{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-08-25_1_StR_270_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-08-25","aktenzeichen":"1 StR 270/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 270/81 URTEIL\n\n-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf E EEE aus FO, dort geboren\nam ED 19.::,\n\nwegen Untreue\n\n£Y\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. August 1981, an der teilgenommen haben:\n\n\"Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Woesner als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt @&D aus Ad als Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin «En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 24. Oktober 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird das Verfahren eingestellt.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\ngenannte Urteil wird verworfen.\n\nBGG\n\n3. Soweit das Verfahren eingestellt ist, werden die\nKosten des Verfahrens und die dem Angeklagten\nentstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse\nauferlegt. Auch die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse,\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nzu der Freiheitsstrafe von neun Monaten, ausgesetzt zur\nBewährung, verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.\nGegen das Urteil wenden sich der Angeklagte, soweit er\nverurteilt worden ist, und die Staatsanwaltschaft, soweit\nFreisprechung erfolgte. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten,\n\nDer Angeklagte rügt, er sei wegen einer Tat verurteilt worden, die nicht Gegenstand der Anklage gewesen\nsei. Die Rüge greift durch.\n\nDer Angeklagte bildete zusammen mit zwei anderen\nGeschäftsleuten eine Gesellschaft, die von einem Bauunternehmer dessen Maschinen und Geräte gekauft hatte.\nAls der Bauunternehmer in Konkurs fiel, beschlossen\ndie Gesellschafter, die gekauften (bis dahin an den\nBauunternehmer vermieteten) Gegenstände zu veräußern.\n\"Der Angeschuldigte erhielt von seinen Mitgesellschaftern\nden Auftrag, sich um die Verwertung der Gegenstände zu\nkümmern und dafür Sorge zu tragen, daß die Gelder, die\n\nbei der Veräußerung der Gegenstände für die Gesellschaft\nerzielt werden, der Gesellschaft gutgebracht werden\"\n(Anklageschrift Bl. 816 d.A.).\n\nDie Anklage wirft dem Angeklagten vor, er habe im\nRahmen dieser Verwertung von zwei Konten, auf denen die\nVerkaufserlöse gesammelt wurden, treuwidrig eine Anzahl\n- im einzelnen aufgeführter - Abverfügungen zum Nachteil\nder Gesellschaft vorgenommen, habe außerdem von einem\nBetrag, den eine andere Firma auf Grund Vergleiches an\ndie Gesellschaft zu zahlen hatte, einen wesentlichen\nTeil einbehalten. Insgesamt stelle das ein Vergehen\nder Untreue (§ 266 StGB) dar, der Gesamtschaden betrage\netwa DM 150.000,-=.,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nicht für\nschuldig befunden, durch Abverfügungen von den Gesellschaftskonten und durch teilweise Einbehaltung der genannten Vergleichszahlung Untreue begangen zu haben,\nund hat ihn insoweit freigesprochen. Nach § 266 StGB\nverurteilt hat es ihn wegen eines Falles, der in der\nAnklage nicht ausdrücklich aufgeführt ist: Eine Firma\nKEED hatte von der Gesellschaft ebenfalls Gegenstände\nerworben. Andererseits hatte diese Firma eine gegen\nden Angeklagten gerichtete Forderung in Höhe von\nDM 23.431,40. Eben diesen Betrag setzte die Firma\nim Einverständnis mit dem Angeklagten von ihrer\nan die Gesellschaft zu leistenden Zahlung ab, um auf\ndiese Weise die gegen den Angeklagten persönlich bestehende\nForderung zu tilgen. Der Angeklagte unterließ es dementsprechend, die Forderung der Gesellschaft insoweit\ngeltend zu machen.\n\n-5- 24\n\nDas Landgericht meint, auch dieser Vorfall gehöre\nzu der in der Anklage geschilderten, dem Gericht zur\nAburteilung unterbreiteten Tat i.S. vom § 264 StPO;\ner lasse sich in die dort aufgeführten Einzelvorkommnisse \"unschwer einreihen und bildet damit eine\nsinnvolle Einheit\" (UA S. 7). Der Senat vermag dem\nnicht zuzustimmen.\n\n\"fat\" i.S, von § 264 StPO ist zwar nicht nur das\nin Anklage und Eröffnungsbeschluß im einzelnen erwähnte\nTun des Angeklagten, sondern der ganze, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildende geschichtliche\nVorgang. Handelt es sich um mehrere Ereignisse, so bilden\nsie eine Tat, wenn die ihnen zugrundeliegenden Handlungen\nunter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung\ndergestalt innerlich verknüpft sind, daß keine der Beschuldigungen für sich allein verständlich abgehandelt\nwerden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung\nals unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden würde (BGHSt 13, 21, 25/26; 23, 141,\n145/146).\n\nDas hat das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt,\nhat aber im vorliegenden Fall unrichtige Folgerungen\ndaraus gezogen. Mögen auch die in der Anklage aufgeführten Vorfälle ebenso wie die hier interessierende Begebenheit das Verhalten des Angeklagten gegenüber seinen\nMitgesellschaftern im Zusammenhang mit der Verwertung der\nim Eigentum der Gesellschaft stehenden Maschinen und Geräte\nzum Gegenstand haben, so kann doch nicht von einem\neinheitlichen, im Hinblick auf das Strafverfahren\nunteilbaren Lebensvorgang gesprochen werden. Was\nvorliegt, ist ein einheitlicher Aufgabenkreis, dessen\neinheitliche Aburteilung zwar sinnvoll und zweckwäßig,\nkeineswegs aber unabdingbar ist. Die Tilgung der gegen\n\nden Angeklagten persönlich bestehenden Forderung durch\nVerrechnung mit einem Guthaben der Gesellschaft kann\nstrafgerichtlich verständlich verhandelt und beurteilt\nwerden, ohne daß die sonstigen gegen den Angeklagten\ngerichteten Vorwürfe notwendigerweise mitbehandelt werden\nmüssen. Daß im Fall getrennter Verhandlung gewisse Feststellungen - Rahmen und Hintergrund der Tat betreffend -\nmehrfach zu treffen sind, ändert hieran nichts; das\nberührt nur die Zweckmäßigkeit, begründet aber keinen\nnotwendigen Zusammenhang.\n\nDies alles gilt um so mehr, als sich die in der\nAnklage geschilderten Vorfälle innerhalb eines längeren\nZeitraums (vom 26. Oktober 1976 bis zum 10. Juli 1977)\nabgespielt haben sollen und von einer Willensrichtung\ndes Angeklagten, die die verschiedenen Vorfälle irgendwie\nverbinden würde (ohne daß es hierbei auf den sachlichrechtlichen Begriff des Fortsetzungszusammenhangs ankäne),\nweder in der Anklage noch im Urteil die Rede ist.\n\nDeshalb muß das Verfahren, weil ein Verfahrenshindernis\nbesteht, insoweit eingestellt werden.\n\n.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Daß der Vermittler Be nach dem Willen aller\nGesellschafter für durchgeführte Verkäufe 10 % des Erlöses\nals Vergütung erhalten sollte und erhielt, schloß nicht aus,\nihm für die besondere Tätigkeit beim Abschluß eines möglichst günstigen Vergleiches mit der Firma Bag ein\nErfolgshonorar von 25 % zuzusagen und zu gewähren. Was\ndie Strafkammer hierzu ausführt, hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n- 7- B77,\n\n2. Die Barabhebung vom 4, Juli 1977 über DM 10,000,--\ndiente dem Ausgleich von Zahlungen, die der Angeklagte\nfür seine beiden Mitgesellschafter geleistet hatte. Die\nAuffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe dabei\nnicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft\nberücksichtigt, soweit sie auf das \"Interesse der\nGesellschaft\" abstellt, nicht hinreichend die besonderen\nVerhältnisse, unter denen der Angeklagte handelte. Von\ndem Vorgang betroffen waren nur er und die beiden Mitgesellschafter; sie bildeten zu dritt die Gesellschaft.\nWenn der Angeklagte davon ausgehen konnte, sein Vorgehen\nliege im Interesse der beiden Mitgesellschafter, so ist\nnicht ersichtlich, inwiefern daneben noch ein entgegengesetztes \"Interesse der Gesellschaft\" hätte bestehen können.\n\n3, Die Überweisung vom 14, Juli 1977 über DM 4, 300,--\ngeschah, wie das Landgericht als nicht zu wiederlegen annimmt, auf Grund eines Versehens der Bank. Das Vorbringen\nder Staatsanwaltschaft hiergegen erschöpft sich in dem\nVersuch einer eigenen Beweiswürdigung, die in den Feststellungen des Landgerichts keine hinreichende Stütze\nfindet. Ob die Behauptung der Staatsanwaltschaft, der\nAngeklagte habe die Bank angewiesen, den Betrag auf sein\nKonto zu überweisen, durch weitere Beweiserhebungen zu\nbelegen gewesen wäre, muß offen bleiben, da die Staatsanwaltschaft entsprechende Anträge offenbar nicht gestellt, jedenfalls entsprechende Rügen nicht angebracht hat.\n\n4, Die Einnahme von DM 37.800,-- aus dem Vergleich\n\nBabcock diente, wovon die Kammer ausgeht, dem Ausgleich\neines vom Angeklagten der Gesellschaft gewährten Darlehens. Da der Angeklagte, wie das Landgericht auf Grund\nder Beweisaufnahme feststellt, eine Kaufpreiszahlung\n\nin Höhe von DM 42.000,-- für die Gesellschaft geleistet\n\nhatte, da andererseits mangels schriftlicher oder mündlicher Vereinbarung der Gesellschafter nicht festzustellen war, welche Anteile der einzelne Gesellschafter\nan eben dieser Kaufpreisforderung zu tragen hatte, ist\n\nes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht davon ausging, der Angeklagte habe sich für\nberechtigt halten dürfen, durch Einbehaltung jener Zahlung\nseinen Darlehensanspruch gegen die Gesellschaft zu befriedigen. Was die Staatsanwaltschaft hiergegen vorbringt,\ngreift nicht durch.\n\n5. Daß das Landgericht - wie die Staatsanwaltschaft\nmeint - allgemein zwischen dem Vermögen der Gesellschaft\nund dem Vermögen der Gesellschafter nicht unterschieden\nhabe, trifft nicht zu. Freilich hat es zu Recht - wie\nschon unter II 2 ausgeführt - die besonderen Verhältnisse\ndes vorliegenden Falles berücksichtigt.\n\n-9- f4\n\nWarum schließlich der aus den Maschinenverkäufen\nerzielte Erlös nicht ausreichte, das von der Bank gewährte\nDarlehen vollständig zurückzuzahlen, bedurfte zur Beurteilung der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe keiner\n\nAufklärung.\n\nWoesner Herdegen Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-25/1-str-270-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-25/1-str-270-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:31.141541+00:00"}}