{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-10-13_1_StR_607_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-10-13","aktenzeichen":"1 StR 607/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 81 BESCHLUSS\n#3 IK\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfserbeiter Antun BED au: si,\ngeboren am EEE 194. in CE (Jugoslawien),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n4\n\n-2- Tu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-Geführers am 13. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Mai\n1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 10. September 1981 ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat in beiden Fällen der Verurteilung die Voraussetzungen des § 21 StGB als vorliegend\nangenommen. Diesen Umstand hat es als allgemeinen Strafmilderungsgrund gewertet. Auch den Umstand, daß die beabsichtigte Vergewaltigung im Versuch steckengeblieben\nist, hat die Strafkammer nur als allgemeinen Strafnilderungsgrund gewertet und dies nur insoweit, als \"es tatsächlich nicht zu sexuellen Kontakten\" gekommen ist.\n\nSind die Voraussetzungen eines gesetzlichen Milderungsgrundes gegeben und sieht das Gesetz eine Strafmilderung wegen eines minder schweren Falles vor, dann ist\nzunächst die Frage des minder schweren Falles zu prüfen\n(BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79). Gesetzliche Strafmilderungsgründe waren hier in § 21 und\n§ 23 Abs. 2 StGB gegeben. Besondere Strafrahmen bei minder schweren Fällen sehen die §§ 223 b Abs. 2 und 177\nAbs. 2 StGB vor. Ob die damit gegebenen Möglichkeiten\ngeprüft worden sind, ist den Urteilsgründen nicht zu\nentnehmen.\n\nHinzu kommt, daß das Urteil jede Erörterung vermissen läßt, warum die Strafen nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1\nStGB und §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert worden\nsind. Als bloßer Strafzumessungsgrund innerhalb des Regelstrafrahmens kommen diese gesetzlichen Milderungsgründe erst dann in Betracht, wenn sie für die Milderung\nnach § 49 Abs. 1 StGB nicht erheblich genug sind oder\nwenn das Gericht aus anderen Gründen von einer solchen\nMilderung keinen Gebrauch machen will. Das bedarf der Derlegung (vgl. BGH, Beschluß vom 20. November 1980 - 1 StR\n655/80) .\"\n\nDem tritt der Senat bei. Da das landgerichtliche\nUrteil keine Erörterung der minderschweren Fälle nach\n88 223 b Abs. 2 und 177 Abs. 2 StGB enthält und auch\nnicht auf die Möglichkeit der Strafmilderung nach §§ 21,\n49 Abs. 1 StGB und §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB eingeht,\nkann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß diese Möglichkeiten einer milderen\nBestrafung ungeprüft geblieben sind.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\n\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-13/1-str-607-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-13/1-str-607-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.952550+00:00"}}