{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-09-15_1_StR_472_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-09-15","aktenzeichen":"1 StR 472/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"97\n\nBY\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 472/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Edelmetallhändler Peter M gm au: pm,\ngeboren am EEE 1950 in ve,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n- 2. 5/4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 15. September 1981 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vcm 10. April 1981 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird an\ndas Schöffengericht beim Amtsgericht Pforzheim\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:\n\n\"Gegen den Angeklagten ist am 28. Oktober 1980 durch die\nStaatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim -\n\nvor dem Amtsgericht - Schöffengericht - in Pforzheim\n\nAnklage erhoben worden (Bd. II Bl. 267 d.A.). Am\n\n16. Januar 1981 ist durch dieselbe Staatsanwaltschaft eine\nweitere Anklage vor dem Landgericht Karlsruhe - Auswärtige\nStrafkammer Pforzheim - erhoben worden (Bd. III Bl. 367 d.A.).\nDurch Beschluß vom 17. Februar 1981 hat die Strafkammer das\nvor dem Amtsgericht - Schöffengericht - angeklagte Verfahren\nübernommen und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung\nmit dem bei ihr bereits anhängigen Verfahren vertunden\n\n(Bd. II Bl. 299 d.A.). Durch Beschluß vom 24. Februar 1981\nhat die Strafkammer das Hauptverfahren eröffnet. In dem\nBeschluß heißt es: \"Die Anklage der Staatsanwaltschaft\nPforzheim vom 16. Jan. 1981 wird zur Hauptverhandlung vor\ndem Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer in\nPforzheim - zugelassen\" (Bd. IV Bl. 399 d.A.). Hinsichtlich\n\nder Anklage vom 28. Oktober 1980 ist ein entsprechender\nBeschluß nicht ergangen. Hieraus ergibt sich, daß die\nStrafkammer nur die Anklage vom 16. Januar 1981, nicht\n\naber auch die vom 28, Oktoter 1980 zur Hauptverhandlung\nzugelassen hat. Das folgt aus der ausdrücklichen Bezeichnung der einen und der Nichterwähnung der anderen Anklage.\nDer Beschluß vom 24. Februar 1981 ist insoweit eindeutig\nund deshalb keiner Auslegung fähig. Im Protokoll über die\nHauptverhandlung vom 6. April 1981 heißt es noch: \"Es wurde\nfestgestellt, daß die Anklagen zugelassen und das Verfahren\nmit Beschl. vom 24.2.81 eröffnet worden ist\" (Bd. IV Bl. 4u2\nd.A.). Auch hieraus ergibt sich allenfalls, daß die Strafkammer irrtümlich angenommen hat, das Hauptverfahren auch\nhinsichtlich der Anklage vom 28. Oktober 1980 eröffnet zu\nhaben, hieraus folgt aber nicht, daß sie diese Frage tatsächlich geprüft und bejaht hat.\n\nDas angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben,\njedoch erscheint die Einstellung des Verfahrens nickt\ngeboten, nachdem gegen die Anklageschriften rechtliche\nBedenken nicht zu erheben sind.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Nachdem die Strafkammer in\nder Hauptverhandlung vom 10. April 19R1 das Verfahren hinsichtlich der Anklage vom 16. Januar 1981 abgetrennt.\n\n(Bd. IV Bl. 457 d.A.) und den Angeklagten aufgrund der in\nder Anklage vom 28. Oktober 1980 bezeichneten Taten wegen\nBetruges und Untreue in jeweils zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt\nhat, verweist der Senat nach § 354 Abs. 3 StPO die Sache an\ndas zuständige Schöffengericht zurück. Dieses wird nunmehr\ndie Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens und der Zulassung der - zu ihm erhnbenen - Anklage vom 23. Oktober 1980\n\n5\n\nzu prüfen und zu entscheiden haben. Hinsichtlich der Kosten\ndes Revisionsverfahrens wird auf 8 8CKG hingewiesen.\n\nPikart Kuhn\nMaul Schikora\n\nUlsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-15/1-str-472-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-15/1-str-472-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:34.998961+00:00"}}