{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-11-24_1_StR_742_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-11-24","aktenzeichen":"1 StR 742/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"L4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 742/81 BESCHLUSS\n“m\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nDieter H um aus EEE, geboren\nan U 1954 in Ki,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2- 03\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 24. November 1981 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom 2. Juli\n1981 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe;\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß dem Angeklagten\nnicht das letzte Wort erteilt worden ist. Der Angeklagte\nist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat,\nzu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung\nanzuführen habe (§ 258 Abs. 3 StPO); er soll sich nach\ndem Willen des Gesetzes als letzter der Verfahrensbeteiligten abschließend zur Sache äußern können (BGHSt\n18, 84, 87). Das ist nach der Hauptverhandlungsniederschrift (Bl. 96 d.A.) nicht geschehen. Da die Beachtung\ndieser wesentlichen Förmlichkeit nach § 274 Satz 1 StPO\nnur durch das Protokoll bewiesen werden kann, darf der\nSenat die dienstlichen Äußerungen der verfahrensbeteiligten\nRichter und des Protokollführers, wonach dem Angeklagten\ndas letzte Wort erteilt worden ist, nicht berücksichtigen\n(BGHSt 13, 53, 59; 22, 278, 280). Die Bestimmung des\n§ 258 Abs. 3 StPO ist daher verletzt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht; möglicherweise hätte der Angeklagte durch\nseine Ausführungen oder Anträge auf die Urteilsfindung\nEinfluß genommen und die Lage dadurch zu seinen Gunsten\n\nverändert (vgl. BGHSt 20, 273, 276; 21, 288, 290). Da das\nUrteil schon aus diesem Grund aufgehoben werden muß, braucht\nauf die weiteren Rügen nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nPikart Woesner Kuhn\nUlsamer Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-24/1-str-742-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-24/1-str-742-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.420531+00:00"}}