{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-09-15_1_StR_504_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-09-15","aktenzeichen":"1 StR 504/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"J3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 504/81 URTEIL\n\n45.9 P4\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Michael F gm zus \"Em,\ngeboren an EEE 951 ir ce,\n\nwegen Betruges u.a,\n\nrn B2/\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. September 1981,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EuEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB aus >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n9. April 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n32\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruge und wegen fahrlässiger Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die\nSachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat\nErfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen Betruges hält rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\nNach dem Zusammenhang der Urteilsgründe war dem\nZeugen Lille bekannt, daß sich die PD CGnbH in\nfinanziellen Schwierigkeiten befand und deshalb die Fortführung auch des Bauvorhabens Senftistraße 1 nicht mehr\ngesichert war, an dessen Vollendung der Zeuge wirtschaftlich interessiert war. Deshalb erklärte er sich am\n8. November 1978 bereit, den für die Fortführung und\nVollendung dieses Bauvorhabens erforderlichen Betrag\nvon 1,1 Mio DM zur Verfügung zu stellen. Er bezahlte\nbis zum 4. Dezember 1978 insgesamt einen Teilbetrag\nvon 262.000,-- DM; \"nachdem der Zeuge Le Ende\nNovember 1978 erfuhr, daß beim Bauvorhaben Senftlstraße 1\nkein erheblicher Baufortschritt erfolge, unterließ er\nweitere Zahlungen\" (UA S. 14). Offenbar infolge des endgültigen finanziellen Niedergangs der FD GmbH ist\nRO 3 —_] \"heute noch um den Betrag von insgesamt\n262.000,-- DM geschädigt\" (UA S. 14). Der Angeklagte\nhat vorgefaßter Absicht entsprechend abredewidrig aus\nden von O3 < \\) gezahlten Mitteln einen Betrag von\nca. 68.000,-- DM zur Bezahlung der seit dem 9. November 1978\nfür die Baustelle Winterstraße fälligen Lohnkosten verwendet.\n\nAus den Urteilsgründen ist zwar zu entnehmen, daß\ndie Strafkammer die Täuschungshandlung im Sinne des Betrugstatbestandes darin erblickt, daß der Angeklagte\ndem Zeugen IB seine schon am 8. November 1978\nvorhandene Absicht verschwiegen hat, aus den von Le»\n&B ausschließlich zur Fortführung des Bauvorhabens\nSenftlstraße 1 zur Verfügung gestellten Geldmittel einen\nTeilbetrag von ca. 68.000,-- DM zur Bezahlung von Lohnkosten, welche bei dem Bauvorhaben Winterstraße 16 fällig\nwaren, zu verwenden (UA S. 13/14, 23). Es wird aber an\nkeiner Stelle des Urteils ersichtlich gemacht, inwiefern\ndiese Täuschungshandlung für den Verlust des von Lg»\nWB insgesamt geleisteten Betrages von 262.000,-- DM\noder auch nur dafür ursächlich war, daß Ende November 1978\nkein erheblicher Baufortschritt bei dem Bauvorhaben Senftlstraße 1 zu bemerken war. Darüberhinaus fehlen auch entsprechende Feststellungen und Darlegungen zum Schädigungsvorsatz und zur Bereicherungsabsicht des Angeklagten.\n\n2. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Verletzung\nder Buchführungspflicht kann ebenfalls nicht bestehenbleiben. Auch hier fehlt es an ausreichenden Feststellungen\nzur subjektiven Tatseite. Offenbar als \"faktischer Geschäftsführer\" der PM CnbH (UA S. 9) gab der Angeklagte \"noch innerhalb der 3-Monats-Frist die Bilanzerstellung\nper 31. Dezember 1977 in Auftrag\", die dann \"- wenn auch\netwas verspätet - im August 1978 fertiggestellt wurde\"\n(UA S. 25). Aus dem Urteil ergibt sich nicht, welche vom\n\n5. 33\n\nAngeklagten zu verantwortende Gründe (§ 41 GmbHG) zu\nder \"etwas verspäteten\" Erstellung der Bilanz geführt\nhaben und welche Maßnahmen der Angeklagte hätte treffen\nkönnen und müssen, damit die Bilanz rechtzeitig fertiggestellt worden wäre.\n\nPikart Kuhn Ulsamer\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-15/1-str-504-81","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-15/1-str-504-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:35.017595+00:00"}}