{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-08-18_1_StR_429_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-08-18","aktenzeichen":"1 StR 429/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 429/81 URTEIL\n\nN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeihauptmeister Valentin Sg aus (gg ,\ngeboren am EEE 1925 in Me (Krs. SEE),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. August 1981, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Woesner als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus MB =15 Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n. für Recht erkannt:\n\n1.\n\n2.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Passau vom\n41. März 1981 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht Regensburg\nzurückverwiesen.\n\nn Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Passau hat den Angeklagten wegen\nversuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zehn\nMonaten verurteilt und die Volisteckung der Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richten\nsich die Revision des Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft\njeweils mit der Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel haben\nErfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der\nAngeklagte am 9. November 1979 in Haarbach aus seiner\nDienstwaffe Walther PP Kal. 7, 65 mm mindestens sechs\nSchüsse auf die Windschutzscheibe des in Fahrt befindlichen, vom Landwirt Georg MB zesteuerten BMW 518\nabgegeben hat. Sämtliche Schüsse trafen die Windschutzscheibe oder den unmittelbar angrenzenden Bereich; drei\nGeschosse durchschlugen die Scheibe, ohne Meiili>\nzu verletzen. Die Schüsse wären nach den Feststellungen\ndurchaus geeignet gewesen, auch tödliche Verletzungen\ndes Fahrers herbeizuführen. Diese Gefahr habe der Angeklagte klar erkannt. Aus dem Umstand, daß der Angeklagte\ntrotz der von ihm erkannten \"äußersten Gefährlichkeit\"\nseines Verhaltens dennoch die Schüsse abgegeben habe,\nschließt die Kammer, daß er den Eintritt des tatbestanäismäßigen Erfolgs mindestens billigte (UA S. 10, 34/35).\n\n2, Das Landgericht nimmt zutreffend auf die Grundsätze\nBezug, die die Rechtsprechung zum bedingten Tötungsvorsatz entwickelt hat (vgl. insbesondere BGHSt 7, 363, 369;\nBGH bei Holtz MDR 1980, 812; BGH NStZ 1981, 22). Ein\nsachlich-rechtlicher Mangel des Urteils liegt jedoch\n\ndarin, daß es sich nicht mit der naheliegenden Möglichkeit\nbewußt fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten auseinandergesetzt hat (zur Abgrenzung vgl. BGH GA 1979, 106, 107;\n\nBGH VRS 59, 183, 184). Hierzu bestand Anlaß, weil der\nfestgestellte Sachverhalt auch Anhaltspunkte dafür bietet,\nder Angeklagte könne bei Abgabe der Schüsse ernsthaft darauf\nvertraut haben, MB nicht tödlich zu treffen. Dazu\ngehören folgende Umstände:\n\na) Nach den Feststellungen schoß der Angeklagte auf\ndie Windschutzscheibe, nicht auf “REED (v4 Ss. 10,\n24, 31). Weil die Schüsse nahezu frontal und aus kurzer\nEntfernung abgegeben wurden (VA S. 10), bot die Scheibe\nein relativ großes Ziel. Ein geübter und treffsicherer\nSchütze, als der der Angeklagte möglicherweise gelten\nkann (UA S. 9, 34), hatte es demnach in der Hand, durch\ndie Plazierung seiner Schüsse den hinter der Scheibe\nerkennbaren Fahrer nach Belieben mehr oder weniger\nstark zu gefährden. Die Schüsse waren also durchaus\nnicht von der gleichen extremen Gefährlichkeit. Unter\n- dieser Voraussetzung können aus Treffern im Bereich der\nBeifahrerseite nicht unbedingt dieselben Schlüsse zum\ninneren Tatbestand gezogen werden wie aus Treffern im\nBereich der Fahrerseite, Die im letztgenannten Bereich\nfestgestellten beiden Defekte (ua S. 12/13) können\nandererseits durch Schüsse verursacht worden sein, die\nabgefeuert worden waren, nachdem sich Me] hinter\ndem Lenkrad abgeduckt hatte (UA S. 14, 26, 35/36).\n\nb) Nach den Feststellungen bezweckte der Angeklagte\nmit seinem Verhalten, das Fahrzeug zum Stehen zu bringen\nund den Polizeieinsatz dadurch zu beenden (vA S, 10, 36).\n\n-5_ W/d\n\nZiel des Polizeieinsatzes war, Meile festzunehnen\nund in das Bezirkskrankenhaus Mainkofen einzuliefern\n\n(UA S, 27). Wenn der Angeklagte die polizeiliche Maßnahme zum Erfolg führen wollte (UA S. 10), dann ging\n\nsein Interesse dahin, MB nicht zu erschießen,\nzumal sich der Vorgang in heimischer Umgebung, am\nhellichten Tag und vor den Augen zahlreicher kritischer\nBeobachter abspielte (UA S, 9). Andererseits bleibt offen,\nauf welche Weise die Schüsse das Fahrzeug zum Stehen bringen\nsollten. Auch mit diesen Gesichtspunkten hat sich das\nLandgericht nicht auseinandergesetzt,\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, daß\nein minder schwerer Fall des versuchten Totschlags\nim Sinne von § 213 StcB vorliegt (UA S. 42/48). Dieses\nErgebnis ist auf dem Boden der bisherigen Feststellungen\ndeshalb zu beanstanden, weil zu besorgen ist, das Landgericht habe bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung\naller für die Wertung von Tat und Täter bedeutsamen\nUmstände (BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; BGH GA 1980, 143)\nwesentliche belastende Gesichtspunkte außer Betracht gelassen,\n\nDiese liegen in erster Linie im Ausmaß der Pflichtwidrigkeit und der Schuld, Die Strafkammer hat an anderer\nStelle zu Recht hervorgehoben, daß der Angeklagte in\neklatanter Weise gegen Grundprinzipien polizeilichen\nVerhaltens verstoßen hat (UA S. 49). Das Versagen des\n\nbeschränkten Umfang entlasten, weil er ohne zwingenden\nAnlaß auf eigene Faust gehandelt hat (vgl. UA S. 49), Das\n\nVersagen der dienstjüngeren Kollegen MD ur: Hgg\nkann dem Angeklagten entgegen der Auffassung des Land-\n\nSieben Minuten mehrfach wiederholt hat (UA Ss, 10/11).\nAuch dieser Umstand hätte in die Abwägung einbezogen\nwerden müssen,\n\nWegen der aufgezeigten Rechtsfehler bedarf die Sache\nneuer Verhandlung.\n\nWoesner Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-18/1-str-429-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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