{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-10-06_1_StR_298_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-10-06","aktenzeichen":"1 StR 298/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 298/81 URTEIL\n\n6.10. .\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Friedrich FR aus Do MR\ngeboren am EB 1946 in FEW, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n40\n\n-2- 4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EM in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n20. Januar 1981 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3. 40\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nDiebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen\nversuchten Mordes, begangen in Tateinheit mit versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil\nrichtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge\nder Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls in\neinem besonders schweren Fall läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\n1. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind rechtsfehlerfrei\nfestgestellt.\n\nDer Angeklagte wollte aus der Wohnung des Rentners\nHE in Stuttgart einen Videorekorder entwenden, um\nihn seiner Ehefrau, mit der er in Streit lebte, zu schenken\nund sie auf diese Weise zu versöhnen. Mit zwei Schraubenziehern öffnete er gewaltsam die Wohnungstür, drang in die\nWohnung ein und verstaute den Videorekorder und drei Videokassetten in einem Koffer, um mit dieser Beute die Wohnung\nzu verlassen. Dazu kam es jedoch nicht, weii unvermutet der\nWohnungsinkaber und ein Begleiter erschienen und ihn daran\nhinderten.\n\nStrafbefreiender Rücktritt vom Versuch liegt nicht vor.\n\n2. Gegen die Strafzumessungserwägungen zum Fall II 3\nbestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nIl. Auch die Verurteilung wegen versuchten Mordes,\nbegangen in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n1. a) Ohne erkennbaren Rechtsirrtum erblickt das\nLandgericht den Tatbestand der versuchten schweren\nräuberischen Erpressung darin, daß der Angeklagte\nden Rentner HB in Bereicherungsabsicht dazu zwingen\nwollte, an ihn 60,-- DM herauszugeben. Das geschah durch\nGewalt gegen eine Person, da der Angeklagte auf Hg»\nmit einem Kamelhocker derart einschlug, daß die Beine\ndes Hockers das Opfer ins Gesicht trafen. HggB> erlitt\ndurch den Schlag erhebliche Verletzungen. Schon durch\nden ersten Schlag mit dem gewichtigen Werkzeug brachte\nder Angeklagte den Rentner HP in die Gefahr des\nTodes (UA S. 43). Die Tat blieb im Versuchsstadium\nstecken, weil HE die Herausgabe des Geldes verweigerte.\n\nb) Die gegen die rechtliche Einordnung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.\n\nDie Feststellung, der Angeklagte habe, um seine\nAnwesenheit in der Wohnung zu rechtfertigen, wenigstens die restlichen 60,-- DM von I ] erlangen\nwollen (UA S. 22), schließt den ernstlichen Willen\ndes Angeklagten, H@EP zur Hingabe des Geldes zu\nzwingen, nicht aus. Der Angeklagte erstrebte beides:\nDie Scheinrechtfertigung und den Geldbetrag. Gerade\nweil er das Geld nicht erhielt, geriet er in Wut.\nDie Strafkammer hebt ausdrücklich hervor, \"wie ernst\nes ihm mit dieser Forderung war\" (UA S. 24). Die Behauptung der Revision, es habe sich insoweit rur um\neine Ausrede des Angeklagten gehandelt, steht im Gegensatz zu den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters. .\n\n-5- da\n\nDie auf mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeugen Mo ]\nund ME abziclenden Argumente der Revision stellen\nunzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar. Verstöße gegen Denkgesetze sind insoweit\nnicht ersichtlich.\n\n2. Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung\nwegen versuchten Mordes.\n\na) Durch den zweiten Schlag mit dem Kamelhocker wollte\nder Angeklagte Hg schwer verletzen. Er zielte auf\nden Kopf des Opfers und traf den 69jährigen Mann voll\nins Gesicht. \"Ihm war aber auch bewußt, daß er mit einem\nderart wuchtigen Schlag, den er mit aller ihm zur Verfügung stehenden Kraft ausführte, dem Zeugen schwere\nVerletzungen am Kopf beibringen könnte, die geeignet\nwären, den Tod des Zeugen HE herbeizuführen, einen\nErfolg, den der Angeklagte in diesem Augenblick bei der\nAusführung des Schlages für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nahm\" (UA S. 24).\n\nDie Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes ist durch\nweitere Ausführungen belegt: \"Dem Angeklagten war auf Grund\ndieser Umstände bewußt und bekannt, daß ein derartiger Schlag\nmit dem Hocker auf den Kopf eines Menschen ohne weiteres\nzu schweren Verletzungen, insbesondere zu Schädelbrüchen\noder Blutungen, führen könnte, die geeignet wären, auch den\nTod des Opfers herbeizuführen. Er rechnete mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausganges, nahm den Tod billigend in\nKauf und fand sich damit ab\" (UA S. 41).\n\nDamit ist den rechtlichen Frfordernissen genügt. Die\nFeststellung, der Angeklagte sei entschlossen gewesen,\ndem Rentner HB einen nachhaitigen Denkzettei zu verpassen, ist mit der Annahme vereinbar, er habe den Tod\nHB villigend in Kauf genommen. Weshalb der Angeklagte\ndas Bewußtsein tödlicher Wirkung des zweiten Schlages hatte,\n\nist ausdrücklich dargelegt (UA S. 41). Daß er den ersten\nSchlag ohne bedingten Tötungsvorsatz führte, zwingt nicht\nzu der Schlußfolgerung, er habe auch beim zweiten Mal ohne\ndiesen Vorsatz zugeschlagen. Zwischen den beiden Schlägen\nlagen Ereignisse, die den Angeklagten enttäuschten und in\nWut versetzten. Seine Schläge mit einer Blumenschale und\nseine Drohung \"Ich schlag Dich tot, wenn ich das Geld nicht\nkriege\" waren erfolglos geblieben.\n\nDie Bejahung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe\nhält sich im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten\nRechtsgrundsätze (BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteil vom\n13. Februar 1975 - 4 StR 2/75 - BGH GA 1977, 235). Ein\nkrasses Mißverhältnis zwischen Tatanlaß und Taterfolg\nist, wie die Strafkammer zu Recht betont, gegeben.\nStrafbefreiender Rücktritt vom Mordversuch scheidet\naus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen\n(UA S. 45) aus.\n\nb) Die Strafzumessungserwägungen, auch zur Bildung\nder Gesamtstrafe, lassen keinen Rechtsfehler erkennen,\n\nPikart Woesner Herdegen\nKuhn Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-06/1-str-298-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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