{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-10-13_1_StR_561_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-10-13","aktenzeichen":"1 StR 561/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"np:\nC-\n\n4?\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA_StR 561/81 URTEIL\n0\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Mohammad AED zu: vb,\ngeboren am GENE 1955 in ggiW/Pakistan, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n47\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Oktober 1981, an der teilgenomnen haben:\n\nVorsitzender Richter am Rundesgerichtshnf\nPikart,\ndie Richter am Rundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nels beisitzende Richter, .\nStaatsanwalt EEE !r. der Verhendlunn,\nBundesanwalt Dr. EB »ei ter Verkündurg\nals Vertreter der RBundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED aus WB\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär\nels Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ulm von\n\n44. April 1981 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der\nBeschwerdeführer.\n\nVon Rechts wegen\n\n42\n\nN\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, der Zeuge K@ sei entgegen § 60 Nr. 2\nStPO vereidigt worden, ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, daß der Zeuge zu vereidigen sei,\nist nicht das Gericht nach § 238 Abs. 2 StPO angerufen\nworden. Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Ob\nein Zeuge tatverdächtig ist oder nicht, hat allein der\nTatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen im Wege freier\nBeweiswürdigung zu entscheiden. Die Strafkammer gelangt\nzu der Auffassung, daß der Angeklagte den Zeugen >\nwider besseres Wissen der ihm selbst vorgeworfenen Tat\nverdächtigte (UA S. 35, 41).\n\n2. Die Revision sieht eine Verletzung des § 338\nNr. 8 StPO zu Unrecht darin, daß das Gericht durch Beschluß den Antrag der Verteidigung abgelehnt hat, die\nBekundungen der Zeugin sB> auf Tonband zufzunehmen.\nEs steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters,\nTonbandaufnahmen zuzulassen oder nicht. Einen Ermessensfehler des Gerichts hat die Revision nicht erkennbar\ngemacht. Insbesondere war die jetzt behauptete Beein-\n\nträchtigung der \"motorischen Schreibfählgkeit\" des Verteidigers nicht Gegenstand des Antrags, wie er sich aus\ndem Protokoll ergibt (Bl. 229).\n\n3. Eine Verletzung der Aufklärungspfiicht liegt\nnicht darin, daß die Strafkammer keinen psychologischen\noder psychiatrischen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit\nder Zeugin BP genört hat. Der Tatrichter hat sich eingehend mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin auseinandergesetzt (UA S. 19 - 27, 29); er ist in nicht zu beanstandender Weise zu der !!berzeugung gelangt, daß die\nZeugin DB glaubwürdig ist. Die Beurteilung der \"Tlaubwürdigkeit einer Zeugenaussage ist grundäsätziich Aufgabe\ndes Tatrichters (BGHSt 23, 83, 12). Die Heranziehung eines\npsychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen\nbei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit kann zwar dann\ngeboten sein, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist,\ndaß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des\nGerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter\nden gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 469/79). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Der zur Aburteilung stehende Sachverhalt weist keine außergewöhnlichen\nBesonderheiten auf. Daß sich die geistig recht einfach\nstrukturierte, zur Tatzeit 18 Jahre alte Zeugin 3 1\nwiederholt wegen Suizidversuchen bzw. Suizidgedanken\nin der geschlossenen Abteilung des Bezirkskrankenhauses\nGünzburg befand und daß sie seit dem 13. Lebensjahr drogenabhängig war (UA S. 20), sind für sich allein keine\naußergewöhnlichen Umstände, die der Strafkanmer Veranlassung für die Zuziehung eines Sachverständigen geben\n\n47\n\nmußten, zumal sie die sachverständige Zeugin Dr. c>\nvernommen hat.\n\n4. Die Revision sieht zu Unrecht eine Verletzung\ndes Verfahrensrechts darin, da3 die Strafkamzer nicht\nentsprechend einem Hilfsbeweisamtrag die Zeugin zu»\nerneut vernommen hat.\n\nSoweit dem Revisionsvorbringen die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO zu entnehmen ist, kann\nschon zweifelhaft sein, ob die Erfordernisse des 8 abi\nAbs. 2 Satz 2 StPO erfüllt sind, weil der genaue Wortlaut des Hilfsbeweisamtrages, wie er im Protokoll niedergelegt ist, nicht mitgeteilt wird. Jedenfalls kann dem\nRevisionsvortrag, wenn man ihn als zulässig ansieht,\nnicht mehr als die Behauptung entnommen werden, die Zeugin habe zur Tatzeit aus dem Zimmer des Angeklagten weder ein Schreien noch einen Lärm gehört, der auf eine\nAuseinandersetzung oder ein Sich-Wehren hindeutete.\n\nEin solches Beweisergebnis hat das Landgericht aber\nersichtlich unterstellt. Das nötigte indes nicht zu der\nFolgerung, daß sich die von der Zeugin SEP zescri1-\nderten Vorgänge im Zimmer des Angeklagten nicht abgespielt haben konnten. Der Tatrichter stellt nicht fest,\ndaß das Tatopfer erheblichen Lärm verursacht hat. Daran\nändert nichts, daß sich die Zeugin s> im Zimmer\ndes Angeklagten gegen dessen sexuelle Zudringlichkeiten\nwehrte und \"heulte\" (UA S. 12). Im Ergebnis ist hiernach\ngegen die Nichtverbescheidung des Hilfsbeweisamtrages\nnichts einzuwenden.\n\nIm Hinblick auf die Wehrunterstellung, Zie der Hilfsbeweisamtrag der Sache nach erfahren hat, liegt im Unterlassen einer erneuten Vernehmung der Zeugin Zi auch\nkeine Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\n5. Das Landgericht hat den Antrag der Verteidigung\nauf Augenscheinseinnahme des Hauses FBstraße 1165\nrechtsfchlerfrei mit der Begründung abgelehnt, der Augenschein sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich.\nDer Tatrichter hat im einzelnen dargelegt, welcher sonstiger Beweismittel (Zeugenaussagen, Lichtbilder) er sich bedient hat, um sich vom Ort des Tatgeschehens ein zutreffendes Bild zu machen.\n\nII. Sachrüge\n\nAuf die allgemein erhobene Sachrüge hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfang nachgeprüft. Die Nachprüfung hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nMaul RiBCH Dr. Schikora ist\nin Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-13/1-str-561-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-13/1-str-561-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.933439+00:00"}}