{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-11-17_1_StR_557_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-11-17","aktenzeichen":"1 StR 557/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"'rm\n\nRVO 88 529 Abs. 1, 1428 Abs. 1;\nAFG § 225 Abs. 1; AVG § 150 Abs. 1\n\nBei Auszahlung von Nettolohnbeträgen ist der Umfang\nder vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmeranteile\nder Sozialversicherungsbeiträge auch dann nach dem\nBruttolohnbetrag zu berechnen, wenn die finanziellen\nMittel des Arbeitgebers nur noch zur Auszahlung des\nNettolohns ausreichen.","text_plain":"og\n\nce?\n\nNachschlagewerk: ja nur 1a, b\nBGHSt: ja\n\n'rm\n\nRVO 88 529 Abs. 1, 1428 Abs. 1;\nAFG § 225 Abs. 1; AVG § 150 Abs. 1\n\nBei Auszahlung von Nettolohnbeträgen ist der Umfang\nder vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmeranteile\nder Sozialversicherungsbeiträge auch dann nach dem\nBruttolohnbetrag zu berechnen, wenn die finanziellen\nMittel des Arbeitgebers nur noch zur Auszahlung des\nNettolohns ausreichen.\n\nBGH, Urt. v. 17. November 1981 - 1 StR 557/81 - LG München II\n\ndc?\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 557/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Siegfried A ip aus CE,\ngeboren am EEE 1930 in KG, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Beitragsvorenthaltung\n\n-2- LH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. November 1981, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Maul,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt «ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. MEEM .u: «ein\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 9»\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 2. April 1981 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht München II hat den Angeklagten am\n2. April 1981 wegen vier rechtlich zusammentreffender\nVergehen der Beitragsvorenthaltung unter Einbeziehung\nder vom Landgericht Kassel am 20. September 1979 verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt\nund das vom Landgericht Kassel ausgesprochene Berufsverbot aufrechterhalten. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die dieses Urteil mit der Sachrüge angreift,\nhat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\n1. Nach den getroffenen Feststellungen war der\nAngeklagte Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma B.u.S. FE Nachfolger\nGmbH. Als diese Firma in wirtschaftliche Schwierigkeiten\ngeriet, entschloß er sich, so lange nicht mehr Geld als\nzur Auszahlung der Nettolöhne an die Arbeitnehmer zur\nVerfügung stehen würde, keine Arbeitnehmeranteile an\ndie Sozialversicherungen abzuführen. Er war sich dabei\ndarüber klar, daß er bei Fehlen weitergehender Mittel die\nArbeitnehmernettolöhne hätte entsprechend kürzen und\ndie darauf entfallenden Arbeitnehmeranteile an die\nSozialversicherung abführen müssen (UA S. 5). In Ausführung dieses Entschlusses führte er für die Monate Dezember\n1976 und Januar 1977 keine Arbeitnehmeranteile an die\nSozialversicherungsträger ab (UA S. 6-8).\n\nDie Höhe der dem Angeklagten strafrechtlich zurechenbaren Beitragsvorenthaltung hat das Landgericht nicht aus\ndem geschuldeten Bruttolohn, sondern aus dem tatsächlich\nausgezahlten Entgelt berechnet (UA S. 9). Das wird von\nder Staatsanwaltschaft zu Recht beanstandet.\n\na) Einbehalter. im Sinne der §§ 529 Abs. 1, 1428 Abs.\nRVO, 150 Abs. 1 AVG, 225 Abs. 1 AFG sind die Beitragsteile\nregelmäßig dann, wenn der Arbeitgeber die vertragliche\nVergütung der Arbeitnehmer im Hinblick auf deren Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsleistungen\num die entsprechenden Beiträge gekürzt auszahlt (vgl.\nRGSt 4O, 42, 43; RG EuM 24, 298; BayObLGSt 1952, 178).\nWenn ein Arbeitgeber daher den Arbeitnehmern nur den\nNettolohn auszahlt (vgl. §§ 394, 397 RVO, 179 AFG,\n119 AVG), so wird das vom Gesetz so angesehen, als\nhätten diese den Bruttolohn erhalten, ihre Beitragsamteile zur Sozialversicherung aber dem Arbeitgeber\nzur Weiterleitung an die Kassen der Sozialversicherung\nzurückgezahlt (BGH VersR 1963, 1034, 1035; Betrieb 1975,\n1466, 1467).\n\nDaraus folgt, daß der tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt, auf den es für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ankommt, der vom Arbeitnehmer erhaltene\nBetrag zuzüglich der vom Arbeitgeber zur Zahlung an\ndie Kasse übernommenen Beitragsteile ist (RGSt 40,\n42, 43; BayObLGSt 1952, 178). Aus der Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs vom 13. April 1976 (1 StR\n65/76; vgl. auch RGSt 30, 161, 162), auf die sich\ndas Landgericht beruft, ergibt sich keine andere\nBeurteilung. Dort ist vielmehr nur dargelegt, daß\nder Arbeitgeber, wenn er nicht mehr in der Lage\nist, die Arbeitnehmer zu entlohnen und zugleich\ndie Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, den\nauszuzahlenden Lohn entsprechend kürzen muß. Gerade\neine solche Kürzung des Nettolohns hat der Angeklagte\naber nach den Feststellungen nicht vorgenommen, weil\ner die Folgen einer solchen Maßnahme fürchtete (UA\nS. 5,6). Er kann sich daher nicht darauf berufen,\nweitere Geldmittel seien ihm nicht zur Verfügung\ngestanden (RGSt 30, 161, 162; BayObLG EuM 26, 125,\n126; OLG Hamburg NJW 1953, 1807; vgl. auch RGSt 25,\n194, 195).\n\n5_ L?\n\nEine Berechnung der vorenthaltenen Beiträge aus\ndem ausgezahlten Nettolohn läßt sich demgegenüber auch\nnicht mit den Tatbeständen der §§ 529 Abs. 1, 1428\nAbs. 1 RVO, 150 Abs. 1 AVG, 225 Abs. 1 AFG in Einklang\nbringen. Denn damit legt das Landgericht dem Angeklagten\ndie Vorenthaltung von Beiträgen zur Last, die er gerade\nnicht einbehalten hat; das in allen angewandten Vorschriften enthaltene Tatbestandsmerkmal des Einbehaltens\nwäre damit nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar\n1952 - 2 StR 219/51; RGSt 39, 333, 335; 65, 398).\n\nb) Darüber zu entscheiden, wie der Fall zu beurteilen\nist, daß der Arbeitgeber nur noch geringe Abschlagzahlungen\nauf den Lohn leisten kann, die gerade den notwendigen\nLebensbedarf des Arbeitnehmers decken, gibt der festgestellte Sachverhalt keinen Anlaß (vgl. dazu BGH,\n\nUrteil vom 14, April 1954 - 1 StR 565/53 - bei Herlan\nGA 1955, 81).\n\n2. Der aufgezeigte Mangel zwingt jedoch nicht zur\nAufhebung des Urteils. Aus dessen Gründen läßt sich\nnoch hinreichend deutlich entnehmen, daß der Angeklagte\nannahm, er sei in Anbetracht seiner finanziellen Notlage\nnur in der Höhe zu Beitragsabführungen an die Sozialversicherungsträger verpflichtet gewesen, wie sie sich\n\nbei einer Berechnung aus dem Nettolohn ergeben würden.\nDer weitergehende Schuldvorwurf war damit nicht von\nseinem Vorsatz umfaßt.\n\nPikart Woesner Herdegen\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-17/1-str-557-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-17/1-str-557-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.180044+00:00"}}