{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-09-29_1_StR_112_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-09-29","aktenzeichen":"1 StR 112/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"B/4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_112/81 URTEIL\nala\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplomkaufmann Dr. Hartmut M EB au: rei,\ngeboren am EEE» 193. in mes ,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n2. 32\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 29. September 1981, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. WEB aus rei.\nRechtsanwalt Dr. EEE aus MD\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n7. August 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3- 4\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\nunrichtiger Darstellung nach § 400 Abs. 1 Nr. 1\nAktiengesetz und wegen Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten\nverurteilt. Die auf die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nI. Unrichtige Darstellung im Jahresabschluß 1971\n(§ 400 Abs. 1 Nr. 1 Aktiengesetz)\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet\ndie Revision mit Recht die Ablehnung eines Beweisamtrages. Die Verteidigung hatte beantragt, den Wirtschaftsprüfer PB als Zeugen darüber zu vernehmen,\ndaß er den Buchungsbeleg Nr. 71 eigenhändig gefertigt\nhabe, nachdem er - wie die Niederschrift des Antrags\nim Zusammenhang ergibt - mit dem Steuerberater MD\ndie Grundlagen selbst geprüft und festgestellt hatte,\ndaß die Forderungen - also auch die nicht abgerechneten\nLeistungen (NAL) - zum Bilanzstichtag mit den Saldenlisten übereinstimmten und daß die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung eingehalten waren.\nDie Strafkammer hat diesen Beweisamtrag durch die Wahrunterstellung erledigt, der Wirtschaftsprüfer PD\nhabe den Buchungsbeleg Nr. 71 eigenhändig geschrieben.\nDamit wird die Strafkammer dem Inhalt des Beweisamtrags nicht gerecht. Durch diesen Antrag sollte vor\nallem dargetan werden, daß der Wirtschaftsprüfer zu\nden von ihm in den Jahresabschluß aufgenommenen Beträgen auf Grund eigener Untersuchung gelangt ist.\n\n-Lk-\n\nHierfür war ohne Belang, ob der Wirtschaftsprüfer\nden Beleg Nr. 71 eigenhändig geschrieben hat. Es\nist nicht auszuschließen, daß die Verurteilung\nauf diesem Verfahrensfehler beruht. Für die Verschuldensfrage ist es von erheblicher Bedeutung,\nob die in den Jahresabschluß eingegangenen Zahlen\nvon einem Dritten geprüft worden sind.\n\n2. Abgesehen davon kann der Schuldspruch wegen\nunrichtiger Darstellung nach & LOO Abs. 1 Nr. 1 AktG\nauch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand\nhaben.\n\nNach der Auffassung des Landgerichts hat der\nAngeklagte \"die Verhältnisse der ReD-\\ REED - AG\nin dem Jahresabschluß 1971 unrichtig\" wiedergegeben\n(UA S. 45), indem er falsche Bewertungen von SOB.\nnichtabgerechneten Leistungen vornahm und nicht\nabgerechnete Planungsleistungen verschleierte\n(UA S. Ah); \"anstatt einen Verlust von mindestens\n4,5 Mio. DM auszuweisen, manipulierte er den von\nihm im März 1972 unterzeichneten Abschluß so, daß\nein Gewinn von 524.429,24 DM erschien\" (UA S. 5).\nDie Strafkammer greift dazu lediglich einzelne\nAktivposten heraus und legt dar, daß diese so\nnicht in den Jahresabschluß hätten eingebracht\nwerden dürfen. Für das Revisionsgericht ist «3 jedoch\nunerläßlich - worauf die Revision mit Recht hinweist -, bei der Prüfung der Frage, ob eine unrichtige Darstellung über den Vermögensstand i.S.\nvon § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG vorliegt, zumindest\nalle für die Verhältnisse der Aktiengesellschaft\n\nSL\n\n-5-\n\nwesentlichen Fakten zu kennen. Dazu gehört bei\neinem Jahresabschluß grundsätzlich die Kenntnis\nder Jahresbilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung, gegebenenfalls auch des Geschäftsberichts\n(§ 148 AktG). Zu alledem enthält das Urteil indessen\nkeine Angaben; insbesondere fehlt es schon an der\nMitteilung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Dieser Mangel wird hier auch nicht dadurch behoben, daß sich das Landgerieht um die\nErläuterung einzelner Posten des Jahresabschlusses\nbemüht hat.\n\nAuch sonst sind die Feststellungen in erheblichem Maße lückenhaft. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer zu der Annahme, der\nAngeklagte habe den Jahresabschluß 1971 manipuliert,\nauf Grund eigener Sachkunde gelangt ist oder ob sie\nsachverständig beraten war. Wenn letzteres der Fall\nwar, hätten die Anknüpfungstatsachen mitgeteilt\nwerden müssen, die dem Sachverständigengutachten\nzugrunde lagen. Weiterhin ist zu bemängeln, daß\ndie Strafkammer ohne nähere Begründung annimmt,\nin den dem Jahresabschluß zugrundegelegten Aktivposten sei eine unberechtigte Preiserhöhung von\n2 Mio. DM enthalten (UA S. 25, 44). Ob die Firma\nRED-NEHER-1C gegenüber den einzelnen Bauherrn\nzur Berechnung zwischenzeitlich eingetretener Preiserhöhungen berechtigt war oder nicht, kann nur nach\ndem Inhalt der abgeschlossenen Verträge beurteilt\nwerden. Auch den Inhalt dieser Verträge teilt das\nUrteil nicht mit.\n\n-6 -\n\nII. Betrug zum Nachteil der Bankpartner\n\n1. Grundlage des Schuldspruchs wegen Betruges\nist nach Überzeugung der Strafkammer, daß die vom\nAngeklagten als Alleinvorstand geführte Firma REB-NeEEED-AG im Jahre 1971 einen Verlust von mindestens 4,5 Mio. DM aufwies (UA S. 46); das Unternehmen sei nach Hinzutreten weiterer Verluste ein\n\"Sanierungsfall\" gewesen (UA S. 59, 68).\n\nDiese Grundlage ist schon dadurch erschüttert,\ndaß der Schuldspruch wegen unrichtiger Darstellung\nnach § 400 Abs. 1 Nr. 1 Aktiengesetz, wie unter I.\ndargelegt worden ist, nicht aufrecht erhalten werden\nkann. Soweit das Urteil zum Schuldspruch wegen Betruges eigene Feststellungen enthält, sind sie lückenhaft und widersprüchlich. Abgesehen von der mangelnden\nMitteilung der auch in diesem Zusammenhang wichtigen\nMitteilung der für das Jahr 1971 erstellten Bilanz\nsowie der Gewinn- und Verlustrechnung fehlen nähere\nFeststellungen darüber, worauf der vom Landgericht\nangenommene Verlust von 4,5 Mio. DM beruht. Andererseits stellt das Urteil fest, daß im Jahre 1971 das\nGrundkapital der R@-NeiNEB-AC um 4,61 Mio. DM\nauf insgesamt 8 Mio. DM erhöht worden ist (uA S. 46).\nDieser Betrag ist offenbar ebenso wie \"Hals Agio der\nBetrag von rund 4 Mio. DM im Jahre 1971 zugeflossen\"\n(UA S. 46). Ferner scheint der Aktiengesellschaft\nim Dezember 1971 ein Kredit von 4 Mio. DM vom Bankhaus REED eingeräumt worden zu sein (VA S. 51).\n\nBI4\n\n- 7-\n\nDanach ist nicht ohne weiteres erkennbar, inwiefern unter den gegebenen Umständen der Verlust\nvon 4,5 Mio. DM \"schlechthin katastrophal\" (UA\nS. 46) gewesen sein sollte. Schon diese Ungereimtheiten und Feststellungsmängel nötigen zur\nAufhebung des Schuldspruchs wegen Betruges.\n\n2. Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs erblickt\ndas Landgericht im wesentlichen in folgenden Vorgängen:\nAnstatt einen Verlust von mindestens 4,5 Mio. DM auszuweisen, manipulierte der Angeklagte den von ihm in\nMärz 1972 unterzeichneten Jahresabschluß 1971 so, daß\nein Gewinn von 524.429,24 DM erschien (UA S. 5). Diese\nUnterlagen legte der Vorstandsvorsitzende der Y AG\nDr. He den Bankpartnern vor, als er sich \"um\nBankenengagement bemühte\" (UA S. 47). Nachdem der\nAngeklagte seine eigenen anderweitigen Bankverhandlungen \"abbrechen mußte\" (UA S, 47) und selbst an\nden von Dr. Hill begonnenen Verhandlungen teilnahm, ließ er Mitte Juni 1972 \"den Bankpartnern eine\nvon ihm unmittelbar zuvor verfaßte Studie über die\nKooperation der R@p-Ne@iilb-Ac mit einer Banken-Bausparkassengruppe zukommen\", Darin führte der Angeklagte u.a. aus, die Gesellschaft habe 1971 vor Ertragssteuern ein Ergebnis von 872.000 DM erwirtschaftet;\nmittelfristig könne die Umsatzrendite von 5 % beibehalten\nwerden (UA S. 48). Vor allem deswegen erklärten die\nBankpartner \"sich zur Beteiligung bei REP und zur\nKreditgewährung von insgesamt 32 Millionen DM bereit\"\n(VA S, 48).\n\n-8-\n\nDie Annahme der Strafkammer, der im Jahresabschluß 1971 vorgetäuschte Gewinn von rund 0,5 Mio.\nDM und die bloße Behauptung des Angeklagten,\n\"mittelfristig\" könne eine Umsatzrendite von\n5 % beibehalten werden, hätten die Bankpartner zur Bewilligung von insgesamt 32 Mio. DM\n(UA S. 69) \"ohne jegliche\" (UA S. 69) bzw. geiren \"erkanntermaßen unzureichende Sicherheit\" (UA S. 70),\ndie \"nahezu wertlos\" war (UA S. 71), veranlaßt,\nerscheint derart wirklichkeitsfremd, daß sie\nzumindest besonderer Darlegung und Erörterung\nbedurft hätte. Gerade in diesem Zusammenhang\nhätte die Strafkammer - worauf die Revision\nauch mit den Verfahrensrügen hinweist - nähere\nFeststellungen darüber treffen müssen, welche\nAbhängigkeit im Innenverhältnis zwischen dem\nAngeklagten als Alleinvorstand der Rga-NiEB-Ac\neinerseits und dem Vorstandsvorsitzenden der Ye AG\nals der Mehrheitsaktionärin andererseits bestanden\nund wie sich dies im Außenverhältnis zu den Bankpartnern im Einzelnen bei der Gestaltung der \"Kooperations\"-Verhandlungen ausgewirkt hat. So ist auch\naus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht\nersichtlich, inwiefern der Angeklagte seine anderweit geführten Bankverhandlungen \"abbrechen mußte\",\nwährend andererseits der Vorstandsvorsitzende der\nYo AG von sich aus die Verhandlungen mit den\nBankpartnern begonnen, diesen die Unterlagen der\nR@p-NEED- AG übermittelt und offenbar bis\nzum Abschluß der Verhandlungen an diesen maßgebend\n\n.9_ B/4\n\nmitgewirkt hat. Diese Zusammenhänge durfte das\nLandgericht schon wegen des Schuldumfangs, der\nhier auch den Schuldspruch selbst betrifft, nicht\nungeklärt lassen,\n\nMit den Bankpartnern ist eine \"Kooperation\nvereinbart\" worden (UA S. 68). Der Inhalt dieser\nVereinbarung wird nicht mitgeteilt. Die Feststellung, daß sich die Bankpartner schließlich zur\n\"Beteiligung bei RB und zur Kreditgewährung von\ninsgesamt 32 Millionen DM\" bereit erklärt und entsprechende Zahlungen geleistet haben, reicht für\nsich allein nicht aus. Es ist noch nicht einmal\neindeutig ersichtlich, wie die \"Beteiligung\"\nrechtlich ausgestaltet und an welche Konditionen\ndie \"Kreditgewährung\" gebunden war. Der Inhalt\nder maßgeblichen Beteiligungs- und Kreditverträge\nbleibt im Dunkeln. Ohne nähere Feststellungen zu\nalledem ist es nicht möglich zu beurteilen, welcher\nVermögensschaden im Sinne des § 263 StCB nach Art\nund Umfang bewirkt worden ist und in welchem Umfang\nder Angeklagte durch eigenverantwortliches Handeln\nzu einer solchen Schädigung beigetragen hat.\n\nSchließlich fehlen auch klare, widerspruchsfreie Feststellungen zum Vorsatz und zur Bereicherungsabsicht des Angeklagten. Die Strafkammer nimmt\ndirekten Schädigungsvorsatz an. Sie begründet das\nmit der Erwägung, \"bei seinem Kalkül, die Bankpartner würden das einmal vorgenommene Engagement nicht\nmehr rückgängig machen bis zur endgültigen Sanierung\nvon R@@p, war er sich voll bewußt und gewillt, den\nBankpartnern sämtliche bereits entstandenen und bis\n\n- 10 -\n\nzum Greifen der Rationalisierungsmaßnahmen und\nder noch zu unternehmenden Sanierungsmaßnahmen\nentstehenden Verluste zu überbürden\" (UA S. 71).\nDiese kaum nachvollziehbare Erwägung deutet eher\nauf nur bedingten Schädigungsvorsatz, der indes\nan anderer Stelle des Urteils wieder in Frage\ngestellt wird durch die Darlegung: \"Daß die so\nfinanzstarke Banken- und Bausparkassengruppe\nschließlich der Firma R@B doch nicht mehr\nweiterhelfen wollte, lag außerhalb der Vorstellungswelt des Angeklagten, nach der nicht\nnur das Vermögen der Firma, sondern auch die\nüber 1000 Arbeitsplätze der Belegschaft hätten\ngerettet werden sollen\" (UA S, 77). Zur Bereicherungsabsicht des Angeklagten hätte sich schließlich die Strafkammer nicht mit dem bloßen Hinweis\nbegnügen dürfen, es sei ihm entscheidend darauf\nangekommen, \"durch den Zufluß neuer Mittel Rg®\nsanieren zu lassen\" (UA S. 72), zumal die Strafkammer gänzlich im Dunkeln läßt, wie sie sich die\n\"Sanierung\" einer Aktiengesellschaft aktienrechtlich und wirtschaftlich vorstellt.\n\n- 11 - SL\n\n3. Da nach alledem der Schuldspruch wegen\nBetruges schon aus sachlich-rechtlichen Gründen\naufgehoben werden muß, bedarf es keiner Erörte-\n' rung und Verbescheidung der insoweit erhobenen\nVerfahrensrügen,.\n\nPikart Woesner Ulsamer\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-29/1-str-112-81","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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