{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-10-13_1_StR_556_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-10-13","aktenzeichen":"1 StR 556/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7a\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 556/81 BESCHLUSS\n13.10,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Karl-Heinz W gu» zus Teil,\ngeboren an EB 1952 in ram,\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.\n\n17\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 13. Oktober 1981 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Baden-Baden\nvom 4. Mai 1981 im Ausspruch über die\nGesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Bestimmung der Höhe\nder in den Fällen II 1 bis 3 verhängten\nTagessätze sowie zur Bildung einer neuen\nGesamtstrafe an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen\nRechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch\nhat die Gesamtfreiheitsstrafe aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Bestand.\nDie in den Fällen II 1 bis 3 unterlassene Bestimmung der Tagessatzhöhe zwingt als Verstoß gegen\n$ LO Abs. 2 StGB zur Zurückverweisung der Sache\nan den Tatrichter. Diese Bestimmung ist auch dann\n\n- 3 -\n\nerforderlich, wenn - wie hier - die Geldstrafe\ngemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StCB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird. Denn die Bildung der Gesamtstrafe setzt den Bestand wirksamer Einzelstrafen voraus; für den Fall der\nAuflösung der Gesamtstrafe muß jede Einzelstrafe\nselbständig vollstreckbar sein (BGH, Beschl. vom\n14.5.1981 - 4 StR 599/80 - NJW 1981, 2071). Mit\nder Aufhebung der Gesamtstrafe wird auch die\nsofortige Beschwerde gegen die Versagung der\nEntschädigung für erlittene Untersuchungshaft\ngegenstandslos; über die Verpflichtung zur Entschädigung muß ebenfalls neu entschieden werden.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\n\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-13/1-str-556-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-13/1-str-556-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.916332+00:00"}}