{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-10-20_1_StR_404_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-10-20","aktenzeichen":"1 StR 404/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR _Lo4/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUIve SED u: Oo, zetoren am\nff kein ©\n\n- Sachbezeichnung: FE u.a.\n\nwegen Mordes\n\n33\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ge aus wen\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n28. November 1980 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es den Angeklagten Uwe Sg tetrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n523\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\ndes gemeinschaftlich begangenen Mordes - oder der Beihilfe hierzu - freigesprochen. Hiergegen wendet sich die\nmit der Sachbeschwerde begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte in seinem Pkw den inzwischen\nrechtskräftig wegen Mordes verurteilten früheren Mitangeklagten BDO | von Offenbach nach Nürnberg gebracht.\nDort hatte EB. wie von ihm vor der Fahrt geplant,\nsich in die Wohnung des Bruders des Angeklagten, Peter\nsm». begeben, hatte diesem aufgelauert und ihn bei\nRückkehr erschossen. Der Angeklagte hatte sich inzwischen\nin einem Hotel aufgehalten. Beide waren dann miteinander\nnach Offenbach zurückgefahren.\n\nDas Landgericht konnte die Überzeugung, der Angeklagte sei Mittäter des Mordes gewesen, nicht gewinnen.\nDie Einlassung von rm , der eben dies behauptete,\nhielt es aus verschiedenen Gründen nicht für überzeugend.\nOb die Erörterungen hierzu - wie die Staatsanwaltschaft\nmeint - Rechtsfehler aufweisen, kann dahinstehen; denn\ndas Urteil erweckt an anderer Stelle durchgreifende Bedenken.\n\nBei der Erörterung, ob der Angeklagte der Beihilfe\nzum Mord schuldig sei, führt die Jugendkammer aus, sie\nhabe nicht feststellen können, ob der Angeklagte von\n\nder geplanten Tat des früheren Mitangeklagten a)\ngewußt habe und die Tat durch die Fahrt nach Nürnberg\nhabe fördern wollen. Das Urteil fährt dann aber fort:\n\n\"Es bleibt möglich, daß der Angeklagte Uwe\nsam sein Tun wegen der möglichen Risikofaktoren (siehe oben) für ungeeignet zur\nFörderung der Tat gehalten hat oder daß er\ndie Tat des Angeklagten Ele für möglich\nhielt, sich aber bewußt davon distanzieren\nwollte. Eine mögliche fahrlässige Beihilfe\nals solche ist jedoch straflos\" (UA S. 39 a).\n\nBeide hier aufgezeigten Alternativen setzen voraus,\ndaß der Angeklagte damit rechnete, ren wolle Peter\nSED töten. Damit ist nicht ohne weiteres zu vereinbaren, daß der Angeklagte - wie das Landgericht zuvor und\nan anderer Stelle für möglich hält -von der geplanten\nTat nichts wußte, vielmehr von EB über den zweck\nder Reise nach Nürnberg bewußt getäuscht wurde (UA S. 30);\njedenfalls hätte der Angeklagte die Täuschung durchschaut.\n\nSchon diese Unklarheit zwingt zur Aufhebung des Urteils, weil es sich um einen zentralen Punkt der Beweiswürdigung handelt. Hinzu kommt, daß die Ausführungen des\nLandgerichts zur (straflosen) \"fahrlässigen Beihilfe\"\nvon Rechtsirrtum beeinflußt sein können. Hielt der Angeklagte für möglich, E@WWe wolle Peter SW töten,\nund brachte er ihn dessen ungeachtet mit seinem Pkw von\nOffenbach nach Nürnberg, so war eine strafbare Beteiligung\nan der Tötung nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte sich \"bewußt davon distanzieren wollte\". Weder die\n\nUrsächlichkeit der Beihilfehandlung noch der für den Gehilfen ausreichende bedingte Vorsatz (vgl. BGHSt 2, 281;\n\n33\n\nBGH NJW 1966, 676 £) werden dadurch beseitigt, daß der\nGehilfe die Haupttat mißbilligt, mag er dies auch durch\n\"bewußtes Distanzieren\" tun (vgl. RGSt 56, 168, 170).\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Sollte\nhierbei wiederum eine Rolle spielen, ob der Angeklagte\nein Motiv zur Tötung seines Bruders hatte (vgl. UA S. 36),\nso wird Gelegenheit bestehen, der Frage nachzugehen, wie\nder Angeklagte den auf seinen Bruder gefallenen Verdacht\nwertete, an der Tötung seiner und des Angeklagten Eltern\nbeteiligt gewesen zu sein (UA S. 8); hierauf weist der\nGeneralbundesanwalt zu Recht hin.\n\nWoesner Kuhn Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-20/1-str-404-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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