{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-10-06_1_StR_332_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-10-06","aktenzeichen":"1 StR 332/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"a:\n\n44\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 332/81 BESCHLUSS\nb.10,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIzzet C gu u: HE , zeboren\nan EEE 1945 in EEE (Türkei), zur Zeit in\n\nHaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2- za\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1981 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Cm»\nwird das Urteil des Landgerichts Konstanz\nvom 29. Januar 1981, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. In der neueren Rechtsprechung besteht Einigkeit\ndarüber, daß die Bekämpfung bestimmter Erscheinungsformen der Kriminalität den Einsatz anonymer Gewährsleute erfordert und die Gerichte sich unter bestimmten\nUmständen damit abfinden müssen, solche Gewährsleute\nnicht in öffentlicher Hauptverhandlung als Zeugen\nvernehmen zu können. Anerkannt ist aber auch, daß\ndie Gerichte in solchen Fällen alle nicht von vornherein aussichtslosen Schritte unternehmen müssen,\num zu einer möglichst zuverlässigen Beweisgrundlage\nzu gelangen. In Frage kommen hier nichtöffentliche\nVerhandlung, Vernehmung des Zeugen durch den beauftragten\noder ersuchten Richter, notfalls außerhalb der Gerichtsstelle und in Abwesenheit des Angeklagten oder auch\ndes Verteidigers, schließlich (förmliche) polizeiliche\nVernehmung, ausnahmsweise schriftliche Äußerung des\nZeugen (vgl. BGHSt 29, 109 und 30, 34; BGH NJW 80, 2088\nund 81, 770; BVerfG NStZ 81, 357; BGH, Urteil vom 5. März\n1980 - 3 StR 18/80; Beschluß vom 9. Juni 1980 - 3 StR\n132/80; zu allem auch Gribbohm NJW 81, 305).\n\nBei dieser Rechtslage hätte das Landgericht den\nAntrag, den türkischen Vertrauensmann \"KB\" als Zeugen\nzu vernehmen, nicht schon deshalb wegen Unerreichbarkeit dieses Beweismittels ablehnen dürfen, weil das\nzuständige Landeskriminalamt die Preisgabe der Personalien verweigert hatte mit der Begründung, dem\nGewährsmann sei Vertraulichkeit zugesichert worden,\nund weil das Landgericht keinen Anhalt sah, die Verweigerung sei mißbräuchlich. Vielmehr war das Landgericht gehalten, alles Zumutbare zu unternehmen, um\ndie Angaben des Gewährsmannes \"Kg\" zuverlässiger,\nals bis dahin geschehen, für das Verfahren zu gewinnen\nund in die Hauptverhandlung einzuführen; zuvor hatte\nlediglich ein Kriminalbeamter den Vertrauensmann\n\"persönlich befragt\" und die Ergebnisse dieser Befragung\nin der Hauptverhandlung geschildert.\n\nDie zusätzliche Äußerung dieses Kriminalbeamten,\n\"KB\" wäre, wenn seine Personalien bekannt würden,\nerheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt,\nwar nicht geeignet, die Ablehnung des Beweisamtrages\ndurch die Strafkammer zu stützen, da die Äußerung\noffensichtlich keine Erklärung der Behörde darstellte.\nDoch wäre die Äußerung, auch von der Behörde ausgesprochen,\nnur insoweit von Einfluß, als die zu ergreifenden Vorsichtsmaßregeln für eine Anhörung des Zeugen hiervon\nbeeinflußt würden. Die Ablehnung des Beweisamtrages\nwegen Unerreichbarkeit hätte sich auch auf eine solche\nErklärung nicht ohne weiteres stützen können.\n\nDa somit der Beweisamtrag fehlerhaft abgelehnt wurde\nund nicht auszuschließen ist, daß das Urteil hierauf\nberuht, ist es aufzuheben. Die neue Hauptverhandlung\nwird Gelegenheit geben, den in der angeführten Rechtsprechung niedergelegten Grundsätzen Rechnung zu tragen.\n\n-u- #7\n\n2. Die von der Revision weiter erhobene Rüge, auch\nder als Scheinaufkäufer tätige Kriminalbeamte sei nicht\nschon deshalb unerreichbar, weil das Landeskriminalamt\nseine Personalien geheimhalte, bedarf keiner ausdrücklichen\nEntscheidung; doch gelten hier die gleichen Maßstäbe.\n\n3. Die Verteidigung hatte zusätzlich beantragt, eine\nFrau EP als Zeugin zu vernehmen und andere Strafakten\nbeizuziehen zum Beweis dafür, daß der Angeklagte schon\nzuvor auf dem Gebiet der Rauschgiftfahndung mit der Polizei\nzusammengearbeitet habe. Die Strafkammer hat den Antrag\nabgelehnt, weil die Beweiserhebung ohne Bedeutung sei.\nDie von der Revision hiergegen erhobene Rüge braucht\nebenfalls nicht entschieden zu werden. Immerhin wird,\nsollte ein gleicher Antrag wieder gestellt werden,\nzu bedenken sein, daß zwar die Entscheidung, ob eine\nauf die Erforschung von Hilfstatsachen (etwa die Glaubwürdigkeit eines Angeklagten oder Zeugen) gerichtete\nBeweisbehauptung tatsächlich erheblich ist, dem Tatrichter obliegt (KMR-Paulus, StPO, 7. Aufl. § 244\nRdn. 121; BGH, Urteil vom 18. März 1976 - 4 StR 701/75;\nUrteil vom 5. Mai 1976 - 2 StR 709/75), daß aber bei\nder Prüfung, ob die erbetene Beweiserhebung zur besseren\n\nAufklärung der Sache beitragen könnte, die etwaige\n\"mindere Beweisqualität\" (BVerfG aaO S. 360) anderer\nBeweismittel in Rechnung zu ziehen ist.\n\nPikart Woesner\nKuhn Foth\n\nHerdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-06/1-str-332-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-06/1-str-332-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.668067+00:00"}}