{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-11-05_1_StR_616_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-11-05","aktenzeichen":"1 StR 616/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"or\n\nec\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 616/81 BESCHLUSS\nIm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOtto Po zus RE, dort geboren\nam EB 1954, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n£4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu Ziffer 3 - auf Antrag des Generalbundesanwalts\nsowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November\n1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom 9. Jui 1981 im Ausspruch über die Rechtsfolgen\nder Tat mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\nJedoch hat der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat keinen Bestand, weil eine Verfahrensrüge durchgreift. Der\nHilfsbeweisamtrag auf Einholung eines Gutachtens zu der\n- von der Strafkammer verneinten - Frage einer erheblich\nverminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten durfte nicht\nmit der gegebenen Begründung abgelehnt werden. Entgegen\nder Auffassung des Landgerichts reichen die von der Verteidigung mitgeteilten Tatsachen aus, um vernünftige Zweifel an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten zu begründen und die Zuziehung eines Sachverständigen\n\nals erforderlich anzusehen. Der Anlaß der psychiatrischen\nBehandlung, die der Angeklagte im Alter von 15 Jahren erfahren hat, läßt sich nicht ohne weiteres auf pubertätsbedingte Störungen eingrenzen, zumal in der Zwischenzeit\nweitere Auffälligkeiten - wie das Versagen in Schule und\nBeruf sowie die Abhängigkeit von Drogen - hinzugetreten\nsind. Für die Beurteilung dieser Frage genügt die Sachkunde der Strafkammer ersichtlich nicht. Es läßt sich\nnicht ausschließen, daß der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.\n\nWeil die Voraussetzungen des § 20 StGB mit Sicherheit\nnicht vorliegen und von der Verteidigung auch nicht behauptet werden, wird der Schuldspruch von diesem Rechtsfehler nicht berührt.\n\nPikart Woesner Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-05/1-str-616-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-05/1-str-616-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.941954+00:00"}}