{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-10-15_1_StR_521_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-10-15","aktenzeichen":"1 StR 521/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"B24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 521/81 BESCHLUSS\n\nAyo\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz-Thomas F EHEM aus NEE\ngeboren am EEE 1946 in ZB, zur Zeit in\n\nHaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n-2- IgG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu 3. auf Antrag - des Generalbundesan\nwalts am 15. Oktober 1981 nach § 349 Abs. 2,3\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Februar 1981\n\na) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung lediglich insoweit stand, als der Angeklagte\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil\nder Zeugin Ute RB für schuldig erkannt worden\n\nzu\n\nist. In dieser Hinsicht bringt auch die Revision\nkeine näher begründeten Beanstandungen vor. Insoweit ist der Senat dem Verwerfungsamtrag des\nGeneralbundesanwalts gefolgt.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung hat\nkeinen Bestand. Es kann offen bleiben, ob die zu\ndiesem Schuidvorwurf erhobenen Verfahrensrügen\nbegründet sind. Jedenfalls hat hier die Sachrüge\nErfolg. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insbesondere sind die Dariegungen zur Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin Brigitte Ppllil> nicht bedenkenfrei. Nach\nden Feststellungen traf sich Brigitte Fi»\nam Tattag (18.5.1980) mit dem Angeklagten, weil sie\nFotos, die im Februar 1980 aufgenommen worden sind\nund \"sie in einer verfänglichen Situation zeigten\",\nvom Angeklagten ausgehändigt erhalten wollte (UA\n5. 3). Die Bilder zeigen Frau PD ohne\nBluse. In ihren beiden ersten Vernehmungen am 19.\nund 25. Mai 1980 hat die Zeugin jedoch angegeben,\nsie habe nur zwei Knöpfe ihrer Bluse aufgeknöpft,\ndie Bluse also angehabt (UA S. 11). Diesen Widerspruch hält die Strafkammer für einen erklärlichen\nIrrtum, weil an jenem Abend kräftig getrunken worden\nsei und bis zur Tatzeit rund drei Monate vergangen\nseien (UA S. 12). Offenbar hielt demnach die Zeugin\nam Tattag die Bilder, jedenfalls was die eigene Abbildung betraf, keineswegs für besonders \"verfänglich\".\nEs fehlt jede nähere Auseinandersetzung damit, weshalb\nFrau PD zerade auf dem Boden ihres damaligen\n\n31\n\n„u.\n\nIrrtums die Bilder gleichwohl für derart wichtig\ngehalten haben soll, daß sie sich zur Erlangung\nder Bilder am Tattag mit dem Angeklagten traf,\nmit ihm umfangreiche Pkw-Fahrten unternahm - u.a.\nbesuchten beide auch ein Feuerwehrfest - und sich\ngegen 22,00 Uhr mit ihm in seine Wohnung begab.\n\nErsichtlich war es auch für den Tatrichter bei\nder Beurteilung der Glaubwürdigkeitsfrage von Gewicht,\nwas sich in jener Nacht im Anschluß an die Herstellung\nder Bilder näher ereignet hat. Das Urteil enthält gleichwohl keine klaren Feststellungen darüber, was sich nach\nder Fertigung der Bilder zwischen den in der Wohnung\nbefindlichen vier Personen im einzelnen abgespielt\nhat, insbesondere wo und in welcher Weise sie \"übernachtet\" haben.\n\nDie in den knappen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit\nder Zeugin Pi enthaltenen Feststellungen\ndeuten darauf hin, daß die Zeugin - ihre eigene Wohnung\nwar nur ca. 5 - 10 Minuten Fußweg entfernt - nach der\nAblehnung des Ansinnens des Zeugen CB, nit ihm\nden Geschlechtsverkehr auszuüben, mit ihm, seiner Ehefrau und dem Angeklagten \"in den Ehebetten\" übernachtet\nhat. Dabei bleibt unklar, ob die Zeugin Pe»\nnur mit dem von Frau Gb geliehenen T-Shirt bekleidet war (UA S. 11). Unter solchen Umständen durfte\ndie Strafkammer nicht offen lassen, ob - wie die Zeugin\nFusii> und der Angeklagte übereinstimmend bekunden,\nwas aber die Zeugin GEM unter Eid verneint - zwischen\ndem Angeklagten und der Zeugin CB Geschlechtsverkehr\nstattgefunden hat. Da dieser \"in den Ehebetten\", also\noffenbar in unmittelbarer Nähe des Zeugen CB und\n\nder Zeugin PD ausgeübt worden sein soll,\n\n-5-\n\nhätte sich das Landgericht nicht mit dem Hinweis\nbegnügen dürfen, daß \"diese Darsteliung von Brigitte\nPs über die Vorgänge im unbeleuchteten\nSchlafzimmer ersichtlich nur eine Schlußfolgerung\"\nsei (UA S. 12). Eine eingehendere Klärung der Vorgänge jener Nacht hätte dazu führen können, das\nEntlastungsvorbringen des Angeklagten anders zu\nwürdigen.\n\n3. Da die Verurteilung wegen Vergewaltigung und\ndamit auch die für diesen Fall verhängte Einzelstrafe\nvon fünf Jahren Freiheitsstrafe keinen Bestand hat,\nkonnte die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehenbleiben.\nDarüber hinaus hat der Senat den Strafausspruch auch\nim übrigen aufgehoben. Zunächst kann schon nicht ausgeschlossen werden, daß die ungewöhnlich hohe Einzelstrafe wegen Vergewaltigung die Höhe der Einzelstrafe\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung beeinflußt hat,\nzumal sie auf fehlerhaften Strafzumessungserwägungen\n- das Landgericht hat Einzelheiten des Verteidigungsvorbringens des Angeklagten zu seinem Nachteil berücksichtigt - beruht. Darüber hinaus mußte der gesamte\nStrafausspruch auch deshalb aufgehoben werden, weil\ndie Strafkammer nahezu keine Feststellungen zum Vorleben des Täters und zu seinen persönlichen Verhältnissen getroffen hat. Sie hat sich lediglich darauf\nbeschränkt, in den Strafzumessungsgründen den beruflichen Erfolg des Angeklagten kurz zu erwähnen, im\nübrigen hat sie nur seine Vorstrafen erschwerend\nangeführt (UA S. 17/18). Das ist nicht ausreichend,\nEs ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die Prüfung,\n\n-6 -\n\nob die Strafkammer die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt hat (vgl. z.B. BGH, Beschluß\nvom 3. Februar 1981 - 1 StR 738/80; Beschluß\nvom 3. Februar 1981 - 1 StR 773/80; Beschluß\nvom 30. April 1981 - 1 StR 196/81; Beschluß vom\n2. Juli 1981 - 1 StR 331/81).\n\nPikart Herdegen Ulsanmer\n\nMaul Schikora\n\nEX4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-15/1-str-521-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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