{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-11-12_1_StR_651_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-11-12","aktenzeichen":"1 StR 651/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"(2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 651/81 BESCHLUSS\n\nre\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Flugkapitän i.R. Hans-Josef R NER aus\n\nWE, zeboren an GE 1900 in SaHmmm/\n\nMittelschlesien,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n-2- de\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n\nAnhörung, teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November\n\n1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1.\n\n4,\n\n1.\n\nDer Vorwurf nach §§ 176 Abs. 5 Nr. 1, 174 Abs. 2\nNr. 2 StGB (sexualbezogene Fotografien der Kinder,\nUA S. 8, 26) wird aus der Verfolgung gemäß § 154 a\nAbs. 2 StPO ausgeschieden.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts München II vom 4. Juni 1981\n\na) soweit der Angeklagte im Falle II 1 der\nUrteilsgründe (Judith N) verurteilt\nworden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Ju-\n\ngendstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\n\nentscheiden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch wegen zweier jeweils rechtlich\n\nzusammentreffender Vergehen des fortgesetzten sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit einem Vergehen\n\ndes fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\nzum Nachteil der Zeuginnen Birgit Dg® und Christina\n\nSCHEEEEBB (Y=1ı 11 2 der Urteilsgründe) begegnet\nkeinen rechtlichen Bedenken. Insoweit war die Revision zu verwerfen.\n\n2. Der Schuldspruch wegen fortgesetzten sexuellen\nMißbrauchs des Kindes Judith Nie gemäß § 176 Abs. 1\nStGB (Fall II 1 der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt\nzutreffend ausgeführt:\n\n“Die Jugendkammer hat zwar festgestellt, daß es\nbis zum Auszug der Zeugin N@W> im Januar\n\n1978 zu mindestens 50 sexuellen Kontakten mit\n\ndem Angeklagten gekommen ist (UA S. 8). Tatbestandsmäßig im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB waren\njedoch nur die Taten vor dem 18. April 1977, dem\n14-jährigen Geburtstag der Zeugin. Zur Bestimmung\ndes Schuldumfanges war die Jugendkammer auch bei\nAnnahme einer fortgesetzten Handlung verpflichtet,\ndie Mindestzahl der einzelnen Teilakte wenigstens\nannähernd darzulegen. Aus der Feststellung \"derartige Vorfälle (sexuellen Mißbrauchs) häuften\nsich in der Folgezeit bis zum Januar 1978\", könnte möglicherweise der Schluß gezogen werden, daß\nder Schwerpunkt der Straftaten nach dem 14. Geburtstag der Zeugin gelegen haben kann. Dies hat\njedoch die Strafkammer, anders als bei den Zeuginnen DEM un: SEE (vi Ss. 25), nicht\nfestgestellt.\"\n\nIm Hinblick auf die tateinheitliche Begehungsweise\nkonnte auch der Schuldspruch wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen nicht bestehenbleiben.\nDer Senat hat deshalb die Verurteilung im Fall II 1 der\nUrteilsgründe (Judith NM) insgesamt aufgehoben.\n\n-h- 74\n\n3. Da die Verurteilung im Fall Ii 1 aufgehoben worden\nist, konnte die ausgesprochene Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Es ist nicht auszuschließen, daß sich die Höhe\nder im Fall II 1 verhängten Einzelstrafe und der gemäß\n§ 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedene Vorwurf nach §§ 176\nAbs. 5 Nr. 1, 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei der Strafzumessung\nim Fall II 2 der Urteilsgründe zuungunsten des Angeklagten\nausgewirkt haben. Deshalb ist der Strafausspruch auch insoweit und damit insgesamt aufgehoben worden.\n\nPikart Herdezen Kuhn\nUlsamer Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-12/1-str-651-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-12/1-str-651-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.072090+00:00"}}