{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-10-13_1_StR_491_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-10-13","aktenzeichen":"1 StR 491/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n1_StR 491/81 URTEIL\n\n45]10\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank Günter Sm zus CE, dort\n\ngeboren am EEE 13962, zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: KEEP u.a. -\n\nwegen Raubes\n\n45\n\n45\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt BD au: Cum\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär En\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ellwangen vom 14. Mai 1981\nwird verworfen.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten\nund Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen;\nseine durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes unter Einbeziehung der Verurteilung durch das\nJugendschöffengericht Ellwangen vom 20. November 1980\nzu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und\nseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; die Unterbringung ist nach der Strafe zu vollziehen. Dagegen hat der Angeklagte zunächst in vollem\nUmfang Revision eingelegt, das Rechtsmittel später jedoch in zulässiger Weise auf die Reihenfolge von Strafe\nund Maßregel beschränkt. Das mit der Sachrüge begründete\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Revision ist allerdings zuzugeben, daß das landgerichtliche Urteil Wendungen enthält, die zu rechtlichen\nBedenken Anlaß geben könnten. Darauf, daß nur eine Anstalt\nvorhanden ist, in der gemäß § 93 a JGG bei dem Angeklagten\ndie Maßregel der Entziehung vollzogen werden kann und\ndaß es die Therapiebestimmungen dieser Anstalt nicht\nzulassen, daß der Angeklagte zugleich mit dem früheren\nMitangeklagten KB eingewiesen wird, könnte es nicht\nentscheidend ankommen. Nach § 67 Abs. 2 StGB kann die\nStrafe nur dann vor der Maßregel vollzogen werden,\nwenn sie als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck\nerforderlich ist; aus anderen Gründen - etwa wegen\neines fehlenden Therapieplatzes - darf eine derartige\nAnordnung nicht getroffen werden (BGH, Beschluß vom\n3. Mai 1978 - 4 StR 184/78, bei Holtz MDR 1978, 803;\nvgl. ferner BGHSt 28, 327, 5329; BGH Strafverteidiger\n1981, 66; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1980 - 4 StR 582/80).\n\nDoch lassen die weiteren Ausführungen des Landgerichts noch hinreichend deutlich erkennen, daß für seine\nEntscheidung, den Vollzug der Strafe vor der Maßregel\n\n- u.\n\nanzuordnen, nicht der fehlende Therapieplatz, sondern\n\ndie Notwendigkeit, zunächst durch den Vollzug der verhängten Jugendstrafe auf den Angeklagten erzieherisch\neinzuwirken, entscheidend war. Das Landgericht führt\n\ndazu im Anschluß an den Sachverständigen Dr. vu» aus,\ndaß es möglich und erforderlich sei, den Therapiewillen\n\ndes Angeklagten durch den - wenigstens teilweisen - Vollzug\nder Strafe zu festigen. Dabei hebt die Jugendkammer insbesondere darauf ab, daß angesichts der Protest- und Verweigerungshaltung, die der Angeklagte in der Untersuchungshaft gezeigt habe, derzeit sein Durchhaltewillen für die\nvorgesehene, harte Langzeittherapie noch nicht ausreichend\nsei, während in der Vollzugsanstalt die Möglichkeit bestehe, den Hauptschulabschluß nachzuholen, was gleichfalls die Erfolgschancen für die anschließende Therapie\nsteigere (UA S. 16). Diese Erwägungen rechtfertigen im\nErgebnis die vom Landgericht angeordnete Abweichung von\nder Regel des § 67 Abs. 1 StGB.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-13/1-str-491-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-13/1-str-491-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.898086+00:00"}}