{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-10-27_1_StR_564_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-10-27","aktenzeichen":"1 StR 564/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"74\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 564/81 BESCHLUSS\n2h/no\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Taxiunteriehner Karl Wem aus\n“EEE, dort geboren am BE 1925, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nB74\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 27. Oktober 1981 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts München I vom 12. Februar 1981\n\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten, die nachträglich wirksam\nauf den Strafausspruch beschränkt worden ist und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nZur Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens des\n§ 213 StGB führt die Strafkammer u.a. aus:\n\n\"Daß sich der Angeklagte zur Tatzeit auf Grund der\nerlittenen leichten Gehirnerschütterung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit befand, daß es sich um eine in notwehrähnlicher Situation begangene Augenblickstat gehandelt\nhat und daß der Angeklagte nur mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgegangen ist, konnte nicht erneut strafmildernd\nberücksichtigt werden, da diese Strafzumessungsgründe bereits zur Anwendung des Strafrahmens gem. § 213 2. Alternative StGB herangezogen wurden.\" (UA S. 31).\n\nHiernach geht das Landgericht nffenhar von einem pesetzlichen Verbot aus, sämtliche zur Bejahung eines minder\nschweren Falles im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB\nherangezogenen Milderungsgründe erneut im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Ein derart umfassendes Doppelverwertungsverbot besteht jedoch nicht. Der Anwendungsbereich des § 50 StGB ist auf die dort ausdrücklich geregelten Fälle der Doppelverwertung eines gesetzlichen Milderungsgrundes nach § 49 StGB beschränkt (BGHSt 27, 298). Ein gesetzlicher Milderungsgrund ist hier lediglich die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (88 21, 49 StGB). Die\nübrigen vom Tatrichter angeführten Milderungsgründe unterliegen keinem Doppelverwertungsverbot; sie hätten in die nach\n§ 46 Abs. 2 StGB vorzunehmende Abwägung einbezogen werden\nmüssen.\n\nPikart Herdegen Kuhn\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-27/1-str-564-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-27/1-str-564-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.441018+00:00"}}