{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-09-10_1_StR_538_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-09-10","aktenzeichen":"1 StR 538/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"U ı;7r\n\n0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 538/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nRox Raji M He aus MEERE, geboren am\nGESEHEEEED 1931 in zB (Libanon), zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Betruges\n\nB44\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 10. September 1981 gemäß\n§ 349 Abs. 2 u. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n21. April 1981, soweit der Angeklagte\n\nin den Fällen II 2 und 3 wegen Betrugs\nverurteilt ist, und im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe;\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum\nNachteil des Zeugen Kamal Hamdi B@® (Fall II 1)\nverurteilt ist, hat die Nachprüfung des Urteils\nRechtsfehler nicht ergeben. Die Revision war daher\nhinsichtlich dieser Verurteilung auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts zu verwerfen.\n\n2. Durchgreifende Bedenken bestehen dagegen\ngegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs\nzum Nachteil des Zeugen Jean Bags (Fall II 2) und\nder Firma I@& (Fall 11 3).\n\na) Der Schluß des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe nie die Absicht gehabt, seinen Zeitungsverlag\nernsthaft und für längere Dauer zu betreiben und es\nsei ihm dabei nur darum gegangen, von Bag 100.000 DM\nzu erschwindeln, ist an sich möglich. Doch hätte das\nLandgericht diesen Schluß wegen der Besonderheit des\nFalles mit ergänzenden tatsächlichen Feststellungen\nabstützen müssen. Immerhin ist die vom Angeklagten\ngeplante Zeitschrift in zwei Monatsausgaben erschienen;\nob darin nur ein Teil der Täuschungsmanöver des Angeklagten lag, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil\ndieser nach den Feststellungen damals das Geld schon\nerhalten hatte. Das Landgericht hätte daher näher darlegen müssen, in welcher Auflage die Zeitschrift erschienen\nwar, wie hoch die Herstellungskosten und etwaige Einnahmen\ndurch Anzeigen waren, ob ein Vertrieb erfolgte und ob\nAbonnenten geworben werden konnten. Nur diese Angaben\nwürden eine Überprüfung des Schlusses, daß der Angeklagte\nmit diesem Unternehmen von vornherein auf Betrug aus war,\nermöglichen.\n\nb) Im Ergebnis die gleichen Bedenken bestehen\ngegen die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der\nFirma I®. Das Landgericht teilt nicht mit, zu welchem\nZweck der Angeklagte den Magnetkartenschreiber erworben\nhat; möglicherweise sollte er in dem geplanten Verlag\nVerwendung finden. Andererseits ist aber auch nicht\nfestgestellt, daß es dem Angeklagten von vornherein\ndarum ging, das Gerät beiseite zu schaffen und einen\netwaigen Verkaufserlös für sich zu verwenden. Der an\nsich mögliche Schluß des Landgerichts, der Angeklagte\nsei von vornherein nicht zahlungswillig gewesen, ist\ndaher auch hier nicht ausreichend mit Tatsachen abgesichert.\n\nwe 30\n\n3. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den\nFällen II 2 und 3 führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die im Falle II 1 verhängte Einzelstrafe wird dadurch nicht berührt.\n\nPikart Kuhn\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-10/1-str-538-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-10/1-str-538-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:31.446827+00:00"}}