{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-09-22_1_StR_508_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-09-22","aktenzeichen":"1 StR 508/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"J5\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 508/81 URTEIL\n24 A.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Pankraz WED aus Vggmmmmm,\ngeboren am MEERE 1949 in Be:\n\nwegen Totschlags\n\n-2- 35\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 22. September 1981, an der teilgenommen.\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. BB zus zum\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bamberg vom\n20. Februar 1981 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensrüge und der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1, Die Verfahrensrüge, mit der die Revision\nVerletzung der §§ 338 Nr. 6 StPO, 172 Nr. 2 GVG\ngeltend macht, ist nicht begründet.\n\nDas Landgericht hat am ersten Tage der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Angeklagten über den Verlauf seiner Ehe\nausgeschlossen, weil Umstände aus seinem persönlichen\nLebensbereich zur Sprache kommen würden, durch deren\nöffentliche Erörterung liberwiegende schutzwürdige\nInteressen des Angeklagten verletzt werden würden.\n\nDie Revision macht geltend, das Landgericht habe die\ndamit für den Ausschluß der Öffentlichkeit gesteckte\nGrenze nicht eingehalten, weil der Angeklagte während\ndieses Verfahrensabschnittes nicht nur zum Verlauf\nseiner Ehe, sondern auch zu seinem persönlichen Werdegang Angaben gemacht habe; zudem sei ihm auszugsweise\ndas Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen\nKrapp vorgehalten worden, zu der er sich erklärt habe.\nDie Rüge muß erfolglos bleiben.\n\nWie sich aus dem insoweit beweiskräftigen\nSitzungsprotokoll ergibt, erklärte sich der Angeklagte nach Räumung des Sitzungssaales \"nunmehr\nweiter zu seinem persönlichen Werdegang, insbesondere über den Verlauf seiner Ehe\". Das Gewicht der\nAngaben des Angeklagten lag damit auf dem Verlauf\nseiner Ehe; wenn er daneben Angaben zu seinem Werdegang machte, nachdem er sich dazu bereits in öffentlicher Sitzung geäußert hatte, muß davon ausgegangen\nwerden, daß insoweit persönlicher Werdegang und Verlauf der langjährigen Ehe nicht zu trennen waren und\ngemeinsam erörtert werden mußten. Ein Verfahrensfehler\nist daher insoweit nicht erwiesen (vgl. BGH, Urteil\nvom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74, mitgeteilt bei Dallinger\nMDR 1975, 198; BGH MDR 1979, 70).\n\nIm Ergebnis das gleiche gilt für die Erklärungen,\ndie der Angeklagte zu der ihm vorgehaltenen Aussage des\nZeugen KB» abgab. Dieser Zeuge hatte vor der Polizei\nauch Angaben zum Verlauf der Ehe des Angeklagten gemacht. Da der Vorhalt ausweislich des Sitzungsprotokolls nur auszugsweise erfolgt war, kann angenommen\nwerden, daß er nur den Teil der Aussage des Zeugen\nKEED betraf, in der dieser sich zur Ehe des Angeklagten äußerte und daß auch der Angeklagte sich nur\ndazu erklärt hat. Jedenfalls ist das Gegenteil nicht\nbewiesen.\n\n2. Die Sachrüge kann gleichfalls nicht durchdringen.\n\n-5- 35\n\na) Gegen den Schuldspruch wegen Totschlags\nbestehen keine rechtlichen Bedenken; die Revision\nerhebt insoweit auch keine besonderen Angriffe.\n\nb) Ebenso hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei durch eine schwere Beleidigung von der Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch zur Tat hingerissen worden, ist im Ergebnis\nnicht zu beanstanden.\n\nOb eine Kränkung als schwer anzusehen ist,\nist Sache tatrichterlicher Würdigung und nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden (BGH, Urteil vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76, mitgeteilt\nbei Holtz MDR 1977, 638). Verhältnismäßigkeit\nzwischen der Schwere der Kränkung und der im Zorn verübten Tat braucht entgegen der Meinung der Revision\nnicht gegeben zu sein (BGH GA 1970, 214). Insoweit\nbestehen allerdings gegen die Würdigung, die das\nLandgericht den Worten \"Bei einem Krüppel bleibe ich\nsowieso nicht !\", zukommen läßt, rechtliche Bedenken.\nDer Angeklagte hat sie nach den Feststellungen auch\nals höhnische Anspielung auf bessere sexuelle Fähigkeiten Kg verstanden; ob sie wirklich so gemeint\nwaren, 1äß8t der Tatrichter offen. Darauf, wie der\nTäter eine Äußerung verstanden hat, kann es jedoch\nnicht entscheidend ankommen. Maßgebend muß der objektive Erklärungswert sein; denn allein die Vorstellung des Täters, gekränkt worden zu sein, kann\nnicht die Anwendung der Strafmilderung nach § 213 1.\nAlternative StGB rechtfertigen (BGHSt 1, 203; BGH,\nUrteil vom 20. November 1964 - 4 StR 408/64; LK-Jähnke,\n\nStGB, 40. Aufl., § 213 Rdn. 7).\n\nIndessen kommt es auf diese Frage hier nicht\nentscheidend an. Auch wenn sich die Äußerung der Ehefrau nur auf eine bereits früher erwogene Bandscheibenoperation beim Angeklagten bezogen hätte (UA S.16),\nstellten doch ihre Worte und das darin angekündigte\nVorhaben insgesamt eine schwere Kränkung dar. Dafür\nwürde zwar das Hinausstreben der Ehefrau aus der Ehe\nund der von ihr eingeräumte Ehebruch für sich noch\nnicht ausreichen. Dem Landgericht ist aber darin\nzuzustimmen, daß die Ankündigung des abrupten Auszugs zum Liebhaber unter Mitnahme der Kinder und die\nBezeichnung des Ehemannes als \"Krüppel\", nach allem,\nwas vorhergegangen war, gleichsam \"der Tropfen war,\nder das Faß zum Überlaufen brachte\" (vgl. BGH, Urteil\nvom 11. April 1978 - 1 StR 58/78; Urteil vom 31. Januar 1979 - 2 StR 522/78, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979,\n456). Nach alledem wies das Tatgeschehen Besonderheiten auf, die die Zubilligung von Strafmilderung nach\n§ 213 1. Alternative StGB rechtfertigen.\n\nAuch sonst weisen die Strafzumessungserwägungen\ndes landgerichten Urteils keine Rechtsfehler auf.\nNach den Darlegungen des Sachverständigen Prof.Dr.\nSB, denen sich das Landgericht angeschlossen\nhat, besaß der Angeklagte keine \"Antenne\" für die\ngeheimen Wünsche seiner Frau (UA S. 34). Es kann ihm\ndaher entgegen der Meinung der Revision kein Vorwurf\ndaraus gemacht werden, daß er auf ihre Probleme nicht\n\neinging.\n\n-7- BLZ\n\nIm Ergebnis das gleiche gilt für die Beanstandung,\ndas Landgericht habe nicht zu Lasten des Angeklagten\nberücksichtigt, daß die objektiven Kriterien des Mordmerkmals \"heimtlickisch\" vorlagen. Da das Landgericht\ndie subjektiven Voraussetzungen dieses Tatbestandsmerkmals rechtsfehlerfrei verneint hat (UA 5.49),\nmußte dieser Gesichtspunkt außer Betracht bleiben.\n\nc) Schließlich kann auch die zugebilligte\nStrafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht beanstandet werden. Der insoweit von der Revision behauptete Widerspruch liegt nicht vor; die Feststellung, die Selbstmorddrohungen des Angeklagten\nhätten in erster Linie appellativen Charakter gehabt, steht nicht im Widerspruch zu der Annahme,\nsie seien auch ernst gemeint gewesen. Ebenso kann\nder Revision nicht darin zugestimmt werden, wenn\nsie meint, Gesichtspunkte, die für die Findung des\ngesetzlichen Strafrahmens maßgebend waren, dürften\n\nbei der Beurteilung nach § 56 Abs. 3 StGB nicht\nverwertet werden; im Gegenteil bedarf diese Frage\neiner Gesamtwürdigung aller Tat und Täter kennzeichnenden Umstände (BGHSt 24, 40, 46).\n\nPikart Kuhn Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-22/1-str-508-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-22/1-str-508-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.302243+00:00"}}