{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-08-25_1_StR_276_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-08-25","aktenzeichen":"1 StR 276/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ä5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 276/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Jürgen M ED zus vg>\nEB, zeboren an 1937 in SBB/Ostpreußen,\n\nwegen Parteiverrats\n\nXS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und - soweit er nach\n§ 349 Abs. 2 StPO entscheidet - auf dessen Antrag und\nnach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 1981\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n18. November 1980 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler.\nDagegen bedarf die Sache im Strafausspruch neuer Verhandlung.\n\nMaßgeblich für die Bemessung der Strafe war die\nErwägung, die abgeurteilte Tat liege \"an der Grenze\nzum Verbrechen gemäß § 356 Abs. 2 StGB\" (UA S. 36).\nIndessen rechtfertigt, was die Strafkamnmer zur Begründung ihrer Auffassung anführt, diese Schlußfolgerung\nnicht ohne weiteres. Ausschlaggebend dafür, ob § 356\nAbs. 2 StGB in Frage käme, wäre ein gemeinsames Schädigungsbewußtsein des Angeklagten und Schmidbauers (vgl.\nCramer in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl., Rdn. 26;\n. LK-Hübner. StGB 10. Aufl., Rdn. 149; jeweils zu § 356).\n\nWie nahe - oder wie fern - ein solches gemeinsames\nBewußtsein und damit ein \" Einverständnis mit der Gegenpartei\" lag, läßt sich nach den Feststellungen (besonders\nwas Schmidbauer anlangt) nicht beurteilen, bedurfte - da\n§ 356 Abs. 2 StGB tatsächlich nicht angewandt wurde - auch\nkeiner Entscheidung. Es ist nicht auszuschließen, daß das\nLandgericht sich durch diese Erwägung - im Hinblick auf\ndie in § 356 Abs. 2 StGB vorgesehene Strafe - bei der Zumessung beeinflussen ließ.\n\nWoesner Herdegen Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-25/1-str-276-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-25/1-str-276-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:31.167535+00:00"}}