{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-10-13_1_StR_635_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-10-13","aktenzeichen":"1 StR 635/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR _635/81 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nKarlheinz M ED aus MER, dort geboren am\n\nEEE 19:7, zur Zeit einstweilen untergebracht\n\n43\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntiag des Gereralbundesanwalts am 13. Oktober 1981\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 14. Mai 1981 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nEiner Entscheidung über die Verfahrensrügen bedarf\nes nicht, da die Sachrüge Erfolg hat. Die Voraussetzungen\nder Unterbringung nach § 63 StGB sind nicht hinreichend\nfestgestellt. Insbesondere läßt das angefochtene Urteil\ndie durch § 63 StGB gebotene Gesamtwürdigung des Täters\nund seiner Tat vermissen. Die Strafkammer beschränkt\nsich auf die in einem Begriff (\"in Schüben auftretende\nPsychose\", UA S. 6) zusammengefaßte Diagnose des Sachverständigen und die Wiedergabe des Schlußergebnisses\nder Begutachtung durch den Sachverständigen im Hinblick\nauf die Gefährlichkeitsprognose (UA S. 7/8). Weder für\ndie Diagnose noch für die Gefährlichkeitsprognose teilt\ndas Urteil die Anknüpfungstatsachen mit. Es genügt nicht\ndie bloße Mitteilung, daß sich der Beschuldigte seit\n1974 mehrfach teils zwangsweise, teils freiwillig zu\n\n- 3.\n\närztlicher Behandlung im Bezirkskrankenhaus Haar\nbefunden hat, Es fehlen jegliche Feststellungen\ndarüber, welche äußeren Anlässe und welcher Krankheitsbefund diese ärztlichen Behandlungen veranlaßt\nhaben und welche Therapien im einzelnen mit welchen\nErfolg angewendet worden sind. Die Strafkammer durfte\nsich auch nicht mit dem Hinweis begnügen, \"am 13. März\n1980 stellte die Staatsanwaltschaft München I das Verfahren 252 Js 33522/80 wegen Schuldunfähigkeit des\nBeschuldigten ein\" (VA S, 4). Den Sachverhalt, der\ndiesem Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegen hat,\ndurfte die Strafkammer ebensowenig im Dunkeln lassen\nwie den \"entsprechenden\" (UA S. 6) bzw. \"erneuten\nRückfall vor vier bis fünf Wochen\" (UA S. 8). Schon\ndiese Feststellungs- und Darlegungsmängel nötigen zur\nAufhebung des Urteils.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\n\nMaul RiBGH Dr.\nSchikora\nist in Urlaub\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-13/1-str-635-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-13/1-str-635-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.969422+00:00"}}