{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-09-22_1_StR_498_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-09-22","aktenzeichen":"1 StR 498/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 498/81 BESCHLUSS\nARIR,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.\n\nDer 1.\n\n2. 54\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Co»\nund HD zesen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. April 1981 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt und neu gefaßt,\ndaß der Angeklagte CB wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Angeklagte Hg»\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen\nSelbstladewaffe verurteilt sind.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Mg\nwird das genannte Urteil, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt und\nneu gefaßt, daß der Angeklagte “az\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nMB wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels des\nAngeklagten Mgw, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n>. Die Angeklagten Ce una H\n\ntragen jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Cm ni N\n\nsind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; jedoch\nmußten die Schuldsprüche berichtigt und neu gefaßt werden\n(vgl. BGH, Beschl. v. 16. August 1979 - 4 StR 431/79;\nBeschl. vom 9. Dezember 1980 - 5 StR 668/80).\n\nDie Revision des Angeklagten Mg ist unbegründet,\nsoweit sie den Schuldspruch angreift. Die Strafkammer hat\nohne Rechtsfehler dargelegt, daß der Angeklagte Mg\ndes fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist (UA. S. 23). Indes läßt die Urteilsformel nicht erkennen, gegen welchen Straftatbestand\ndes Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat\n(vgl. BGH, a.a.0.); der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt und neu gefaßt.\n\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten Mi\nkann nicht bestehen bleiben, Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:\n\n\"Die Strafkammer hat der Strafbemessung den Strafrahmen für besonders schwere Fälle (§ 11 Abs. 4\nNr. 5 BtMG) zu Grunde gelegt, weil der Angeklagte\n\n\"das Vorhaben der beiden anderen erwachsenen Angeklagten, in den Besitz einer großen Heroinmenge zu\ngelangen, unterstützte\", Diese als Beihilfe gewertete Unterstützung ist aber nicht allein schon\ndeshalb ein besonders schwerer Fall, weil die unterstützte Haupttat so zu bewerten ist. Bei einem Gehilfen kann von der schwereren Strafdrohung nur ausgegangen werden, wenn seine Beihilfehandlung, allerdings unter Berücksichtigung der von ihm unterstützten Haupttat, als besonders schwer zu bewerten\nist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 2 StR\n675/78) .\"\n\nPikart Kuhn Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-22/1-str-498-81","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-22/1-str-498-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.283863+00:00"}}