{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-09-08_1_StR_200_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-09-08","aktenzeichen":"1 StR 200/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"X\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 200/81 URTEIL\nA.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Georg F EEE aus\n\nICH, geboren an Gl 1919 ir Te,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u. a.\n\nX\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. September 1981, an der teilgenommen haben;\n\n. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. 3»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nProf. Dr. EEE zu: vg\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin de»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 30. September 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte im Falle B I wegen Untreue verurteilt\nist sowie im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine\n\nandere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier\nVergehen der Untreue in Tatmehrheit mit einem Vergehen\ndes Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, der das Urteil mit Verfahrensrügen und\nder Sachrüge angreift, hat teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision beanstandet, das Landgericht habe\nden als Sachverständigen zur Hauptverhandlung geladenen\nWirtschaftsreferenten Mi bei der Staatsanwaltschaft\nzu Unrecht als Zeugen vernommen.\n\nWirtschaftsreferent K@W ist in der Anklageschrift\nder Staatsanwaltschaft München vom 17. April 1980 in der\nListe der Beweismittel als Sachverständiger aufgeführt\n\n(Bl. 637 d.A.); als solcher ist er auch auf Grund der\nLadungsverfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom\n3. Juni 1980 geladen worden (Bl. 703, 704 d.A.). Vernommen wurde er jedoch in der Hauptverhandlung als\nZeuge (Bl. 210, 211 d.A.).\n\nBei der Entscheidung über die Zulässigkeit dieses\nVerfahrens bedarf die Frage, wann eine mit besonderer\nSachkunde ausgestattete Beweisperson bei ihrer Vernehmung\nin der Hauptverhandlung als sachverständiger Zeuge, wann\nals Sachverständiger zu hören ist, keiner abschließenden\nBehandlung. Zumindest ist für diesen Problemkreis als\ngesicherte Meinung anzusehen, daß eine Beweisperson zu\nsolchen Tatsachen, die sie -— sei es auch im Auftrag der\nErmittlungsbehörde und nur auf Grund ihrer besonderen\nSachkunde - wahrgenommen hat, als Zeuge vernommen werden\nkann (BGHSt 20, 222, 224; KMR-Paulus, StPO 7. Aufl., vor\n§ 48 Rdn. 55, 63). Das gilt auch hier.\n\nDas landgerichtliche Urteil gibt als Bekundungen des\nZeugen K@&P nur die Höhe der Jahresgewinne der Heilln CabH\nin den Jahren 1975 bis 1979 und die in diesem Zeitraum vom\nAngeklagten entnommenen Testamentsvollstreckergebühren wieder\n(UA S. 14 £f). Ob KEB diese Daten aus den Bilanzen einfach\nentnommen hat oder op er - wie die Revision geltend macht -\nvorab auf Grund seiner Sachkunde eine Reihe von Bewertungsfragen entscheiden mußte, um so die Daten zu ermitteln, läßt\nsich dem landgerichtlichen Urteil freilich nicht mit Sicherheit entnehmen. Doch bedarf das letztlich keiner weiteren\nErörterung, weil die Bekundungen des Zeugen Kg nur den\nFall der Untreue durch Entnahme überhöhter Testamentsvollstreckergebühren betreffen, insoweit das Urteil aber auf\ndie Sachrüge aufzuheben ist. Ebenso liegt es im Ergebnis\nbei den nur den Fall B I betreffenden Verfahrensrügen III, IV,\nvIl, VIII, IX und X.\n\n-5- £L\n\n2. Die Revision sieht die Aufklärungspflicht als\ndadurch verletzt an, daß das Landgericht die Unglaubwürdigkeit der Zeugin LEMB nicht durch Verlesung\nverschiedener Urkunden aufgedeckt habe; durch die\nVerlesung dieser Urkunden hätte sich das Zusammenspiel\nder Zeugin Lew mit der Zeugin HE und ihre\nfeindselige Einstellung gegen den Angeklagten ergeben\n(Rügen V, XII).\n\nDie ordnungsgemäß erhobene Rüge greift nicht durch.\n\nMit dem Verhältnis der Zeuginnen LEE und |\nHe untereinander hat sich das Landgericht auseinandergesetzt (UA S. 43). Wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung insoweit eine weitere Sachaufklärung nicht\nfür erforderlich hielt, drängte sich diese auch dem\nLandgericht nicht auf; daß Frau Lguuii® Frau Heu\nbei der Verfolgung ihrer Rechte möglicherweise unterstützt hat, legt Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit nicht von vornherein nahe, zumal zwischen den beiden Zeuginnen, wie das\nLandgericht feststellt, \"geschäftliche Meinungsverschiedenheiten\" bestanden (UA S. 43).\n\nDas Verhältnis der Zeugen Igli» zum Angeklagten\nwird im Urteil dagegen nicht erörtert. Da jedoch in der\nHauptverhandlung die Zeugen LED, HE und\n\nDr. Le vernommen wurden und der Angeklagte sich zur\n\nSache eingelassen hat, kann nicht zweifelhaft sein, daß\nauch die Einstellung des Zeugen LE zum Angeklagten\nin der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen ist.\n\nAuch insoweit drängte sich daher die Notwendigkeit\nweiterer Sachaufklärung dem Landgericht nicht auf. Dabei\nfällt insbesondere ins Gewicht, daß die im Urteil angeführten und damit wesentlichen Aussagen der Zeugin Lggäiium\n\ndurch objektive Beweistatsachen bestätigt werden.\n\nSo entspricht die Wiedergabe einer Äußerung des Angeklagten zur Höhe der Testamentsvollstreckervergütung\n\nder im Testament vom 19. März 1974 getroffenen Regelung,\nwährend die Angaben der Zeugin zum Verhältnis des Erblassers zu seiner Frau eine Bestätigung darin finden,\n\ndaß die Urschrift des Dienstvertrages vom 1. Oktober 1968\nnicht abgeändert worden ist.\n\n3. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt\nauch nicht darin, daß die Strafkammer den Günter Fr\nnicht als Zeugen vernommen hat (Rügen VI, XIV). Der\nErblasser soll gegenüber FD im September 1974 geäußert\nhaben, er - FM» - brauche sich für den Fall seines - des\nErblassers - Ableben keine Sorgen zu machen, denn wenn ihm\netwas passiere, sitze innerhalb von 24 Stunden ein anderer\nauf seinem Stuhl, der es genau so gut oder gar besser\nmachen werde als er. Diese Äußerung ist - abgesehen davon,\ndaß nicht einmal sicher ist, daß sie sich auf den\nAngeklagten bezieht - so wenig konkretisiert, daß sie\nSchlüsse über die dem Angeklagten zugedachte Stellung bei\nder Hub CabH nicht zuläßt. Die Strafkammer brauchte\nihr daher wesentliche Bedeutung nicht beizumessen. Ersichtlich haben das auch der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht getan, denn ein\nBeweisamtrag hierzu wurde von ihnen nicht gestellt.\n\n4. Die Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte über\ndie Gewinnausschüttung im Geschäftsjahr 1975/76 und über\ndie Belastung der Hggilib-GmbH mit Ertragssteuern in\nden Jahren 1975 bis 1979 Beweis erheben müssen, verhilft\nder Revision gleichfalls nicht zum Erfolg.\n\nFür den der Erbin Annemarie HB durch Betrug\nzugefügten Schaden (Fall B II) könnte eine durch die\nEinbehaltung ihrer Bezüge veranlaßte erhöhte Gewinnausschüttung keinen Schadensausgleich, sondern nur eine\nSchadenswiedergutmachung darstellen (vgl. Dreher/Tröndle,\nStGB, 40. Aufl., § 263 Rdn. 30, 36). Schon aus diesem\nGrunde war die Strafkammer zu weiterer Aufklärung nicht\ngedrängt. Mit dieser Frage wird sich im übrigen, da der\n. Strafausspruch in diesem Falle schon aus anderen Gründen\naufzuheben ist, die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung\nauseinandersetzen können.\n\nIm Ergebnis das gleiche gilt für möglicherweise\ndurch Untreuehandlungen des Angeklagten eingetretene\nSteuerersparnisse; auch insoweit würde der Schaden als\nsolcher nicht berührt, weil es jedenfalls am Ausgleich\ndurch gleichzeitige Vorteile fehlte (Dreher/Tröndle aaO\n§ 266 Rdn. 24 m. Nachw.).\n\n5. Soweit der Angeklagte weiter eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht darin sieht, daß das Landgericht\nes unterlassen habe, verschiedene in der Revisionsbegründungsschrift näher bezeichnete Urkunden zu verlesen,\naus denen sich ergebe, daß der Angeklagte stets darauf\ngepocht habe, vom Erblasser eine Generalvollmacht unter\nBefreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erhalten zu haben,\nist diese Rüge gleichfalls unbegründet, weil sich aus den von\nder Revision vorgetragenen Tatsachen nicht ergibt, daß das\nLandgericht zur Verlesung der insgesamt erst aus dem\nJahre 1979 stammenden und damit wenig beweiskräftigen\nUrkunden gedrängt war. Der Hinweis darauf, daß die Beweismittel dem Landgericht in den Beweismittelakten vorlagen,\nrechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal der Zeuge\nRechtsanwalt Dr. Le@ in der Hauptverhandlung das Gegenteil der nun aufgestellten Beweisbehauptung bekundet\nhatte (UA S. 45).\n\n6. Die Aufklärungsrüge, daß die Strafkammer es unterlassen habe, die Monatskontoblätter und die Kontoauszüge des Kontos Nr. MW der HM cmpH bei der\nBen ve» für einen näher bezeichneten\nZeitraum, die Vereinbarung über die zinsmäßige Kompensierung\ndieses Kontos mit dem Firmenkonto Nr. EBD von\n14. Dezember 1978 und die Buchungsanweisung des Angeklagten\nbezüglich des Betrages von 200.000,-- DM vom 7. Juli 1978\nzu verlesen, entspricht nicht den Erfordernissen des\n§ 3,44 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Revision den Inhalt\ndieser Urkunden - ausgenommen die Buchungsanweisung vom\n7. Juli 1978 - nur lückenhaft mitteilt und daher nicht\nschon aufgrund der Rechtfertigungsschrift geprüft werden\nkann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (vgl. BGHSt 3, 213,\n214; 21, 334, 340). Im übrigen wäre die Rüge sachlich nicht\nbegründet; in Anbetracht der wechselnden Einlassung des\nAngeklagten zu diesem Punkt und des Fehlens eines\nschriftlichen Vertrages über die entnommenen Darlehen\nbestand für das Landgericht keine Veranlassung, die\nangeführten Schriftstücke von Amts wegen zu verlesen.\n\nII. Sachrüge\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue\ndurch Entnahme überhöhter Testamentsvollstreckergebühren\nhält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Die Berechnung der sich aus dem Testament vom\n19. März 1974 ergebenden Testamentsvollstreckergebühren\ndurch das Landgericht kann allerdings aus Rechtsgründen\nnicht beanstandet werden.\n\n: Nach dem Wortlaut dieses Testaments stand dem Angeklagten als Vergütung für die Testamentsvollstreckertätigkeit\n\n- 9. Pf\n\nJährlich ein Betrag von 10 % des Reingewinnes nach\n\nAbzug der Körperschaftssteuer zu (UA S. 11). Der Wortlaut\ndieser letztwilligen Verfügung ist nach Meinung des Landgerichts eindeutig und unmißverständlich und deshalb\nkeiner Auslegung zugänglich (UA S. 33). Von diesem Ausgangspunkt ist das Landgericht freilich dadurch abgewichen,\ndaß es dem Angeklagten zugebilligt hat, ihm dürfe durch\nVerbuchung der Testamentsvollstreckergebühren als Betriebsausgaben kein Nachteil dadurch erwachsen, daß diese Gebühren\nsich gewinnmindernd auswirken (UA S. 36). Es kann Jedoch\ndahinstehen, ob sich das Landgericht damit in Widersprüche\nverwickelt hat und ob diese Auslegung mit dem Wortlaut\n\ndes Testaments noch in Einklang zu bringen ist (vgl. BGH\nMDR 1981, 736); jedenfalls ist der Angeklagte dadurch\nnicht beschwert. |\n\nGeht man von der dem Angeklagten vom Landgericht\nzugebilligten Berechnungsweise aus, könnte allerdings\ndie Gebühr, die dem Angeklagten als Testamentsvollstrecker\nzustand, wegen ihrer Abhängigkeit vom Reingewinn, auf den\nwiederum die Gebührenzahlung von Einfluß war, und angesichts\ndessen, daß der Angeklagte an Vorschüssen mehr entnommen\nhat, als ihm nach dem Ergebnis des jeweiligen Geschäftsjahres zustand, genau nur durch eine schwierige Berechnung\nermittelt werden, wie die Revision zutreffend darlegt.\nDoch hätte eine solche Berechnung wegen der zusätzlich\nentstehenden Steuerbelastung notwendig zur Minderung\nder dem Angeklagten zustehenden Gebühren geführt; das\nergibt sich auch aus der Modellrechnung 1 der Revision\n(RevBegr. S. 60 f). Damit kann dahinstehen, ob der Schluß\ndes Landgerichts, der Erblasser habe eine derartige\nBerechnungsmethode nicht anwenden wollen, tragfähig ist;\nauch insoweit ist der Angeklagte durch die vom Landgericht\nangewandte vereinfachte Berechnungsart jedenfalls nicht\nbeschwert.\n\n- 10 -\n\nEine davon in jedem Falle zu trennende Frage ist,\nob der Angeklagte auch die durch die an ihn gezahlten .\nTestamentsvollstreckergebühren ersparten Steuern\nfür sich vereinnahmen durfte. Das hat das Landgericht\njedoch rechtsfehlerfrei verneint (UA S. 34). Was die\nRevision dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Aus dem Testament vom 19. März 1974 ergeben\nsich nicht die geringsten Anhaltspunkte für einen diesbezüglichen Willen des Erblassers.\n\nb) Ebenso geht das Vorbringen der Revision fehl,\ndas Landgericht habe bei der Festsetzung der Testamentsvollstreckervergütung die schwarzen Warenbestände im\nWert von 5 - 7 Millionen DM, die der Angeklagte wieder\nin die Bilanzen einfließen lassen sollte, nicht berücksichtigt. Soweit diese Bestände tatsächlich wieder in\nden Bilanzen erschienen sein sollten, wären sie bei der\nErmittlung des jeweiligen Jahresgewinnes berücksichtigt\nworden und hätten damit die Vergütung des Angeklagten zu\nseinen Gunsten beeinflußt. Für eine pauschale Regelung\nderart, daß der Angeklagte einen Anspruch von 10 %\naus den Nettobuchgewinnen von 2,5 bis 3,5 Millionen\nhätte haben sollen, finden sich im landgerichtlichen\nUrteil keinerlei Anhaltspunkte.\n\nc) Die getroffenen Feststellungen lassen es aber als\nmöglich erscheinen, daß dem Angeklagten ein Anspruch auf\nVergütung für die von ihm für die Hg GmbH geleistete\nGeschäftsführertätigkeit zustand. Der Angeklagte leitete\nnach der Sachdarstellung des Landgerichts nach dem Tode\ndes Alleingesellschafters Rudolf H@EMEB am 15. Mai 1975\ndas Unternehmen bis zu seiner Entlassung aus dem Ant\ndes Testamentvollstreckers am 12. Februar 1979, wobei\n\nAZ\n\n- 11 -\n\ner seine Arbeitskraft weitgehend dieser Aufgabe widmete\n(UA S. 12, 13). Ein sich daraus ergebender zusätzlicher\nVergütungsanspruch könnte die über die Testamentsvollstreckergebühren hinausgehenden Entnahmen rechtfertigen\nund damit zu dem Ergebnis führen, daß der Angeklagte\nder Hils-CnbH auf diesem Wege keinen oder nur einen\ngeringeren Schaden zugefügt hat.\n\nDas Landgericht hat demgegenüber einen Vergütungsanspruch des Angeklagten für seine Geschäftsführertätigkeit verneint, weil er sich einfach über den ausdrücklich\nerklärten Willen des Erblassers hinweggesetzt habe, obwohl\nfür seine Tätigkeit als Geschäftsführer keine Notwendigkeit\nbestanden habe (UA S. 50, 51). Dieser Beurteilung kann nicht\nzugestimmt werden; sie ist schon deshalb mangelhaft, weil\nsich das Landgericht nicht ausreichend mit der Frage\nauseinandergesetzt hat, in welcher Eigenschaft der Angeklagte die Geschäfte der HeiilB-GmpH geleitet hat.\n\naa) Die Vergütung des Angeklagten für seine Tätigkeit\nals Testamentsvollstrecker war im Testament vom 19. März 1974\nfestgelegt. Für diese Tätigkeit konnte der Angeklagte daher\nweitergehende Bezüge grundsätzlich nicht verlangen (RGZ 149, 121,\n124; RGRK-Kregel, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., § 2221\nRdn. 11). Andererseits fiel die vom Landgericht festgestellte faktische Übernahme der Geschäftsführung der\nHeBBEB-CnbH nach Art und Umfang der Tätigkeit nicht in\nden Aufgabenkreis des Angeklagten als Testamentsvollstrecker.\nIn dieser Eigenschaft war er zwar zu allen Rechtshandlungen\nund Rechtsgeschäften berechtigt und gegebenenfalls auch\nverpflichtet, welche die Stellung der Erben als Gesellschafter\nder HOEM-CmbH mit sich brachte (vgl. Hachenburg/Schil-\n\n- 12 -\n\nling/Zutt, Kommentar zum GmbHG, 7. Aufl., Anhang zu § 15\nRdn. 12). Das Recht der Geschäftsführung stand ihm damit\naber nicht zu (vgl. Scholz/Winter, Kommentar zum GmbHG,\n6. Aufl., § 15 Rdn. 156). Da der Angeklagte ein \"mit\nallen Rechtsproblemen bestens vertrauter Rechtsanwalt\nund Steuerberater\" ist (UA S. 35), erscheint es auch\nwenig wahrscheinlich, daß er annahm, die Geschäftsführung\nbei der HBb-CnbH falle in seinen Aufgabenbereich\n\nals Testamentsvollstrecker. Jedenfalls enthält das\nlandgerichtliche Urteil dazu keine Feststellungen.\n\nbb) Ingesamt liegt es nach dem festgestellten Sachverhalt jedoch näher, daß der Angeklagte nicht als Testamentsvollstrecker, sondern als Geschäftsführer oder Betriebsleiter für die HEEEB-CabH tätig geworden ist.\n\nMit der Verwaltung der seiner Testamentsvollstreckung\nunterliegenden Gesellschaftsamteile der His -CGnbH war\nder Angeklagte auch berechtigt, für diese Gesellschaft\nGeschäftsführer zu bestellen und die erforderlichen Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen. Tatsächlich\nhat der Angeklagte jedoch anstelle der von ihm eingesetzten Geschäftsführer, denen er ersichtlich untergeordnete\nAufgaben zuwies, selbst die Geschäftsführung übernommen,\nDieser Umstand hätte dem Landgericht Anlaß zur Prüfung\ngeben müssen, ob er sich aufgrund seiner Stellung als\nTestamentsvollstrecker nicht selbst zum Geschäftsführer\nbestellt und für diese Tätigkeit durch einen - gegebenenfalls stillschweigend vereinbarten - Anstellungsvertrag\neine Vergütung zugebilligt hat.\n\nSowohl die Bestellung zum Geschäftsführer als auch die\nBewilligung einer Vergütung für diese Tätigkeit wären freilich wegen der entsprechend anwendbaren Vorschrift des\n\n- 13 - KL\n\n§ 181 BGB unwirksam, wenn nicht der Erblasser oder\n\ndie Erben ihre Zustimmung dazu erteilt hätten (vgl. BGHZ\n52, 209, 217). Das Landgericht verneint nicht nur eine\nEinwilligung des Erblassers in eine Übernahme der Geschäftsführung durch den Angeklagten, sondern meint sogar, ein\nsolches Verhalten verstoße eklatant gegen den Willen des\nErblassers (UA S. 51), ohne diesen Schluß aber näher mit\nTatsachen zu belegen; der Wortlaut des Testaments vom\n\n19. März 1974 und das festgestellte Vertrauensverhältnis\nwürden eher für eine Zustimmung als dagegen sprechen.\nDazu, wie sich die Erben zunächst zu der ihnen ersichtlich nicht verborgen gebliebenen Übernahme der Geschäftsführung durch den Angeklagten stellten, trifft das Urteil\nkeine Feststellungen.\n\nSelbst wenn aber davon auszugehen wäre, daß die\nBestellung des Angeklagten zum Geschäftsführer und die\nBewilligung einer entsprechenden Vergütung wegen unerlaubten Selbstkontrahierens unwirksam gewesen wären oder\nein entsprechender Wille des Angeklagten gefehlt hätte,\nist damit ein Vergütungsanspruch des Angeklagten nicht\nausgeschlossen.\n\nDie Tätigkeit, die der Angeklagte entfaltete, war,\nsofern er nicht als Testamentsvollstrecker tätig sein\nwollte, ihrem Wesen nach eine Dienstleistung gemäß § 611\nBGB. Wird eine solche Dienstleistung tatsächlich erbracht,\nentsteht unabhängig von der Rechtswirksamkeit des Dienstvertrags ein Anspruch auf Vergütung (BGHZ 41, 282, 288 f;\n53, 152, 158 £; Staudinger/Lorenz, Kommentar zum BGB,\n\n12. Aufl., § 812 Rdn. 89; Scholz/Schneider, Kommentar zum\nGmbHG, 6. Aufl., § 35 Rdn. 199), wobei bei fehlender Vereinbarung über die Höhe der Bezüge eine angemessene Vergütung zu bezahlen ist (§ 612 Abs. 2 BGB).\n\n- 4, -\n\nNach alledem liegt darin, daß das Landgericht sich\nmit den dem Angeklagten über die Testamentsvollstreckervergütung hinaus möglicherweise zustehenden Ansprüchen\nnicht ausreichend auseinandersetzt, ein Mangel des Urteils,\nder zur Aufhebung in diesem Punkt zwingt.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird insoweit darauf\nhingewiesen, daß neben der Klärung der Frage, in welcher\nFunktion der Angeklagte tätig wurde, Art, Umfang und\nErfolg seines Wirkens näherer Darstellung bedürfen.\nEbenso fehlen bisher Ausführungen dazu, in welcher Weise,\nunter welcher Bezeichnung und wem gegenüber der Angeklagte die von ihm entnommenen Beträge in Rechnung stellte.\nSchließlich bedarf es bei den nicht einfach gelagerten\nzivilrechtlichen Fragen, die das Tatgeschehen aufwirft,\nim Falle einer erneuten Verurteilung auch eingehenderer\nAusführungen zum Vorsatz des Angeklagten, als sie das\nangefochtene Urteil enthält.\n\n2. Rechtsfehlerfrei ist dagegen die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Betrugs zum Nachteil der Miterbin\n\nAnnemarie Heil».\n\nZur Motivation des Angeklagten in diesem Fall hat\ndas Landgericht festgestellt, er habe beabsichtigt, in\nvollem Umfang die Nachfolge des Verstorbenen anzutreten,\ndie Leistung der Gesellschaft in die Hand zu nehmen, kurzum\ndiese als eigene zu betrachten (UA S. 21). Bei der Einbehaltung der Frau HEN» zustehenden Bezüge ging es ihm\ndamit ersichtlich darum, das Vermögen der Gesellschaft\nzusammenzuhalten; diese Motivation ist entgegen der Meinung\nder Revision nachvollziehbar.\n\nAuch gegen die in diesem Fall angenommene Schadenshöhe\nbestehen keine Bedenken. Zwar trifft es zu, daß der Miterbin\n\n- 15 - 64\n\nHE ein gewisser Teil der vorenthaltenen Bezüge über\ndie ihr zustehende Gewinnbeteiligung bei günstigem Betriebsergebnis wieder zufloß und ein weiterer Teil, der im\nUnternehmen verblieb, den Wert ihrer Beteiligung möglicherweise erhöhte. Diese Vermögensvorteile entstanden aber\nnicht unmittelbar durch die Vorenthaltung der Bezüge. Eine\nGewinnbeteiligung hing davon ab, daß die Heuim-CmbH\n\nin der entsprechenden Zeit überhaupt einen Gewinn erzielte.\nDer Gesellschaftsamteil unterlag nicht der Verfügungsbefugnis\nder Erbin; ein möglicherweise hier eingetretener Wertzuwachs\nglich daher den Schaden nicht aus. Insgesamt könnten diese\nUmstände daher nur eine nachträgliche Minderung des entstandenen Schadens darstellen.\n\n3. Weiter hält auch die Verurteilung wegen Untreue\nin zwei Fällen durch Entnahme der Beträge von 100.000,-- DM\nund 200.000,-- DM der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDarauf, wie die von der Heflb-GmpH an die Miterbin\nAnita OP geleisteten Zahlungen zivilrechtlich zu beurteilen\nwaren, kam es nicht an; die Überzeugung der Strafkamnmer, daß\nder Angeklagte nicht vorgehabt habe, die entnommenen Beträge\nder GmbH zurückzuzahlen (UA S. 25, 26) setzt nicht voraus,\ndaß er meinte, seine Entnahmen auf Dauer verschleiern zu\nkönnen.\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang einen Widerspruch in der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten rügt\n(UA S. 31 einerseits, S. 44h andererseits), ist der Einwand\nunbegründet. Die nach langem Zögern gemachte Einräumung des\nAngeklagten betraf nach dem Satzzusammenhang nur die Rückführung\nder Gelder unter dem Druck der Ereignisse.\n\n- 416 -\n\nDer Behauptung des Angeklagten über die ihm\nerteilte Generalvollmacht unter Ausschluß des Verbots\ndes Selbstkontrahierens hat das Landgericht nicht\ndeshalb keinen Glauben geschenkt, weil es die\nSchriftform für erforderlich gehalten habe. Das\nVorbringen der Revision stellt daher insoweit nur einen\nunzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung dar.\n\nFür die Annahme einer fortgesetzten Handlung war\nkein Raum, nachdem die Strafkammer festgestellt hatte,\ndaß sich der Angeklagte zur Entnahme des weiteren\nBetrages von 200.000,-- DM aus einer Situation heraus\nentschloß, die für ihn 1976, als er die erste dieser\nTaten beging, noch nicht vorauszusehen war (UA S. 25,\n26).\n\n4. Der Strafausspruch war insgesamt aufzuheben.\nDer Senat konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß sich die Aufhebung der im Fall BI\nverhängten Einsatzstrafe von 3 Jahren auch auf die\nweiteren Einzelstrafen ausgewirkt hat. Damit entfällt\n\nir A?\n\nauch die Gesamtstrafe, gegen die auch deshalb\nBedenken bestehen, weil das Landgericht tatsächliche\nSchäden und Gefährdungsschäden zu einem Gesamtschaden\nzusammengerechnet hat.\n\nPikart Kuhn Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-08/1-str-200-81","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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