{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-10-08_1_StR_571_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-10-08","aktenzeichen":"1 StR 571/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"45\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 571/81 BESCHLUSS\n\nEw._\nin der Strafsache\ngegen\nden Bauschlosser Tassilo RB aus H@, geboren\n\nan EEE 1955 in AB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\n43\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPo\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten REP wird das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 12. Juni 1981\nim Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten\nverhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im\nUmfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit die Revision des Angeklagten sich gegen den ihn\nbetreffenden Schuldspruch und gegen die ihn betreffenden\nEinzelstrafen richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\nDer den Angeklagten betreffende Ausspruch über die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren kann jedoch\nkeinen Bestand haben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu in seinem Antrag\nvom 29.8.1981 ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Hof\nvom 22. Februar 1978 (Ls 26 Js 3230/77) zu neun Monaten\nFreiheitsstrafe zur Bewährung verurteilt worden. Nach\nWiderruf der Strafaussetzung zur Bewährung befindet sich\nder Angeklagte seit dem 29. Mai 1981 für das vorgenannte\n\nVerfahren des Amtsgerichts Hof in Strafhaft (UA S. 4).\n\nDiese Strafe war folglich zur Zeit des Urteils in dem\nvorliegenden Verfahren noch nicht verbüßt. Die Tatzeiten\n\nder Taten II1 bis 3 in diesem Verfahren (17.10., 12.11.1977\nund 17.02.1978 -UA S. 7/8-) lagen jedoch vor dem Urteil\n\ndes Amtsgerichts Hof vom 22. Februar 1978. Sind aber von\nmehreren abzuurteilenden Taten einige vor, einige nach\n\neinem ersten, noch nicht erledigten Gesamtstrafenurteil\nbegangen, so ist unter Auflösung der Gesamtstrafe aus\n\nderen Einzelstrafen und den Strafen für die vorher begangenen\nTaten eine neue Gesamtstrafe, sowie eine weitere aus den\nStrafen für die nachher begangenen Taten zu bilden (Dreher-Tröndle, StGB 39. Aufl. 1980, Rdnr, 5 zu § 55 mit weiteren\nNachweisen). Die Jugendkammer hätte daher eine Gesamtstrafe\naus den Einzelstrafen der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Hof vom 22. Februar 1978 und den Strafen unter\n\nII 1 bis 3 des Urteils (UA S. 7/8) bilden müssen und eine\nweitere Gesamtstrafe aus den Strafen II 4 bis 36. Durch die\nBildung zweier neuer Gesamtstrafen darf jedoch keine Schlechter\nstellung des Beschwerdeführers eintreten, da nur er Revision\neingelegt hat (BGHSt 8, 203, 204 £).\"\n\nD\n\nQ\n\nDer Senat hat sich die zutreffenden Ausführungen\ndes Generalbundesanwalts zu eigen gemacht und seinem\nAntrage gemäß entschieden.\n\nPikart Woesner Herdegen\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-08/1-str-571-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-08/1-str-571-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.806881+00:00"}}