{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-08-18_1_StR_450_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-08-18","aktenzeichen":"1 StR 450/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"PP\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 450/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Cemal C EEE aus BeiiiB,\ngeboren am EEE 1957 in IE (Türkei), zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungmitteln\n\n43\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 18. August 1981 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n18. Dezember 1980 aufgehoben, soweit der\nPersonenkraftwagen Opel-Commodore, amtliches Kennzeichen ® - @® 3050, eingezogen\nworden ist. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDem Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob\ndas Landgericht den fraglichen Personenkraftwagen nach\n§ 7, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB eingezogen hat, mag\nauch der Satz \"Geringere Maßnahmen können die Gefahr\nder weiteren Verwendung zu strafbaren Handlungen nicht\nzuverlässig beseitigen\" (UA S. 11) auf letztere Bestimmung hindeuten. Gerade in diesem Fall freilich hätte erörtert gehört, warum nicht auch eine weniger einschneidende Maßnahme nach § 74 b Abs. 2 StGB (etwa Veräußerung\ndes Personenkraftwagens nach vorheriger Beseitigung der\nbesonders eingebauten Verstecke) ausgereicht hätte.\n\n- 3.\n\nWar demgegenüber die Einziehung als Strafe gedacht (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 StGB), so mußte das Landgericht zunächst feststellen, ob der Angeklagte\noder sein Mittäter BB Eigentümer des Kraftfahrzeuges - über dessen Wert bisher nichts gesagt ist - war; das ergibt sich aus dem angefochtenen Urteii nicht hinreichend sicher. Nur auf Grund\ndieser Feststellung konnte dann die Frage der Einziehung im Rahmen der Strafzumessung geprüft werden.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nergeben.\n\nDie Aufhebung kann sich auf die Einziehung des\nPersonenkraftwagens beschränken. Selbst wenn sie Strafcharakter haben sollte (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und deshalb mit der wnstigen Strafzumessung zusammenhinge, käme\n- sollte sie entfallen - eine Erhöhung der Freiheitsstrafe nicht in Betracht.\n\nWoesner Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-18/1-str-450-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-18/1-str-450-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:31.030490+00:00"}}