{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-10-06_1_StR_356_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-10-06","aktenzeichen":"1 StR 356/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RGHSt: ya\n\num\n\nStGB 1975 § 78 c Abs. 1 Nr. 3\n\nDie Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann durch zeugenschaftliche Bekundungen bewiesen werden, wenn sich für die Tatsache der Bekanntgabe, ihren Zeitpunkt und ihren Inhalt konkrete\nAnhaltspunkte (Beweisanzeichen) aus den Akten ergeben.","text_plain":"4A\n\nNachschlagewerk: ja\nRGHSt: ya\n\num\n\nStGB 1975 § 78 c Abs. 1 Nr. 3\n\nDie Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann durch zeugenschaftliche Bekundungen bewiesen werden, wenn sich für die Tatsache der Bekanntgabe, ihren Zeitpunkt und ihren Inhalt konkrete\nAnhaltspunkte (Beweisanzeichen) aus den Akten ergeben.\n\nBGH, Urt. vom 6. Oktober 1981 - 1 StR 356/81 - LG Stuttgart\n\nZZ\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 356/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermeister Ottmar D m aus\nTC, geboren am EEE 19.1 in DS,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n74\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EBD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Dietrich 9 aus sein\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n20. Januar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nGründe:\n\nMit Urteil vom 20. Januar 1981 hat die Wirtschaftsstrafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten wegen\nVerfolgungsverjährung eingestellt. Gegen das Einstellungsurteil (§ 260 Abs. 3 StPO) hat die Staatsanwaltschaft\nRevision eingelegt. Sie ist der Ansicht, daß das vom\nTatgericht angenommene Verfahrenshindernis nicht besteht.\nIhr Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die gegen den Angeklagten am 3. Januar 1978 eingereichte Anklageschrift vom 15. Dezember 1977, in der\nihm fortgesetzter Betrug in vier Fällen und fortgesetzter\nBankrott in zwei Fällen zur Last gelegt wird, war zunächst\nnicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Die Wirtschaftsstrafkammer hatte vielmehr am 23. September 1980\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht auszuschließen, daß Anfang Februar 1977\nVerfolgungsverjährung eintrat. Auf sofortige Beschwerde der\nStaatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit\nBeschluß vom 28. November 1980 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Nach zwei Verhandlungstagen hat die\nWirtschaftsstrafkammer das angefochtene Urteil erlassen.\n\n2. Landgericht und Oberlandesgericht stimmen darin\nüberein, daß Ende Januar 1977 Verfolgungsverjährung eingetreten ist, wenn die Verjährung keine Unterbrechung erfahren hat. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß\ndie Voraussetzungen einer Unterbrechung nach § 78 c Abs. 1\nNr. 3 StGB vorliegen. Die Wirtschaftsstrafkammer ist dagegen der Meinung, daß die Tatsachengrundlage der vom\nOberlandesgericht angenommenen Unterbrechung zweifelhaft\nsei und jedenfalls in den Akten keinen genügenden Ausdruck\ngefunden habe.\n\nbh -\n\n3, Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zutreffend\nentschieden. Die Verjährung ist nach §§ 78 c Abs. 1\nNr. 3 StGB unterbrochen worden.\n\na) Der auf Erstattung eines Sachverständigengutachtens\ngerichtete Auftrag, den der Staatsanwalt am 17. Juli 1975\nerteilte, betraf die Frage, wann dauernde Zahlungsunfähigkeit eingetreten und wann sie \"nach außen erkennbar geworden ist (Zahlungseinstellung)\". Das sind für\nden gesamten Verfahrensgegenstand und für die in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte des Betrugs\nund des Bankrotts wesentliche Beweisthemen. Der in einem\nSchreiben an den Sachverständigen niedergelegte Auftrag\nwar stets aus den Akten zu ersehen. Unter dem Gesichtspunkt der Vorschrift des 8 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB war\nund ist seine Wirkung auf das Verfahren nicht nur abschätzbar (vgl. dazu BGHSt 28, 381, 382; BGH, Urteil\nvom 11. Juli 1978 - 1 StR 178/78 - bei Holtz MDR 1978,\n986), sondern eindeutig. Auch die Verteidigung stellt\ndie Eignung der Beauftragung zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung aller Straftaten, die Gegenstand der\nzugelassenen Anklage sind, nicht in Abrede.\n\nb) Entgegen ihrer Auffassung und der des Landgerichts\nist aber auch nicht zweifelhaft, daß die Einleitung des\nErmittlungsverfahrens dem Beschuldigten vor Beauftragung\ndes Sachverständigen in einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Weise bekanntgegeben worden ist.\n\naa) Für die Bekanntgabe sind keine bestimmte Form\nund kein bestimmter Inhalt vorgeschrieben. Es versteht\nsich von selbst, daß sie den Beschuldigten \"ins Bild\nsetzen\" muß. Er muß ersehen können, daß und weshalb ein\n\na\n\nErmittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist.\nEine zusammenfassende, die angeklagten Straftaten schon\nin den Verdacht einbeziehende Kennzeichnung genügt\naber, wenn der Verfahrensgegenstand erst im Laufe der\nweiteren Ermittlungen seine Konkretisierung erfahren\nkann (BGH, Urteil vom 25. Juli 1978 - 5 StR 130/78;\nDreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 78 c Rdn. 6).\n\nbb) Eine den Umfang des Verdachts kennzeichnende\nBekanntgabe gegenüber dem Beschuldigten ist erfolgt.\n\nDer Polizeibeamte, der mit den Ermittlungen beauftragt worden war, hat im Rahmen seiner nach § 202 StPO\nangeordneten Vernehmung am 7. August 1980 ausgesagt und\nbeschworen, er habe dem Beschuldigten \"erklärt, daß gegen\nihn Ermittlungen wegen Betrugs, einfachen und betrügerischen Bankrotts auf Weisung der Staatsanwaltschaft Ulm\ngeführt werden, genau entsprechend dem Ersuchen der\nStaatsanwaltschaft vom 25. Mai 1973\". Dieses mehrere\nSeiten umfassende \"Ersuchen\" der Anklagebehörde, das\nsich bei den Akten befindet, läßt den gesamten Tatkomplex\nerkennen, der Gegenstand der zugelassenen Anklage geworden ist. Wenn der Polizeibeamte \"genau entsprechend\"\ndiesem Ersuchen den Beschuldigten vom Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt hat, ist der Verfahrensgegenstand hinreichend präzisiert, der Beschuldigte ausreichend\ninformiert worden.\n\nNach Überzeugung des Senats, der insoweit an die\nFeststellungen und an die Beweiswürdigung des Tatgerichts\nnicht gebunden ist (vgl. RcSt 51, 71, 72; 62, 262, 263;\nBGHSt 16, 164, 166; 20, 292, 295; 22, 307), enthalten\ndas angefochtene Urteil, das Vernehmungsprotokoll vom\n\n7, August 1980 und der übrige Akteninhalt nichts, was\nbegründeten Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit der\nAussage des Polizeibeamten geben könnte. Weshalb das\nTatgericht solche Zweifel hatte, bleibt unklar. \"Denkbare Möglichkeiten\", die es in Betracht zieht, werden\ndurch diese Aussage ausgeräumt. Feststehende Tatsachen,\ndie - anders als bloße denkbare Möglichkeiten - geeignet\nwären, die Bekundungen des Polizeibeamten in Frage zu\nstellen, zeigt die Strafkammer nicht auf. Für die Richtigkeit dieser Bekundungen sprechenden aktenkundigen\nZusammenhängen wird mit der unzulänglichen Erwägung\n\n(vgl. BGHSt 10, 208, 209; 25, 365, 367; 26, 56, E35\n\nBGH VRS 33, 431), sie ließen keine zwingenden Schlüsse\nzu, die indizielle Bedeutung abgesprochen. In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht zieht der Senat die\nmöglichen Folgerungen daraus, daß, wie die Akten ausweisen, der Polizeibeamte am 6. August 1975 an den Beschuldigten mit der Bitte herantrat, er möge seinen Steuerbevollmächtigten und seine Banken von der Schweigepflicht\nentbinden, und daß der Beschuldigte tatsächlich Entbindungserklärungen unterschrieb. Diese Erklärungen sind\nBeweisanzeichen dafür, daß der Polizeibeamte, wie er\nausgesagt hat, den Beschuldigten spätestens am 6. August\n1973 vor ihrer Unterzeichnung über das Ermittlungsverfahren und seinen Gegenstand unterrichtet hat. Sie\nstellen die Unterrichtung in einen konkreten Sachzusammenhang. Andererseits erhielten die Erklärungen für den Beschuldigten nur auf der Grundlage solcher Unterrichtung\nihren Sinn. Nichts spricht für die Deutung, daß er durch\nirreführende Angaben des Polizeibeamten zur Unterschriftsleistung bewogen worden ist.\n\nZA\n\nNeben der eidlichen Aussage des Kriminalbeamten\nvom 7. August 1980 hat der Senat im Wege des Freibeweises auch die (dem Angeklagten und dem Verteidiger\nbekannten) schriftlichen Erklärungen des Zeugen vom\n22. Januar, 28. Januar und 20. Juli 1980 als Beweisgrundlagen seiner Entscheidung angesehen. Es erübrigt\nsich, (etwa durch Einholung dienstlicher Äußerungen)\nder Frage nachzugehen, was der Polizeibeamte in der\nHauptverhandlung zur prozessualen Frage der Bekanntgabe\nausgesagt hat. Das angefochtene Urteil gestattet die\nFolgerung, daß diese Aussage mit den Bekundungen vom\n7. August 1980 übereinstimmt.\n\nc) Der Grundsatz, daß die Unterbrechung der Verjährung\nwegen ihrer großen Bedeutung nur von Verfahrensvorgängen\nausgehen dürfe, \"deren Wesen ohne weiteres aus sich heraus\noder doch nach den Regeln der Auslegung ohne weitere\nHilfsmittel aus ihrem Zusammenhang, etwa aus der Aktenlage, verständlich ist\" (BGHSt 4, 135, 137), hat sich\nauf den rechtlichen Aspekt richterlicher Handlungen im\nSinne von § 68 StGB a.F. bezogen. Er hat nicht besagt,\ndaß Beweiserhebungen zum Zwecke der Aufklärung der tatsächlichen Grundlagen von Unterbrechungshandlungen unzulässig sind. Eine solche Auffassung wird auch in späteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht vertreten (vgl. BGHSt 28, 381, 382; BGH, Urteil vom 11. Juli 1978 - 1 StR 178/78 - bei Holtz MDR 1978, 986; a.A. anscheinend OLG Frankfurt/Main VRS 59, 134, 135). Sie stünde\nmit der gesetzlichen Regelung, die nicht formgebundene\nUnterbrechungshandlungen zuläßt (BGH aa0), kaum im Einklang. Besonders fragwürdig wäre ihre Berechtigung in\nFällen der Bekanntgabe im Sinne von § 78 c Abs. 1 Nr. 1\noder Nr. 3 StGB, wenn sie in Form persönlicher Mitteilung\n\nan den Beschuldigten erfolgt. In solchen Fällen braucht\ner keine Kenntnis aus den Akten zu erlangen, weil er in\nKenntnis gesetzt worden ist. Dennoch ist der Senat der\nAnsicht, daß sich für die Tatsache der Bekanntgabe, ihren\nZeitpunkt und ihren Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den\nAkten ergeben müssen, damit die Entscheidung über die\nFrage, ob die Verjährung unterbrochen worden ist, nicht\n\nnur vom Erinnerungsvermögen des Ermittlungsorgans abhängt,\ndas dem Beschuldigten die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben hat. Liegt die eigentliche Unterbrechungshandlung in der Beauftragung eines Sachverständigen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB), müssen die Anhaltspunkte\n(Beweisanzeichen) im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags\naktenkundig sein. Sie sind in dieser Sache im Ermittlungsauftrag vom 25. Mai 1973 und in der schriftlichen Erklärung des Angeklagten vom 6. August 1973, daß er seinen\nSteuerbevollmächtigten von der Schweigepflicht entbinde,\nzu finden. Auf den Umstand, daß die andere Entbindungserklärung erst im Herbst 1980 zu den Strafakten kam, wie\ndie Strafkammer festgestellt hat, braucht nicht eingegangen zu werden.\n\nd) Die Bekanntgabe, daß das Ermittlungsverfahren\neingeleitet ist, brauchte nicht wiederholt zu werden, als\nsie mit dem Inkrafttreten des § 78 c StGB n.F. am\n4. Januar 1975 im Rahmen des Abs. 4 Nr. 3 der Vorschrift\nfür die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung Bedeutung erlangen konnte und erkennbar wurde, da? sie mit der\nBeauftragung eines Sachverständigen tatsächlich Bedeutung\nerlangen wird.\n\n4. Ein Eingehen auf die Frage, ob die Verjährung\nder Strafverfolgung auch nach § 68 StGB a.F. unterbrochen\n\nZa\n\nworden ist (Abschnitt 1. der Revisionsbegründung vom\n2h. Februar 1981), erübrigt sich.\n\n5. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nPikart Woesner Herdegen\nKuhn Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-06/1-str-356-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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