{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-08-04_1_StR_446_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-08-04","aktenzeichen":"1 StR 446/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"dd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 446/81 BESCHLUSS\nip\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Paul E gm» aus VE,\ngeboren am REED 1920 in NEED / Ostpreußen,\n\nwegen Verletzung der Buchführungspflicht u.a.\n\nZ\n\n- 2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 4. August 1981\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 11. März 1981 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Wirtschaftsstrafkammer zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Aufhebungsamtrag vom 9. Juli 1981 wie folgt begründet:\n\n\"Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 20. Dezember 1979 wegen Verletzung der Buchführungspflicht und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt wurde. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil im Schuldspruch geändert sowie im gesamten Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat er verworfen. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 6 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil\nrichtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.\n\n- 3.\n\nDas angefochtene Urteil muß aufgehoben werden,\nweil das Landgericht auf die Feststellungen des\nUrteils des Landgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 1979 zu den persönlichen Verhältnissen\ndes Angeklagten Bezug genommen hat (UA S. 3),\ndiese Feststellungen aber als zum Strafausspruch\ngehörend durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 30. September 1980 - 1 StR 407/80 -\naufgehoben waren,\n\nAufgehosene Feststellungen, die sich ausschließlich zuf den Strafausspruch beziehen,\nkönnen für das neue Urteil nicht mehr, auch\nnicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung,\nherangezogen werden. Vielmehr ist der neue Tatrichter gehalten, umfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des\nAngeklagten und zu seinem Lebensweg zu treffen\nund diese in den Urteilsgründen mitzuteilen.\nVon diesem Verbot der Bezugnahme auf inzwischen\naufgehobene Feststellungen eines früheren Urteils\nwerden auch die Fälle erfaßt, in denen diese Bezugnahme mit dem Hinweis verbunden ist, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Feststellungen geführt\n(BGH NJW 1977, 1247; BGH bei Holtz MDR 1978, 460,\nBGH, Beschluß vom 8. Juli 1980 - 5 StR 374/80 -).\nErgänzende Feststellungen allein genügen nicht\n(BGH, Beschlüsse vom 25. März 1980 - 1 StR 125/80 -\nund vom 13. Januar 1981 - 1 StR 825/80 -).\n\nDas neue Urteil gibt damit für die Nachprüfung\ndurch das Revisionsgericht keine verläßliche Grundlage ab. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel.\n\nA?\n\n-L-\n\nDer neue Strafausspruch ist zumindest teilweise\nauf nicht mehr existente Feststellungen gestützt\nund kann deshalb nicht bestehen bleiben.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Soweit das Landgericht selbst Feststellungen zu den persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten\ntrifft, beziehen sich diese im wesentlichen nur auf\ndie Zeit nach dem ersten tatrichterlichen Urteil.\nDamit ist ein Beruhen des Urteils auf dem dargelegten Mangel nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.\n\nPikart Woesner Herdegen\n\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-04/1-str-446-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-08-04/1-str-446-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.640713+00:00"}}