{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-10-29_1_StR_676_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-10-29","aktenzeichen":"1 StR 676/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 676/81 BESCHLUSS\nAlm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Angestellte Michaela ie zu: Daun\nEB, zevoren am EEE 1961 in A Kr. 1,\n\nwegen Kindestötung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\nund nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 1981\n\ngemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. Juni 1981\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas landgerichtliche Urteil weist insoweit einen\nMangel auf, als es sich mit der Möglichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der Begehung der Kindestötung nicht auseinandersetzt. Dazu\nhätte jedoch nach dem festgestellten Geschehensablauf\nAnlaß bestanden. Der Geburtsvorgang dauerte insgesamt\n15 Stunden und war für die Angeklagte sehr schmerzhaft\n\n(UA S. 14). Sie hatte das Kind ohne jeden Beistand zur Welt\n\ngebracht. Als sie nicht lange nach der Tötung des Kindes\nin das Krankenhaus eingeliefert worden war, verfiel sie\nin den Zustand reaktiver Depression und war zunächst\nnicht ansprechbar (UA S. 9). Der Senat kann nicht ausschließen, daß eine Prüfung dieser Umstände unter dem\nGesichtspunkt des § 21 StGB zur Annahme verminderter\nSchuldfähigkeit geführt hätte.\n\nBei Anwendung von Jugendstrafrecht kommt allerdings\neine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in\nFrage, weil insoweit die Strafrahmen des allgemeinen\nStrafrechts nicht gelten (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Doch\nhätte das - mögliche - Vorliegen der Voraussetzungen des\n§ 21 StGB bei der Zumessung der Jugendstrafe strafmindernd\nberücksichtigt werden können (vgl. BGH NJW 1972, 693).\n\nPikart Herdegen Kuhn\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-29/1-str-676-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-29/1-str-676-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.565540+00:00"}}