{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-10-13_1_StR_471_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-10-13","aktenzeichen":"1 StR 471/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nur II 2b)\n\n316\nStPo 1975 § 267\n\nEine Verpflichtung des Tatrichters zur Darstellung\nder eigenverantwortlich getroffenen Feststellungen\nbesteht jedenfalls dann nicht, wenn er auf inhaltsgleiche Feststellungen Bezug nehmen kann, die im\nLaufe desselben Verfahrens getroffen und durch die\nEntscheidung des Revisionsgerichts bindend geworden\nsind.","text_plain":"44\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja.\nnur II 2b)\n\n316\nStPo 1975 § 267\n\nEine Verpflichtung des Tatrichters zur Darstellung\nder eigenverantwortlich getroffenen Feststellungen\nbesteht jedenfalls dann nicht, wenn er auf inhaltsgleiche Feststellungen Bezug nehmen kann, die im\nLaufe desselben Verfahrens getroffen und durch die\nEntscheidung des Revisionsgerichts bindend geworden\nsind.\n\nBGH, Urt. v. 13. Oktober 1981 - 1 StR 471/81 - LG Nürnberg-Fürth\n\n75\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 471/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Erich B EEEED aus EEEEEB, geboren\nam EEE 1951 in ME, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\n44\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Oktober 1981,an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\n\nvom 24. Februar 1981 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Amtsgericht Erlangen hat den Angeklagten\nwegen sechs Fällen von Sachbeschädigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt (Urteil\nvom 19.9.1979 - Ls 891 Js 140169/79).\n\nAuf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das\nLandgericht Nürnberg-Fürth das Urteil vom 19.9.1979\naufgehoben und den Angeklagten wegen Diebstahls und\nversuchten Diebstahls in je drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt (Urteil\nvom 20.1 11979 - 7 Ns 891 Js 140169/79). Die Taten sind\nam 16.1.1979 begangen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat das Bayer.\nOberste Landesgericht das Urteil vom 20.11.1979 im\nStrafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an\ndie Vorinstanz zurückverwiesen (Beschluß vom 28.5.\n1980 - 5 St 108/80).\n\nDas Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten\ndaraufhin zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt (Urteil vom 11.8.1980 - 1 Ns 891 Js 140169/79).\nDieser Verurteilung liegen folgende Einzelstrafen\nzu Grunde:\n\n1. Fall K@P (versuchter Diebstahl) 3 Monate\n\n2. Fall PM (Diebstahl) 6 Monate\n3, Fall SR (Diebstahl) 6 Monate\n4. Fall IP (versuchter Diebstahl) > Monate\n5. Fall F (Diebstahl) 6 Monate\n\n6. Fall SB (versuchter Diebstahl) 3 Monate\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat das Bayer.\nOberste Landesgericht das Urteil vom 11.8.1980 im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die in den Fällen\n41, 4 und 6 verhängten Einzelstrafen aufgehoben und die\nSache insoweit an die Vorinstanz zurückverwiesen (Beschluß vom 15.12.1980 - 5 St 317/80).\n\nDas Landgericht Nürnberg-Fürth hat abermals auf\ndie gleichen Einzelstrafen erkannt und den Angeklagten\nnunmehr - unter Einbeziehung einer anderweitigen Verurteilung - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und\n40 Monaten verurteilt (Urteil vom 24.2.1981 - 13 Ns 891\nJs 140169/79). Der früheren Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren liegen 417 Einzelstrafen\nzugrunde für Diebstähle und versuchte Diebstähle, die\nder Angeklagte in der Zeit zwischen 7.7.1979 und\n24.11.1979 begangen hat (Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 17.7.1980 - 7 KLs 891 Js 143549/79,\nrechtskräftig seit dem 23.1.1981).\n\nGegen das Urteil vom 24.2.1981 wendet sich die\nRevision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung\ndes sachlichen Rechts.\n\nIl.\n\n4, Für die Entscheidung über das Rechtsmittel\nist der Bundesgerichtshof zuständig, weil die Strafkammer als Gericht des ersten Rechtszuges entschieden\n(uA S. 7) und die Strafgewalt des Amtsgerichts überschritten hat (vgl. Schäfer LR 23. Aufl. § 2L GVG\nRdn. 21 und Kissel GVG § 24 Rdn.19, 20, jeweils mit\nweiteren Nachweisen).\n\n-5. 177\n\n2. Die Revision ist nicht begründet.\n\nGegenstand des Revisionsverfahrens sind nurmehr\ndie Strafaussprüche wegen versuchten Diebstahls (Fälle\n1, k und 6) sowie die aus ihnen und den rechtskräftigen\nEinzelstrafen gebildete Gesamtstrafe.\n\na) Die Einzelstrafen wegen versuchten Diebstahls\nlassen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers einen\nRechtsfehler nicht erkennen. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, kann auch der Versuch des Diebstahls\nder Strafschärfung des § 243 StGB unterliegen, wenn der\nTäter einen der dort angeführten Erschwerungsgründe verwirklicht hat (ebenso BayObLG NJW 1980, 2207 = JZ 1980,\n418; OLG Stuttgart NStZ 1981, 222 = Justiz 1981, 135;\nDreher-Tröndle StGB 40. Aufl. § 46 Rdn. 48, § 243 Rdn.\n43; Eser in Schönke-Schröder StGB 20. Aufl. § 243 Rdn.\nhu, Lackner StGB 14. Aufl. § 46 Anm. 2 b, dd = S. 217;\nWessels in Festschrift für Maurach 1972, S. 295, 306/\n307; Zipf in Festschrift für Dreher 1977, S. 389, 392).\nDie Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB sind zwar knapp,\naber unter den besonderen Umständen des Falles ausreichend dargetan.\n\nb) Das Landgericht hat zu den persönlichen\nVerhältnissen und den Vorstrafen des Angeklagten\ndieselben Feststellungen getroffen,wie sie im\nUrteil vom 11. August 1980 niedergelegt sind; es\nhat auf diese Feststellungen \"zur Vermeidung von\nWiederholungen\" Bezug genommen (UA S.7). Dieses\nVerfahren kann entgegen der Auffassung der Revision\nund des Generalbundesanwalts nicht beanstandet\nwerden.\n\nZwar hat der Bundesgerichtshof im Anschluß\nan das Reichsgericht die Bezugnahme oder Verweisung\nauf vorangegangene Urteile desselben Verfahrens dann\nals sachlichrechtlichen Mangel angesehen, wenn\nhierdurch aufgehobene, also nicht mehr existente\nFeststellungen in die Urteilsgründe einbezogen worden\nsind (RG JW 1954, hu Nr. 21; RG JW 1938, 1814 Nr. 20;\nRG HRR 1942 Nr. 746; BGH, U. v. 13.4.1956 - 2 StR\n61/56 - IM Nr. 4 zu § 352 StPO; B. v. 17.12.1971 -\n2 StR 522/71 - BGHSt 2hL, 274; B. Vv. 30.4.1976 -\n5 StR 272/76; B. v. 4.6.1976 - 2 StR 247/76; B. v.\n13.9.1976 - 3 StR 331/76; U. v. 7.5.1979 - 2 StR\n798/78; B. v» 27.11.1979 - 5 StR 1722/79; B. v:\n25.3.1980 - 1 StR 125/80; B. v. 6.5.1980 - 5 StR\n217/80; B. v. 30.9.1980 - 1 StR 421/80; B. v. 13.1.1981 -\n4 StR 825/80; B. V. 23.6.1981 - 5 StR 266/81). Dies\nsoll nach ständiger Rechtsprechung auch gelten,\nwenn der neue Tatrichter die erforderlichen Feststellungen selbständig und in eigener Verantwortung\ngetroffen hat und danach zu dem Ergebnis kommt, daß\nsie mit den aufgehobenen völlig übereinstimmen (BGH,\nU. v. 3.7.1975 - 4 StR 255/75 - VRS 50, 340, 342;\nB. v. 13.10.1976 - 3 StR 374/76; B. v. 2.5.1977 -\n3 StR 18/77 - NIW 1977, 1247; B. v. 3.5.1977 - 1 StR\n128/77; B. v. 22.2.1978 - 4 StR 62/78 - bei Holtz\nMDR 1978, 460; B. V. 15.4.1980 - 5 StR 204/80;\nB. v. 8.7.1980 - 5 StR 374/80; B. v. 31.7.1980 - 4 StR\n399/80; B. v. 30.9.1980 - 1 StR 426/80; B. v. 5.6.1981 -\n2 StR 298/81; B. v. 23.6.1981 - 5 StR 340/81; B. v.\n4.8.1981 - 1 StR 446/815 B. v. 4.9.1981 - 2 StR\n441/81). Es kann dahingestellt bleiben, ob der letztgenannten Auffassung uneingeschränkt zuzustimmen ist\n(vgl. die Übersicht über den Meinungsstand bei\nGollwitzer LR 23. Aufl., § 267 Ran. 10; Paulus KMR\n7. Aufl., § 267 Rdn. 10; Fuhrmann JR 1962, 81). Eine\n\n-7- 770\n\nVerpflichtung des Tatrichters zur eigenständigen\nDarstellung der erneut getroffenen Feststellungen\nbesteht jedenfalls dann nicht, wenn er auf inhaltsgleiche Feststellungen Bezug nehmen kann, die im Laufe\ndesselben Verfahrens getroffen und durch die Entscheidung des Revisionsgerichts bindend geworden sind.\n\nSo liegt der Fall hier. Auf die Revision des\nAngeklagten hatte das Bayerische Oberste Landesgericht\ndrei Einzelstrafen bestätigt, drei weitere Taten im\nStrafausspruch (sowie die Gesamtstrafe) \"mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen\" aufgehoben. Hier\nist schon fraglich, ob die teilweise Aufhebung auch\ndie Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen\nund zu den Vorstrafen des Angeklagten erfaßt, weil\ndiese Umstände zugleich für die rechtskräftig abgeschlossenen Fälle von Bedeutung gewesen sind. Wird\ndiese Frage verneint, so sind lediglich ergänzende\nFeststellungen zugelassen, die mit den bindend\ngewordenen ein einheitliches und widerspruchsfreies\nGanzes bilden müssen; wird sie bejaht, so sind die\nbezeichneten Feststellungen jedenfalls nur in ihrer\nBedeutung für die aufgehobenen Rechtsfolgen außer\nKraft gesetzt, sie verlieren zwar insoweit ihre\nbindende Wirkung, nicht aber die Existenz. In beiden\nFällen ist deshalb die Bezugnahme möglich: im ersten\nFall, weil lediglich die Quelle der Feststellungen\nmaßgeblich ist und der neue Tatrichter insoweit gar\nkeine eigenen Feststellungen treffen darf; im zweiten\nFall, weil durch die Bezugnahme auf existent gebliebene\nFeststellungen in der Regel keine Verwirrung oder\nUnklarheit hervorgerufen werden kann.\n\nDer Grundsatz, daß jedes Strafurteil aus sich\nheraus verständlich sein muß (RGSt 4, 367, 370;\n62, 216; 66, 8; RG DRiZ (Rspr.) 1931 Nr. 135;\n\nRG JW 1938, 1814 Nr. 20), steht dem nicht entgegen.\n\nVon den in § 267 StPO angeführten Ausnahmen abgesehen\n\nhat es die Praxis seit jeher zugelassen, daß auf\n\ndas Ergebnis rechtskräftig abgeschlossener Abschnitte\ndesselben, gegen den gleichen Angeklagten gerichteten\nVerfahrens - wie zum Beispiel den rechtskräftigen\nSchuldspruch und die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen - in der verfahrensbeendigenden\nEntscheidung ohne weiteres Bezug genommen werden\n\ndarf (vgl. BGH, U. v. 20.9.1960 - 1 StR 286/60; U. v.\n17.10.1961 - 5 StR 398/61; BGH NJW 1962, 59, 60; BGHSt\n\n2,4, 274, 275; BGH, B. v. 4.6.1976 - 2 StR 247/76; Fuhrmann\nJR 1962, 81, 83). Die Verurteilung im Sinn des § 267\n\nStPO beruht in diesem Fall eben auf mehreren sich ergänzenden\ngerichtlichen Erkenntnissen, die zum Verständnis der\nEntscheidung sämtlich herangezogen und sämtlich zur\nKenntnis genommen werden müssen.\n\nc) Auch bei der Bildung der Gesamtstrafe ist dem\nLandgericht kein Rechtsfehler unterlaufen. Es hat die\nfrühere Gesamtstrafe aufgelöst (UA S. 2) und die dieser\nzugrunde liegenden Einzelstrafen nach Maßgabe von 5 54\nStGB in die neue Gesamtstrafe einbezogen (UA S. 10).\n\n-9 - 44\n\nIm Urteil werden sowohl die einbezogenen Einzelstrafen\n(BGH bei Holtz MDR 1979, 280) als auch die wesentlichen\nStrafzumessungsgründe (BGH NJW 1953, 1360) mitgeteilt.\nDamit ist den Anforderungen der §§ 54, 55 StGB, § 267\nAbs. 3 StPO Genüge getan.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\n' Maul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-13/1-str-471-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-13/1-str-471-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.876039+00:00"}}