{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-11-05_1_StR_361_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-11-05","aktenzeichen":"1 StR 361/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"£3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nı str 361/831 BESCHLUSS\nIh\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Bernd W ie zus HE, dort geboren\nan EB 55\",\n\n2. Regina B EEE zevorene KH aus\nHB. dort geboren an EB 1953,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n- 2. re;\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. November 1981 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten\n\nwird das Urteil des Landgerichts Landshut\nvom 29. Januar 1981 dahin abgeändert, daß\ndie Angeklagte in den Fällen B 6, 7 der\nUrteilsgründe des versuchten Diebstahls\nschuldig ist.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten\nBEE und die Revision des Angeklagten\nWEB werden als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nNach den getroffenen Feststellungen entschloß sich\ndie Angeklagte BB von Mal zu Mal, Geld oder Euroschecks mit Scheckkarten durch Diebstähle..aus Kraftfahrzeugen zu entwenden. Alle anderen Gegenstände, die\nsie ebenfalls mitgenommen hatte, warf sie nach der Tat\nirgendwo weg, wobei es ihr gleichgültig war, ob und wie\nder Eigentümer die Sachen zurückerhielt (UA S. 6, 7).\n\nBei dieser Sachlage hat sich die Angeklagte bei den\nvon ihr allein ausgeführten Taten B 6, 7 nur des versuchten Diebstahls schuldig gemacht, da es ihr hinsichtlich\nder bei diesen Gelegenheiten mitgenommenen Gegenstände\n- Handtaschen, diverse Papiere u.a. - an der Zueignungsabsicht fehlte, während sie Geld oder Euroschecks nicht\nvorfand (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1968, 372 u. 1976,\n16). Allein der Wille, die mitgenommenen Gegenstände\nirgendwo wegzuwerfen, auf den das Landgericht abstellt,\n\nkann die Zueignungsabsicht in diesen Fällen nicht\nbegründen. Eine Gleichsetzung mit dem Fall, daß der\n\nTäter ein weggenommenes Kraftfahrzeug nach zeitweiligen\nGebrauch in einer Weise stehen läßt, daß es dem beliebigen Zugriff Dritter ausgesetzt ist (BGHSt 22,\n\n45, 46), ist deshalb nicht möglich, weil der Täter\n\nhier, indem er das Fahrzeug unter Ausschluß des Berechtigten benutzt, die Sache seinem Vermögen einverleibt\n\n(vgl. BGHSt 24, 115, 119). Der Senat kann den Schuldspruch in diesen Fällen selbst richtigstellen; § 265 Abs. 1\nStPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagte gegen\nden geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders hätte\nverteidigen können.\n\nIn den anderen Fällen, in denen die Angeklagten\nwegen Diebstahls verurteilt worden sind, ergeben sich\naus den dargelegten Gründen Bedenken gegen den Schuldumfang, denn das Landgericht hat den Angeklagten als\ntatbestandsmäßigen Schaden offenbar auch die neben\nGeld und Euroschecks sonst mitgenommenen Sachen zugerechnet.\nEs kann jedoch ausgeschlossen werden, daß sich die aufgezeigten Mängel auf den Strafausspruch ausgewirkt haben.\nDie verhängten Einzelstrafen bewegen sich im unteren\nBereich der Strafrahmen der §§ 242, 243 StGB; den Schaden,\nder den Eigentümern durch die Wegnahme der später weggeworfenen Sachen entstanden ist, hätte das Landgericht\nauch bei richtiger rechtlichen Beurteilung straferschwerend\n\n-4- [2\n\nsowohl bei der Festsetzung der Einzelstrafen wegen Diebstahls als auch bei der Bildung der jeweiligen Gesamtstrafe berücksichtigen dürfen.\n\nPikart Woesner Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-05/1-str-361-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-05/1-str-361-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.925016+00:00"}}