{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-08-25_1_StR_364_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-08-25","aktenzeichen":"1 StR 364/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTISHOF\n\n1 StR 364/84 BESCHLUSS\n\nN FR on\n\nPor Sr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Willibald Le zus IB,\ngeboren an ED 1323 in Heim (CSR),\n\n- Sachbezeichnung: Jg u.a. -\n\nwegen Bankrotts u.a.\n\n4\n\n“LG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 27. November 1980\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an eine andere\nals Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 29. Juni 1981 zu der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe ausgeführt:\n\n\"Aus Rechtsgründen zu beanstanden ist jedoch der\nGesamtstrafenausspruch. Die Strafkammer hat aus säntlichen Einzelstrafen dieses Verfahrens und den Einzelstrafen aus der Vorverurteilung durch das Amtsgericht\nWürzburg vom 4. August 1978 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet.\n\nDas Gericht hat dabei übersehen, daß Tatzeiten der\nTeilakte des fortgesetzten Betruges zum Nachteil\n\nder Lieferanten der Firma Möbel-L@EMB der 9. Mai 1978\nund der 4. Oktober 1978 waren (UA S. 107, 109) und der\nBetrug zum Nachteil SW an 1./2. Januar 1979 begangen\nwurde (UA S. 110). Die Tatzeiten liegen somit nach der Verurteilung vom 4. August 1978. Die übrigen dem Angeklagten\nzur Last gelegten Straftaten liegen vor dem Urteil des\nAmtsgerichts Würzburg. Sind aber von mehreren abzuurteilenden Taten einige vor, einige nach einem ersten, noch nicht\nerledigten Gesamtstrafenurteil begangen, so ist unter Auflösung der Gesamtstrafe aus deren Einzelstrafen und den\nStrafen für die vorher begangenen Taten eine neue Gesamtstrafe, sowie eine weitere aus den Strafen für die nachher begangenen Taten zu bilden (Dreher/Tröndle, StGB, 39.\nAufl., Rdn. 5 zu § 55 mit weiteren Nachweisen). Die Strafkammer hätte daher eine Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen\nder Vorverurteilung durch das Amtsgericht Würzburg vom\n\n4, August 1978 und den Strafen unter VII B a-c, f des\nUrteils (UA S. 153 bis 154, .156) bilden müssen und eine\nweitere Gesamtstrafe aus den Strafen wegen fortgesetzten\nBetruges zum Nachteil der Lieferanten der Firma Möbel-LG und Betruges zum Nachteil SEM - VII Bd, e\ndes Urteils - (UA S. 154-155). Ein Teilakt des fortgesetzten\nBetruges zum Nachteil der Lieferanten der Firma Möbel-LE liegt zwar vor der Vorverurteilung, der andere\njedoch danach. Da bei fortgesetzter Tat auch der letzte\nTeilakt vor dem ersten Urteil liegen muß, soll eine Gesamtstrafe mit diesem möglich sein (Dreher/Tröndle, a.a.0.\n\nRdn. 4 zu § 55), kann diese Einzelstrafe hier nur in die\nweitere Gesamtstrafe einbezogen werden. Durch die Bildung\nzweier neuer Gesamtstrafen darf jedoch keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers eintreten, da nur er Revision\neingelegt hat (BGHSt 8, 203, 204 £).\"\n\nBr ec\n\nDem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Überprüfung\ndes Urteils, auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründungsschrift, keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nWoesner Herdegen Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-25/1-str-364-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-25/1-str-364-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:31.185931+00:00"}}