth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-26/1-str-572-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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