{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-10-20_1_StR_633_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-10-20","aktenzeichen":"1 StR 633/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 633/81 BESCHLUSS\num\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Lorenz Fi u: ve\nED, geboren am 1925 in EEE.\n\nwegen Betruges\n\n-2- 34\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 20. Oktober 1981 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 6. April 1981 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit dem\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit die Revision sich gegen den Schuldspruch\n\nund die Strafhöhe richtet, ist sie offensichtlich\nunbegründet.\n\nDie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\n\nentspricht jedoch nicht den rechtlichen Erfordernissen.\nDer Generalbundesanwalt führt dazu aus:\n\n\"Die Revision beanstandet zu Recht, daß die\nEntscheidung, die gegen den Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung\n\n- 3 -\n\nauszusetzen, unzulänglich begründet worden\nist. Hierzu enthält das angefochtene Urteil\nlediglich den Hinweis auf die gesetzliche\nVorschrift des § 56 Abs. 2 StGB, daß weder\nbesondere Umstände in der Tat noch in der\nPersönlichkeit des Angeklagten ersichtlich\nseien. Das genügt unter den hier gegebenen\nUmständen nicht den Anforderungen an eine\nGesamtwürdigung von Tat und Täter. Es ist\nzwar Sache des Tatrichters, die in diesem\nZusammenhang vorzunehmenden Wertungen zu\ntreffen; es muß für das Revisionsgericht\njedoch nachprüfbar sein, ob der Tatrichter\nvon den zutreffenden Bewertungsmaßstäben\nausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluß vom\n15. Juni 1978 - 4 StR 265/78). Das ist\n\nso nicht möglich.\n\nDie Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht\nauf extreme Ausnahmefälle beschränkt und\nkommt nicht etwa grundsätzlich allein bei\nTaten in Betracht, die in besonderer Konfliktslage oder in Situationen begangen\nworden sind, die nahe an Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründen heranreichen (BGHSt 29, 370, 371/372).\n\nEs wäre notwendig gewesen, daß sich das\nLandgericht mit der Frage der Wirkung der\nVerurteilung auf den Angeklagten auch ohne\ndie Einwirkung des Strafvollzugs befaßt\n\n(§ 56 Abs. 1 StGB) und unter Beachtung der\n\nu. Z\n\nzutreffenden Bewertungsmaßstäbe: eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter vorgenommen hätte\n(§ 56 Abs. 2 StGB).\n\nDer festgestellte Sachverhalt gibt hierzu\nhinreichend Anlaß. Der Angeklagte ist be-\n\nreis 56 Jahre alt und bisher nicht bestraft;\n\ner ist kriegsversehrt und steht zur Zeit in\neinem Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen\nGehalt von 2.800,-- DM, wovon 2.200,-- DM für\nalte Geschäftsschulden gepfändet sind; er hatte\nsich aus eigener Kraft eine Existenz aufgebaut,\nderen Geschäfte sich über Jahre hinweg gut anließen; er ist unverschuldet in eine ungünstige\nwirtschaftliche Situation geraten, die durch\nhohe geschäftliche Verluste gekennzeichnet\n\nwar und die schließlich zu dem hier dem Angeklagten zur Last gelegten Betrug geführt hat;\ner hat keine Vermögenswerte beiseite geschafft,\nvielmehr sich bemüht, durch den Einsatz eigener\nVermögenswerte und solcher seiner Familie den\nSchaden gering zu halten.\"\n\n-5-\nDem stimmt der Senat zu.\nWoesner Kuhn Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-20/1-str-633-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-20/1-str-633-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.194828+00:00"}}