{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-11-03_1_StR_501_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-11-03","aktenzeichen":"1 StR 501/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ob das Unterlassen gemäß § 13 Abs. 2 StGB milder zu beurteilen ist, kann nicht allein am Maßstab durchschnittlichen rechtstreuen Verhaltens ermittelt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtabwägung, bei der auch\ndie näheren Umstände der Tat und die für die Bewertung\ndes Unrechtsgehalts der Unterlassung entscheidenden\nsubjektiven Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.","text_plain":"39\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt :s nein\n\nStGB 1975 §§ 13 Abs. 2, 49\n\nOb das Unterlassen gemäß § 13 Abs. 2 StGB milder zu beurteilen ist, kann nicht allein am Maßstab durchschnittlichen rechtstreuen Verhaltens ermittelt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtabwägung, bei der auch\ndie näheren Umstände der Tat und die für die Bewertung\ndes Unrechtsgehalts der Unterlassung entscheidenden\nsubjektiven Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.\n\nBGH, Urt. v. 3. November 1981 - 1 StR 501/81 - LG Stuttgart\n\n39\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 501/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNatalie S le geborene De au: Sn,\ngeboren am EEE 1961 in Do, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. November 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt a aus Stuttgart\nals Verteidiger,\nJustizangestellter =»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n25. März 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\n3. Die weitergehende Revision der Angeklagten\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagte wegen eines Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist begründet, soweit\nsie sich gegen den Strafausspruch richtet.\n\nI. Der Senat hat auf die allgemein erhobene Sachrüge das Urteil in vollem Umfang überprüft. Der Schuldspruch\nhält dieser Prüfung stand.\n\nII. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\n1. a) Zwar sind die Ausführungen der Jugendkammer\nzur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten\nentgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht\nlückenhaft oder widersprüchlich. Das Urteil stellt fest,\ndaß der Angeklagten die von ihr dem Kinde zugefügten erheblichen Schmerzen bewußt waren (UA S. 18) und daß sie\n\"noch wohl wußte, was sie tat\" (UA S. 20). Daraus ergibt\nsich mit hinreichender Deutlichkeit die Einsicht der Angeklagten in das Unrecht ihres Verhaltens. Aus der Tatsache nur verminderter Steuerungsfähigkeit der Angeklagten\nzur Tatzeit (UA S. 24) folgt, daß sie bei Begehung der\nTat nicht, wie die Revision andeutet, unfähig war, entsprechend ihrer Unrechtseinsicht zu handeln.\n\nb) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Jugendkammer die längere Dauer der dem Kinde von der Angeklagten zugefügten schweren Leiden strafschärfend berücksichtigt hat. Zeitdauer und Schwere der Leiden sind keine\nMerkmale des gesetzlichen Tatbestandes der Körperverlet-\n\nzung mit Todesfolge. Eine Verwertung von Tatbestandsmerkmalen zur Strafzumessung liegt daher nicht vor. Davon abgesehen wäre sie im vorliegenden, nach Jugendrecht zu beurteilenden Fall auch zulässig gewesen (BGH bei Hioltz\nMDR 1980, 814; BGH bei Herlan GA 1956, 346; Brunner JGG\n6. Aufl. Rdn. 8 zu § 18).\n\nc) Schließlich stellt es keinen Mangel der Urteilsgründe dar, daß sie nicht alle Strafzumessungsgründe erschöpfend darstellen und gegeneinander abwägen, was weder vorgeschrieben noch möglich ist (BGHSt 3, 179; 24h,\n268 m.w.Nachweisen). Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO muß\ndas Urteil nur die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände angeben. Das ist in hinreichender Weise\ngeschehen; der ausdrücklichen Erörterung einer möglichen\nMitverantwortung des Ehemannes der Angeklagten für den\nTod des Kindes und der seelischen Auswirkungen des Taterfolges auf die Angeklagten bedurfte es nach Sachlage nicht.\n\n2. Dagegen halten die Ausführungen, mit denen das\nLandgericht eine Strafmilderung in entsprechender Anwendung des § 13 StGB ablehnt, einer rechtlichen Prüfung\nnicht stand.\n\nDie Jugendkammer hat zu Recht die durch die Vorschrift\ndes § 13 Abs. 2 StGB eröffnete Möglichkeit einer milderen\nBeurteilung der Tatbegehung durch Unterlassen geprüft (BGH,\nBeschlüsse vom 15. April 1975 - 1 StR 142/75 und vom\n8. August 1975 - 2 StR 300/75). Denn obwohl im vorliegenden Fall, auf den die Jugendkammer mit rechtsfehlerfreier\nBegründung Jugendrecht angewendet hat, nach der Regelung\ndes § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen\nStrafrechts nicht gelten, darf der Tatrichter die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des in\n\n-5_ Er\n\nder Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unbeachtet lassen (BGH MDR 1972, 431;\nUrteil vom 13. Februar 1975 - 4 StR 608/74; Beschluß vom\n13. September 1976 - 3 StR 293/76; Urteil vom 22. April\n1980 - 1 StR 111/80). Doch ist die Begründung der Jugendkammer, mit der sie eine mildere Beurteilung der Tat\nunter dem Gesichtspunkt des Unterlassens abgelehnt hat,\nzu beanstanden,\n\nBei dieser Beurteilung hat der Tatrichter in einer\nwertenden Gesamtwürdigung der wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte, also derjenigen Momente, die\netwas darüber besagen, ob das Unterlassen im Verhältnis\nzur entsprechenden Begehungstat weniger schwer wiegt\noder nicht (Stree in Schönke-Schröder, 20. Aufl., StGB\n§ 13 Rdn. 64; Dreher-Tröndle, 40, Aufl,, StGB § 13 Rdn.20),\nseine Auffassung zur Frage einer milderen Beurteilung der\nTat in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darzulegen. An einer solchen Gesamtbetrachtung hat\nes die Jugendkammer fehlen lassen. Sie hat sich mit der\nWendung begnügt, die Tat könne unter dem Gesichtspunkt\ndes Unterlassens nicht milder beurteilt werden, \"weil\nhier das Tun das Normale und Natürliche gewesen wäre\",\nund damit allein den Umstand gewürdigt, daß es im Regelfall für eine Mutter natürlich und selbstverständlich\nist, ihr Kind ordnungsgemäß zu pflegen und zu versorgen.\nOb aber das Unterlassen milder zu beurteilen ist als\nein vergleichbares schädliches Tun, kann nicht nur am\nMaßstab durchschnittlichen rechtstreuen Verhaltens ermittelt werden. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die\nkonkreten Tatumstände und alle in subjektiver Hinsicht\nfür die Bewertung des Unrechtsgehalts der Unterlassung\nmaßgebenden Gesichtspunkte, Dabei kann eine besondere Rol-\n\nle spielen, daß die gebotene Handlung von dem Unterlassungstäter mehr verlangt als den normalen Einsatz\nrechtstreuen Willens (vgl. Jescheck LK 10. Aufl. StGB\n\n§ 13 Rdn. 62).\n\nDie Angeklagte lebte in schlechten familiären Verhältnissen, ihre Ehe war zerrüttet, ihr Ehemann Alkoholiker. Wegen ihrer geringen hauswirtschaftlichen Kenntnisse und ihrer ehelichen Schwierigkeiten war sie der Betreuung und Pflege ihrer Kinder und ihren sonstigen häuslichen Pflichten nicht gewachsen. Sie war zur Tatzeit eine im Verhältnis zu ihrem Lebensalter unreife ‚entwicklungsgestörte junge Frau mit einer Neigung zu Alkoholmißbrauch, zu infantilen Trotzreaktionen und psychischen Versagenszuständen. Ihr Hang zum Alkohol machte ihr Pflichtgefühl immer wieder zunichte und ließ sie in ihrer Gleichgültigkeit weitertreiben. Ihre Steuerungsfähigkeit war zur\nTatzeit erheblich beeinträchtigt.\n\nDiese von der Jugendkammer festgestellten unterlassungsbezogenen Umstände (UA S. 24) können der Angeklagten\ndas gebotene Verhalten, nämlich die ordnungsmäßige Pflege und Versorgung ihres Sohnes Patrick, so erheblich erschwert haben, daß sie nur bei größerer Willensanstrengung ihren Pflichten genügen konnte. Das wurde von der\nJugendkammer bei der Prüfung, ob die Tat unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens milder zu beurteilen sei,\nnicht berücksichtigt.\n\nDieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruches.\n\n3.Für die neue Verhandlung wird im übrigen darauf\nhingewiesen, daß der Tatrichter bei Prüfung der Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 226\nAbs. 2 StGB in die insoweit gebotene Gesamtwürdigung\nauch die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Täters einbeziehen muß. Die Gründe des landgerichtlichen Urteils lassen nicht sicher erkennen, ob\ndie Jugendkammer diesen Gesichtspunkt in der erforderlichen Weise berücksichtigt hat.\n\nPikart Woesner Maul\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-03/1-str-501-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-11-03/1-str-501-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.648941+00:00"}}