{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-11-03_1_StR_558_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-11-03","aktenzeichen":"1 StR 558/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ct\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 558/81 URTEIL\nIm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJonny GEB zus SCHER, geboren an 1945\nin FB, zur zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n7\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 3. November 1981, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt I) in der Verhandlung,\nStaatsanwalt REEEEW> bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Em aus vn\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Würzburg\nvom 26. März 1981 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Würzburg hat den Angeklagten\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Hinterziehung von\nEinfuhrumsatzsteuer zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer nicht den für\nbesonders schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen\ndes § 11 Abs. 4 BtmG angewendet hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Landgericht geht zunächst zutreffend\ndavon aus, daß die in Paris erworbenen 3042 g\nHaschisch und 868 g Marihuana im Gesamtwert\n(Zwischenhandelspreis) von 16.293 DM eine \"nicht\ngeringe Menge\" im Sinn von § 11 Abs. 4 Satz 2\nNr. 5 und Nr. 6 Buchst. a BtmG sind (UA S. 23).\nEs stellt in rechtlich unangreifbarer Weise\nfest, daß sich der Angeklagte zu keiner Zeit\nim Besitz oder Mitbesitz dieser Betäubungsmittel\nbefunden hat (UA S. 23/24). Der Begriff des Besitzes\nwird dabei nicht verkannt (vgl. dazu BGHSt 25, 385;\n26, 117 = NJW 1975, 1470; 27, 380 = NJW 1978, 1696;\nBGH, Urt. v. 18.6.1974 - 1 StR 119/74; Urt. v. 9.10.1974 =\n3 StR 245/74; Beschl. v. 31.3. 1976 - 2 StR 54/76; Urt. v.\n25.11.1980 - 1 StR 508/80; Urt. v. 24.3.1981 - 1 StR\n100/81). Die Frage, wer das Betäubungsmittel\nbesessen hat, ist tatsächlicher Natur; eine rechtliche Erstreckung des Besitztatbestands auf Tatbeteiligte, die selbst keine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit oder keine faktische Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel hatten, kommt nicht\nin Betracht (BGH, Beschl. v. 31.3.1976 - 2 StR 54/76;\nBeschl. v. 6.11.1979 - 1 StR 358/79; Beschl. v. 29.10.1980 -\n\n3 StR 335/80). Damit scheidet das Regelbeispiel\ndes § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 BtmG im vorliegenden\nFall aus.\n\nBei dieser Sachlage ist jedoch die Anwendung\ndes § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Buchst. a BtmG nicht\nausgeschlossen. Dieses Regelbeispiel setzt\nzwar nicht den eigenen Besitz des Täters,\nwohl aber seine Absicht voraus, die eingeführten Betäubungsmittel selbst oder durch\neinen Dritten in den Verkehr zu bringen.\n\nDas Vorliegen dieses subjektiven Merkmals\n\nwird vom Landgericht mit unzureichender\n\nund widersprüchlicher Begründung verneint. Der\nTatrichter hat festgestellt, daß der Angeklagte\ndie Einfuhr der Betäubungsmittel mit Täterwillen gefördert hat (UA S. 13/15), daß er\n\ndie Einkaufsfahrt \"erfolgreich\" abschließen\nwollte (UA S. 24) und daß die Drogen zum Weiterverkauf bestimmt waren (UA S. 13). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich entnehmen,\n\ndaß dem Angeklagten dieser Endzweck nicht\nverborgen geblieben ist, daß er ihn vielmehr\n\nin seinen Vorsatz aufnahm und billigte. Unter\ndiesen Umständen kann er sich der Verantwortung\nfür das Tatgeschehen nicht einfach dadurch entziehen, daß er erklärt, daß ihm das beabsichtigte\nVerhalten seines Mittäters F@ \"völlig gleichgültig\" gewesen sei (UA S. 24).\n\nAuch beim Fehlen eines Regelbeispiels kann ein\nbesonders schwerer Fall nach § 11 Abs. 4 Satz 1\nBtmG gegeben sein. Dies hat das Landgericht nicht\nverkannt, jedoch rechtsirrig angenommen, daß das\nbesitzlose Handeltreiben mit nicht geringen Mengen\nvon Betäubungsmitteln die Generalklausel nur dann\n\nerfüllen kann, wenn weitere erschwerende Umstände\nhinzutreten (UA S. 25/26). Dies widerspricht der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n(vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1975 - 1 StR 559/74; Urt. v.\n21.10.1975 - 1 StR 445/75; Urt. v. 12.5.1976 -\n\n2 StR 168/76; Urt. v. 17.8.1976 - 1 StR 355/76;\nBeschl. v. 10.1.1978 - 2 StR 716/77; Urt. v. 15.3.1978 -\n2 StR 666/77; Beschl. v. 17.11.1978 - 2 StR 601/78;\nUrt. v. 31.1. 1979 - 2 StR 526/78; Beschl. v. 16.3.1981 -\n3 StR 16/81, teilweise abgedruckt bei Schmidt\n\nMDR 1979, 884, 886 und Körner NStZ 1981, 16, 18).\nRichtig ist, daß der Tatrichter in diesem Zusammenhang prüfen muß, ob die Bedeutung der\ngehandelten Menge gegenüber anderen tat- und\ntäterbezogenen Umständen, die Unrecht und Schuld\ndes Täters oder diese allein als gemindert\nerscheinen lassen, zurücktritt, so daß sich\n\ndie Tat letztlich doch als ein Durchschnitts-\n\nfall darstellt (BGH, Beschl. v. 10.1.1978 - 2 StR\n716/77; Urt. v. 15.3.1978 - 2 StR 666/77; Beschl. v.\n17. 11. 1978 - 2 StR 601/78; Urt. v. 31.1.1979 -\n\n2 StR 526/78). Diese Gesamtabwägung muß - sofern\nsie erforderlich wird - dem neuen Tatrichter\nvorbehalten bleiben.\n\nPikart Woesner Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-03/1-str-558-81","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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