{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-10-27_1_StR_622_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-10-27","aktenzeichen":"1 StR 622/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"32\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 622/81 BESCHLUSS\ntja\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Günther S ie» zu: “Ep,\ngeboren am u» 1948 in EEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 27. Oktober 1981 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 16. April 1981\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\ndie Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen\nversuchten schweren räuberischen Erpressung entfällt;\n\nb) im Strafausspruch mit den dazugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch auch wegen einer in Tateinheit\nmit schwerem Raub begangenen versuchten schweren\nräuberischen Erpressung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im Falle einer einheitlichen\n\n- 3-\n\nHandlung sind diejenigen Betätigungen, die lediglich\nVersuchshandlungen sind, in der Regel nicht besonders zu bestrafen, wenn der Täter zur Vollendung\ngeschritten ist (vgl. BGHSt 10, 230, 232). Nach\ndiesem Grundsatz ist die versuchte räuberische\nErpressung durch die Verurteilung wegen vollen-\n\ndeten Raubes hier abgegolten. Der Versuch, die\nGeldbombe zu erlangen, ist, wenn auch mit anderen\nMitteln, durch den Raub lediglich fortgesetzt und\n\nzum Erfolg geführt worden. Dem steht nicht entgegen,\ndaß zwei Tatbestände verwirklicht worden sind; Raub\nund räuberische Erpressung sind nahe miteinander\nverwandt. Sie richten sich gegen dieselben Rechtsgüter und die Mittel der Einwirkung auf den fremden\nWillen sind dieselben; nur durch das Ziel und den\nErfolg dieser Einwirkung unterscheiden sich die\nTatbestände, so daß für eine zusätzliche Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung\nneben dem Schuldspruch wegen vollendeten Raubes,\njedenfalls hier, wo es um eine Sache ging, kein\n\nRaum war (vgl. Lackner, StGB, 14. Aufl., § 255 Anm. 2 b;\ns.a. BGH NJW 1967, 60, 61). Wenn das Landgericht demgegenüber darauf hinweist, daß der Versuch der räuberischen Erpressung bereits abgeschlossen war, als\nsich die Angeklagten zur Wegnahme entschlossen,\ntrifft das nach den Feststellungen gerade nicht zu,\ndenn die Täter haben ihr Vorhaben, die Geldbombe\n\nin die Hand zu bekommen, ohne Unterbrechung und\n\nnur auf andere Weise fortgesetzt.\n\n32\n\n- u.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs würde an sich\nden Strafausspruch nicht berühren, da das Landgericht den Umstand, daß es den Angeklagten auch\nwegen in Tateinheit begangener versuchter schwerer\nräuberischer Erpressung verurteilt hat, bei der\nStrafzumessung nicht berücksichtigt hat (UA S. 18 a).\nDer Strafausspruch kann jedoch aus anderen Gründen\nkeinen Bestand haben. Die Strafkammer hat gemeint,\ndie allgemeinen,in Tat und Täterpersönlichkeit\nliegenden Umstände, die zur Annahme eines minder\nschweren Falles geführt haben, wegen der Regelung\ndes § 50 StGB nicht nochmals strafmindernd berücksichtigen zu dürfen. Damit verkennt das Landgericht jedoch, wie auch die Revision zutreffend\nhervorhebt, den Inhalt des § 50 StGB. Die Vorschrift\nenthält kein umfassendes Doppelverwertungsverbot;\nihr Anwendungsbereich ist vielmehr auf die dort\nausdrücklich geregelten Fälle der Doppelverwertung\neines gesetzlichen Milderungsgrundes nach § 49 StGB\nbeschränkt (BGHSt 27, 298, 299). Es war daher nicht\nangängig, bei der eigentlichen Strafzumessung allgemein zu Ginsten deS Angeklagten sprechende Milderungsgründe nur deshalb unberücksichtigt zu lassen,\nweil sie bereits bei der Findung des Ausnahmestrafrahmens verwertet worden sind.\n\n-5-.\n\nIm übrigen hat Jie Nachprüfung des Urtei\n\nkeine kechtsfehler ergeben.\n\nPikart Herdegen\n\nUlsamer Maul\n\nKuhn\n\ni\n\n©\n5","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-27/1-str-622-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-27/1-str-622-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.457286+00:00"}}