{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-08-11_1_StR_473_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-08-11","aktenzeichen":"1 StR 473/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 473/81 BESCHLUSS\nAy\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schmied Georg HP aus Sep, dort\ngeboren am EEE 1547, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nPd\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und\n4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Amberg vom 11. Mai\n1981 im Ausspruch über die Rechtsfolgen\nder Tat mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der\nallgemeinen Sachrüge läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand\nhaben, Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob ein\nminder schwerer Fall der versuchten schweren\nräuberischen Erpressung vorliegt und deshalb\nder Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, gegebenenfalls gemildert nach §§ 23 Abs. 2,\n\n49 Abs. 1 StGB, in Betracht kommt. Die Unterlassung dieser Prüfung versteht sich nicht\n\nvon selbst. Der Angeklagte ist wegen einschlägiger Straftaten noch nicht in Erscheinung getreten. \"Sein Geständnis zeugt von Schuldeinsicht\". Die Tat selbst offenbart keine besonders\nnachhaltig verfolgte kriminelle Absicht. Eine\nGefährdung von Menschen durch die mitgeführte\nSpielzeugpistole war nicht beabsichtigt und ob-Jektiv ausgeschlossen. Schaden ist nicht entstanden.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nPikart Woesner Herdegen\nLaufhütte Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-11/1-str-473-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-11/1-str-473-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.884437+00:00"}}