{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-10-15_1_StR_463_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-10-15","aktenzeichen":"1 StR 463/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 463/81 BESCHLUSS\nAShno\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nIn\n\n74\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 15. Oktober 1981 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten ZEEP und Page sowie der Nebenklägerin Mg gegen das Urteil des\nLandgerichts Heilbronn vom 22. Dezember 1980 werden\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\n\nund der Nebenklägerin Mg ergeben hat (§ 349 Abs. 2\nund 3 StPO).\n\nZur Revision der Nebenklägerin MM ist ergänzend\nzu bemerken:\n\nRechtsanwalt W war als gewählter Vertreter\n\nder Nebenklägerin Sun-Ye Mg auf Grund des Anwaltsvertrages sowohl zivilrechtlich wie auch standesrechtlich\nverpflichtet, die Interessen seiner Mandantin bestmöglich\nwahrzunehmen. Daran ändert nichts, daß das Landge-\n\nricht Heilbronn ein Armenrechtsgesuch der Nebenklägerin abgelehnt hatte und ihr Prozeßkostenhilfe\n\nunter Beiordnung des Rechtsanwalts W . erst\n\ndurch Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n\n29. Januar 1981 bewilligt wurde. Dieser Umstand konn-\n\nte dem Vertreter der Nebenklägerin allenfalls Anlaß\ngeben, sein Mandat niederzulegen. Führte er es aber\n\n- wie geschehen - weiter, kann nicht mit der Revi-\n\nsion der Nebenklägerin geltend gemacht werden, ihr\nVertreter habe seine Mandantin während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. bis 22. De-\n\nzember 1980 nicht mit dem erforderlichen Nachdruck vertreten. Sollte das tatsächlich zutreffen, läge ein\nschuldhaftes Verhalten des Rechtsanwalts vor, das sich\ndie Nebenklägerin zurechnen lassen müßte.\n\nDie Angeklagten ZEED und P® sowie die Nebenklägerin\nMP tragen jeweils die Kosten ihrer Revision; ferner\nträgt der Angeklagte zB die durch sein Rechtsmittel\nden Nebenklägerinnen Mg und SED erwachsenen notwendigen Auslagen, der Angeklagte PB die durch sein\nRechtsmittel der Nebenklägerin SEP erwachsenen notwendigen Auslagen und die Nebenklägerin Meg die\ndurch ihr Rechtsmittel den Angeklagten ZB und\nBED erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\n\nMaul RiBGH Dr. Schikora ist\nwegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-15/1-str-463-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-15/1-str-463-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:36.005994+00:00"}}