{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-11-10_1_StR_638_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-11-10","aktenzeichen":"1 StR 638/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"es\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 638/81 URTEIL\nhm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred E ED zus PB, geboren am\nGEBE 19:6 in NEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer\nder\n\nw42\n\n- 2-\n\n1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nSitzung vom 10. November 1981, an der teil-\n\ngenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Ulsaner,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter &D\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bayreuth vom\n15. Mai 1981 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3- L5\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\neines Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt. Die Staatsanwaltschaft bemängelt mit\nihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, daß\nder Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden\nist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDas Schwurgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte kehrte in der Tatnacht mit dem\nTaxi von einem Lokalbesuch nach Hause zurück. Hier\ngeriet er mit seiner Mutter in einen Wortwechsel,\nweil sie nicht bereit war, ihm zur Bezahlung des\nvor dem Hause wartenden Taxifahrers Geld zu geben.\nAls die Mutter nach Abfahrt des Taxifahrers weiter\nVorhaltungen gegen den Angeklagten erhob, drängte\ner sie verärgert in Richtung Elternschlafzimmer\nund versetzte ihr dabei einige kräftige Ohrfeigen\noder Faustschläge auf die Ohren. Im Schlafzimmer\nsetzte er die Mißhandlungen bis zum Tode der Mutter fort. Zu Beginn der Tätlichkeiten war die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich\nvermindert. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung kam es bei dem Angeklagten zu einem\ntAufschaukeln der Affekte\". Im Höhepunkt der Gewalttätigkeiten war die Steuerungsfähigkeit des\nAngeklagten möglicherweise ausgeschlossen. Welche\nder verschiedenen Verletzungshandlungen zum Tode\n\n-L-\n\nführte, konnte nicht festgestellt werden. Das\nSchwurgericht hielt den Angeklagten einer vorsätzlichen Tötung nicht für überführt, weil ihm\n\n- entgegen dem in der Anklageschrift erhobenen\nVorwurf - ein Tatmotiv, insbesondere das Motiv\n\nder Habgier nicht nachgewiesen werden konnte und\nweil die Tat persönlichkeitsfremd sei. Auch sprächen\ndie mehrfachen Versuche des Angeklagten nach der\nTat, Hilfe herbeizurufen und zu leisten, gegen einen\nTötungsvorsatz. Falls der Angeklagte doch einen solchen Vorsatz gefaßt haben sollte, so möglicherweise\nerst zu einem Zeitpunkt, als er sich bereits im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden habe.\n\n1. Die Revision rügt, die Tatsachenfeststellungen\nder Urteilsgründe seien mangelhaft, weil das Urteil\nnicht in Abschnitt \"II. Festgestellter Sachverhalt\"\n(UA S. 6 ff.), sondern erst in Abschnitt \"III. Beweiswürdigung\" (UA S. 13 ff.) Ausführungen zur inneren\nTatseite enthalte.\n\nDie Rüge geht fehl.\n\nDie schriftlichen Urteilsgründe bilden eine Einheit. Es beeinträchtigt die Bedeutung der getroffenen\nFeststellungen daher nicht, wenn sie an anderer Stelle\nals gewöhnlich ihren Platz gefunden haben. Sie sind zu\nberücksichtigen, wo immer sie niedergeschrieben sind\n(BGH, Urt. v. 27. April 1976 - 5 StR 481/75, Kleinknecht 35. Aufl., Rdn. 2 zu § 267 StPO).\n\n_5_ vs”\n\n2. Die Revision trägt vor, das Schwurgericht\nhabe den Tötungsvorsatz des Angeklagten zu Unrecht\nmit der Begründung abgelehnt, daß dem Angeklagten\neine Tötung aus Habgier nicht nachzuweisen war.\nDie Nichterweislichkeit des Tatmotivs der Habgier\nstehe aber der Feststellung eines Tötungsvorsatzes\nnicht entgegen.\n\nDas Vorbringen ist ohne Erfolg.\n\nEs ist nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht\nin seine Überzeugungsbildung zu der Frage, ob der\nAngeklagte den Tod seiner Mutter vorsätzlich herbeigeführt hat, das Fehlen eines Tatmotivs, insbesondere\nder dem Angeklagten in der Anklageschrift zur Last\ngelegten Habgier, einbezogen hat. Denn der vom Tatgericht aus dem Fehlen des Tatmotivs im Zusammenhang\nmit weiteren Umständen gezogene Schluß auf eine (möglicherweise) unvorsätzliche Tötung ist, wenngleich\nnicht zwingend, so doch denkgesetzlich möglich; er\nläßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n3. Die Revision bemängelt, das Schwurgericht habe\nbei der Prüfung des Tötungsvorsatzes zu Unrecht gewürdigt, daß die Tat persönlichkeitsfremd sei. Dieser\nUmstand sei jedoch für die Frage vorsätzlichen Verhaltens bedeutungslos.\n\nDer von der Revision behauptete Mangel besteht nicht.\n\nDas Tatgericht hat das in der Hauptverhandlung gewonnene Persönlichkeitsbild des Angeklagten als Indiz\ngegen einen Tötungsvorsatz gewertet. Das hält sich im\nRahmen zulässiger tatrichterlicher Beweiswürdigung und\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n-6 -\n\n4. Die Revision sieht einen Rechtsfehler darin,\ndaß das Schwurgericht auch einen bedingten Tötungsvorsatz verneint und dabei die mehrfachen Rettungsversuche des Angeklagten als Indiz gegen einen solchen Vorsatz berücksichtigt habe.\n\nDas Urteil hält auch insoweit der rechtlichen\nPrüfung stand.\n\nDie Revision übersieht, daß das Schwurgericht die\nFrage des bedingten Tötungsvorsatzes nicht verneint,\nsondern für den Höhepunkt des Tatgeschehens ausdrücklich offengelassen hat (UA S. 20). Da aber nach den\ngetroffenen Feststellungen die massiven Gewaltanwendungen, aus denen auf einen bedingten Tötungsvorsatz\ngeschlossen werden könnte, möglicherweise erst zu\neinem Zeitpunkt vorgenommen wurden, in dem der Angeklagte infolge des Verlustes der Steuerungsfähigkeit\nbereits schuldunfähig war, kommt es auf den vom Schwurgericht für diesen Zeitpunkt als möglich erachteten\nbedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht an.\n\nDie Erwägung des Tatgerichts, die mehrfachen\nRettungsversuche des Angeklagten sprächen gegen\nbedingten Tötungsvorsatz, ist daher nur insoweit\nvon rechtlicher Bedeutung, als ein solcher Vorsatz\nfür den Zeitraum vor Eintritt der Schuldunfähigkeit\nin Rede steht. Sie ist rechtlich unbedenklich. Der\nEinwand der Revision, diese Erwägung reiche auch im\nZusammenhang mit den weiteren gegen einen Tötungsvorsatz des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten\nzur Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht\naus, stellt einen unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung dar.\n\ncs”\n\n- 7-\n\n5. Schließlich macht die Revision geltend, in\nAnbetracht des Tatgeschehens habe sich dem Schwurgericht nach Verneinung des Mordmerkmals der Habgier die Prüfung des Merkmals der niedrigen Beweggründe aufdrängen müssen. Einer solchen Prüfung\nbedurfte es indes nicht, weil das Tatgericht mit\nrechtsfehlerfreier Begründung ausgeführt hat, daß\ndem Angeklagten für die Dauer seiner Schuldfähigkeit\nein Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen ist.\n\nDer Senat hat das Urteil auf die Sachrüge hin in\nvollem Umfang überprüft. Das Urteil hält dieser Überprüfung stand,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPikart Herdegen Kuhn\nUlsamer Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-10/1-str-638-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-10/1-str-638-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:37.013473+00:00"}}